Das Elternhaus gehört jetzt Ihnen. Und Ihrer Schwester. Und Ihrem Bruder. Wer ein Haus geerbt hat und entscheiden soll, ob er verkaufen, vermieten oder behalten will, steht selten allein vor dieser Frage — meist steht eine ganze Erbengemeinschaft davor. Drei Menschen, drei Lebenssituationen, drei Meinungen. Und ein Haus, das wartet.
Dieser Artikel nimmt die drei Wege auseinander — mit den Vor- und Nachteilen, die man Ihnen nicht immer alle erzählt. Zwei der drei Wege führen übrigens nicht zu einem Makler. Sie sollten trotzdem alle drei kennen, bevor Sie sich festlegen. Oder bevor Sie sich — was in Erbengemeinschaften am häufigsten passiert — gar nicht festlegen.
Eine Erbengemeinschaft ist in der Schweiz eine Gesamthandschaft: Das geerbte Haus gehört allen Erben gemeinsam, und über Verkauf, Vermietung oder grössere Investitionen können sie nur gemeinsam und einstimmig entscheiden. Ein einziger Miterbe, der zögert, blockiert damit faktisch alle anderen — unabhängig davon, wie gross sein Erbteil ist.
Das ist die juristische Seite. Die menschliche wiegt schwerer. Das Haus ist nicht einfach Vermögen — es ist die Küche, in der Sie Ihre Kindheit verbracht haben. Über den Verkauf zu sprechen fühlt sich an, als würde man die Eltern ein zweites Mal verabschieden. Also verschiebt man das Gespräch. Auf nach der Beerdigung. Auf nach dem ersten Todestag. Auf «wenn sich alle bereit fühlen».
Nur: Bereit fühlt sich nie jemand. Und während die Familie wartet, trifft das Haus seine eigenen Entscheidungen — dazu gleich mehr. Zuerst die drei Wege, nüchtern betrachtet.
Der schönste Weg — wenn die Rechnung aufgeht. Und die Rechnung hat zwei Teile, die oft unterschätzt werden.
Erstens die Auszahlung: Wer das Haus übernimmt, muss die Miterben für ihre Anteile entschädigen — üblicherweise auf Basis des Verkehrswerts. Bei einem Einfamilienhaus in der Region Zürich, Zug oder Schwyz sind das schnell Beträge, die nur über eine Hypothek finanzierbar sind. Zweitens die Tragbarkeit: Die Bank rechnet nicht mit dem aktuellen Hypothekarzins, sondern mit einem kalkulatorischen Zinssatz plus Unterhalts- und Nebenkosten. Wer die Auszahlung stemmen kann, scheitert manchmal an genau dieser Rechnung.
Ehrlich gesagt: Wenn ein Erbe das Haus übernehmen will, die Finanzierung trägt und alle sich über den Wert einig sind, brauchen Sie keinen Makler. Was Sie in diesem Fall brauchen, ist eine neutrale Bewertung als faire Basis für die Auszahlung — damit in fünf Jahren niemand am Familientisch sagt, er sei über den Tisch gezogen worden. Wie eine solche Bewertung zustande kommt, lesen Sie hier: Was ist meine Immobilie wert?.
«Wir vermieten es erst mal» klingt nach dem bequemen Mittelweg. In Wahrheit ist es der anspruchsvollste der drei Wege — aus drei Gründen.
Erstens werden Sie Vermieter, mit allem, was dazugehört: Mieterauswahl, Mietzinsgestaltung, Nebenkostenabrechnung, Reparaturen am Samstagabend. Zweitens haben Elternhäuser oft einen Renovationsstau — die Küche aus den Neunzigern, die alte Heizung, die Nasszelle von damals. Für den Mietmarkt heisst das: investieren, bevor der erste Franken Miete fliesst. Drittens, und das ist der eigentliche Punkt: Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen. Jede Reparatur, jede Mietzinsanpassung, jeder Mieterwechsel braucht wieder die Einigung aller. Aus der Erbengemeinschaft wird eine Dauer-WG der Entscheidungen — auf unbestimmte Zeit.
Vermieten kann funktionieren: wenn das Haus in gutem Zustand ist, die Lage einen soliden Mietertrag hergibt und die Erben sich professionell organisieren — oder ein Erbe die Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung übernimmt und allein vermietet. Als Aufschub einer unangenehmen Entscheidung taugt es nicht. Es vervielfacht sie.
Der Verkauf löst das Grundproblem der Erbengemeinschaft an der Wurzel: Aus einem unteilbaren Haus wird ein teilbarer Erlös. Jeder Erbe erhält seinen Anteil am Marktwert, die Gemeinschaft kann aufgelöst werden, und niemand muss dem anderen in zehn Jahren noch Rechenschaft über eine Heizungsrechnung ablegen. Der Marktwert ist dabei das fairste Mass, das es gibt — er bevorzugt keinen Erben, weil ihn keiner der Erben festlegt, sondern der Markt.
Auch hier die ehrliche Kehrseite: Ein Verkauf ist endgültig. Das Haus der Kindheit gehört danach jemand anderem, und dieser Gedanke braucht Zeit. Ein guter Verkaufsprozess gibt der Familie diese Zeit — mit einer sauberen Vorbereitung statt einem überstürzten Inserat. Wer verkauft, sollte es richtig tun: mit professioneller Vermarktung, einem geordneten Bieterprozess, wo er passt, und einer realistischen Preisstrategie. Was dabei schiefgehen kann, haben wir hier zusammengetragen: Die 7 teuersten Fehler beim Hausverkauf.
Wenn Sie zuerst einmal wissen wollen, worüber Ihre Erbengemeinschaft überhaupt entscheidet: Die Erstbewertung bei Immosmile ist kostenlos und unverbindlich — zur kostenlosen Erstberatung.
Die vierte Option steht in keinem Ratgeber, ist aber die häufigste: abwarten. Sie fühlt sich kostenlos an. Sie ist es nicht.
Ein leerstehendes Haus kostet auch ohne Hypothek laufend Geld: Versicherungen, Grundgebühren, eine Grundheizung im Winter, Gartenunterhalt und Steuern laufen weiter, während niemand darin wohnt. Gleichzeitig arbeitet die Zeit gegen die Bausubstanz — unbewohnte, kaum beheizte Räume sind anfällig für Feuchtigkeit, kleine Schäden bleiben unbemerkt und werden zu grossen. Käuferinnen und Käufer rechnen einen sichtbaren Renovationsbedarf später konsequent vom Preis ab.
Dazu kommt eine Kostenart, die in keiner Abrechnung auftaucht: der Konflikt. Je länger die Entscheidung offen bleibt, desto mehr lädt sich das Thema emotional auf. Aus «Wir müssten mal reden» wird «Mit dir kann man nicht reden». Familien zerstreiten sich seltener über die Entscheidung selbst als über die Jahre, in denen sie niemand getroffen hat.
Eine Sorge lässt sich entschärfen: Der Erbgang selbst löst in der Schweiz keine Grundstückgewinnsteuer aus — die Steuer wird aufgeschoben. Verkauft die Erbengemeinschaft das Haus später, rechnet das Steueramt den Gewinn ab dem seinerzeitigen Erwerb durch die Eltern und rechnet deren Besitzdauer an. Weil die Tarife in vielen Kantonen mit zunehmender Haltedauer sinken, wirkt eine lange Besitzdauer der Erblasser beim Verkauf oft dämpfend auf die Steuer.
Die Details — Tarife, anrechenbare Kosten, Fristen — sind kantonal unterschiedlich geregelt; verbindliche Auskunft gibt das zuständige Steueramt oder Notariat. Einen verständlichen Überblick für die Kantone Zürich, Zug und Schwyz finden Sie hier: Grundstückgewinnsteuer in Zürich, Zug und Schwyz. Wichtig für Ihre Entscheidung ist vor allem eines: Die Steuer ist kein Grund, den Verkauf aufzuschieben — sie fällt beim Verkauf an, ob dieser nun dieses Jahr stattfindet oder in fünf Jahren.
Der Kern jeder blockierten Erbengemeinschaft ist selten Bosheit. Es ist fehlende gemeinsame Faktenbasis. Solange niemand weiss, was das Haus wert ist, streiten alle über Gefühle: Der eine hält es für unbezahlbar, weil es das Elternhaus ist. Die andere hält es für weniger wert, weil sie die undichten Fenster kennt. Beide haben recht — und keiner hat eine Zahl.
Genau hier verändert ein neutraler Dritter das Gespräch. Eine professionelle Bewertung ersetzt drei Meinungen durch eine Grundlage, auf die sich alle beziehen können. Erst mit dieser Zahl werden die drei Wege überhaupt vergleichbar: Was müsste der übernehmende Bruder den anderen auszahlen? Welcher Mietertrag stünde welchem gebundenen Kapital gegenüber? Was bliebe jedem Erben nach einem Verkauf?
Wichtig ist die Rollenklärung: Ein seriöser Makler ist in einer Erbschaftssituation Sparringspartner aller Erben — nicht der verlängerte Arm desjenigen, der ihn angerufen hat. Bei Immosmile heisst das konkret: Wir sprechen mit allen Beteiligten, legen die Bewertung offen nachvollziehbar dar und rechnen alle drei Szenarien durch — auch die beiden, bei denen wir keinen Auftrag erhalten. Das ist kein Altruismus, sondern Berufsverständnis: Eine Erbengemeinschaft, die sich auf Basis sauberer Zahlen einigt, entscheidet schneller und trägt die Entscheidung gemeinsam. Falls es der Verkauf wird, begleiten wir ihn von der Vermarktung mit professionellen Fotos, Drohnenaufnahmen und 3D-Rundgang bis zum Notartermin und zur Schlüsselübergabe: unsere Verkaufsbegleitung.
Sie müssen heute nicht entscheiden, ob Sie verkaufen, vermieten oder behalten. Sie müssen nur den Zustand beenden, in dem niemand entscheiden kann, weil niemand die Fakten kennt. Aus einer kostenlosen Erstberatung mit Immobilienbewertung nehmen alle Erben dasselbe mit: einen fundierten Marktwert, eine ehrliche Einschätzung zum Zustand und drei durchgerechnete Szenarien — verwendbar für die Familienrunde, die Bank oder das Steueramt, ganz gleich, wie Sie sich danach entscheiden. Wir stehen dabei in der Ecke der ganzen Erbengemeinschaft, nicht eines einzelnen Erben. Rufen Sie uns an unter +41 76 325 11 95 oder melden Sie sich über zur kostenlosen Erstberatung — always with a smile, auch bei schwierigen Themen.
Ja. In der Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip: Ohne Zustimmung aller Erben kann das Haus nicht verkauft werden, unabhängig von den Erbquoten. Als letztes Mittel kann jeder Erbe die Teilung der Erbschaft gerichtlich verlangen — ein Weg, der Zeit, Geld und Familienfrieden kostet. Eine einvernehmliche Lösung auf Basis einer neutralen Bewertung ist fast immer der bessere Weg.
Nein, der Erbgang selbst löst keine Grundstückgewinnsteuer aus — die Besteuerung wird aufgeschoben. Fällig wird die Steuer erst bei einem späteren Verkauf, wobei die Besitzdauer der Erblasser angerechnet wird und die Tarife je nach Kanton mit der Haltedauer sinken. Verbindliche Auskunft für Ihren Fall gibt das zuständige kantonale Steueramt.
Das hängt von drei Faktoren ab: dem Zustand des Hauses, dem Kapitalbedarf der Erben und der Fähigkeit der Erbengemeinschaft, dauerhaft gemeinsam zu entscheiden. Vermieten bindet Kapital, verlangt Investitionen in renovationsbedürftige Objekte und lässt die Erbengemeinschaft bestehen. Der Verkauf schafft einen sauberen Schnitt zum Marktwert. Eine neutrale Bewertung mit durchgerechneten Szenarien macht die beiden Wege konkret vergleichbar.
Grundlage ist üblicherweise der Verkehrswert des Hauses, den eine neutrale Bewertung festlegt. Der übernehmende Erbe zahlt die Miterben anteilig aus — sein eigener Erbteil wird angerechnet, der Rest wird meist über eine Hypothek finanziert, wofür die Bank die Tragbarkeit prüft. Die Übertragung selbst läuft über das Notariat und das Grundbuchamt.
