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Und wie sieht die Rechnung der Bank konkret aus?
Wie berechnen Banken die Tragbarkeit?
Banken berechnen die Tragbarkeit mit einem angenommenen Zins, nicht mit dem heutigen. Dieser kalkulatorische Zins liegt je nach Bank bei 4,5 bis 5 Prozent. Dazu kommen die Amortisation, also das Abzahlen der zweiten Hypothek, und 1 Prozent des Kaufpreises für Unterhalt und Nebenkosten.
Die Summe teilt die Bank durch Ihr Bruttoeinkommen. Mehr als einen Drittel sollte sie im Erwerbsleben nicht ausmachen (UBS und Raiffeisen, Stand September 2026). Üblich ist eine Belehnung bis 80 Prozent, also der Anteil, den die Bank finanziert. Die zweite Hypothek ist der Teil über zwei Drittel des Werts. Sie ist innert 15 Jahren abzuzahlen (Bankiervereinigung).
Was das für Sie heisst: Die Rechnung hat drei Zeilen, und jede können Sie selbst nachvollziehen. Übliche Bankpraxis, jede Bank rechnet etwas anders. Keine Finanzierungszusage. Der Rechner oben zeigt, wo Ihre Zahlen liegen.
Rechenbeispiel
Erwerbsleben: Kaufpreis 1 Million Franken, Einkommen 200'000 Franken
Eigenmittel 200'000 Franken, also 20 Prozent. Die Hypothek beträgt 800'000 Franken.
- Kalkulatorischer Zins 4,5 bis 5 Prozent
- 36'000 bis 40'000 Franken
- Amortisation: (800'000 − 666'667) ÷ 15 Jahre
- 8'889 Franken
- Unterhalt und Nebenkosten 1 Prozent
- 10'000 Franken
- Kosten pro Jahr
- 54'889 bis 58'889 Franken
- Anteil am Einkommen
- 27,4 bis 29,4 Prozent: im üblichen Rahmen
Bekommt man im Rentenalter noch eine Hypothek?
Ja, eine Hypothek im Rentenalter ist möglich, wenn die Tragbarkeit mit den Renten stimmt. Als Einkommen zählen dann Ihre Renten, nicht mehr der Lohn. Raiffeisen rechnet im Alter mit einem kalkulatorischen Zins von 5 Prozent.
Die Grenze ist nicht einheitlich. Die UBS rechnet weiter mit einem Drittel, Raiffeisen lässt 38 Prozent zu. Die erste Hypothek kann bis zwei Drittel des Werts bestehen bleiben. Die zweite muss bis zur Pensionierung abbezahlt sein (Stand September 2026).
Ein Beispiel: eine Wohnung für 1 Million Franken, 400'000 Franken Eigenmittel, Renten von 120'000 Franken im Jahr. Zins und Unterhalt ergeben 40'000 Franken, genau ein Drittel. Bei Renten von 110'000 Franken wären es 36,4 Prozent: knapp.
Was das für Sie heisst: Der Erlös aus Ihrem Haus zählt als Eigenmittel. Je mehr davon in die Wohnung fliesst, desto kleiner die Hypothek. Und desto kleiner der Anteil an Ihren Renten. Suchen Sie als Tochter oder Sohn mit, rechnen Sie die Zahlen gemeinsam mit Ihren Eltern durch.
Rechenbeispiel
Rentenalter: Wohnung für 1 Million Franken, Renten 120'000 Franken
Eigenmittel 400'000 Franken, zum Beispiel aus dem Verkauf des Hauses. Die Hypothek beträgt 600'000 Franken, also 60 Prozent.
- Kalkulatorischer Zins 5 Prozent
- 30'000 Franken
- Amortisation (Hypothek unter zwei Drittel)
- 0 Franken
- Unterhalt und Nebenkosten 1 Prozent
- 10'000 Franken
- Kosten pro Jahr
- 40'000 Franken
- Anteil an den Renten
- 33,3 Prozent: im üblichen Rahmen
Darf ich Geld aus der Pensionskasse oder Säule 3a nutzen?
Ja, für ein Zuhause, das Sie selbst bewohnen, dürfen Sie Geld aus Pensionskasse und Säule 3a nutzen. Aus der Pensionskasse geht das bis drei Jahre vor dem Anspruch auf Altersleistungen (Art. 30c BVG). Im Rentenalter ist dieser Weg also zu.
Die Säule 3a können Sie alle fünf Jahre für Wohneigentum beziehen. Sind Sie verheiratet oder leben Sie in eingetragener Partnerschaft, braucht es die schriftliche Zustimmung Ihres Partners (Art. 3 BVV 3, Stand September 2026).
Eine Grenze setzt die Bankiervereinigung. Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts, vereinfacht des Kaufpreises, müssen Eigenmittel sein, die nicht aus der Pensionskasse stammen. Die Finanzmarktaufsicht FINMA hat diese Regel anerkannt.
Was das für Sie heisst: Geben Sie im Rechner an, wie viel Ihrer Eigenmittel aus der Pensionskasse stammt. Im Rentenalter ist dieses Feld gesperrt, weil kein Vorbezug mehr möglich ist.
Sie kennen Ihren Rahmen. Mit einem Suchprofil erfahren Sie, wenn eine unserer Immobilien dazu passt. Was der Kauf neben dem Preis kostet, zeigen die Kaufnebenkosten je Kanton.
Ehrlich gesagt
Wann ist Mieten die bessere Antwort?
Wenn Ihre Rechnung knapp ausfällt oder darüber liegt, ist das kein Urteil über Sie. Es kann heissen: Im Moment ist Mieten die bessere Antwort. Sie bleiben beweglich und behalten Ihr Geld.
Wann das zutrifft, lesen Sie auf der Seite zum Wohnwechsel: Wann Mieten die bessere Antwort ist.
Was fragen Käufer zur Tragbarkeit oft?
Warum rechnet die Bank mit 5 Prozent, wenn der Zins tiefer ist?
Weil die Bank prüft, ob Sie die Hypothek auch bei höheren Zinsen tragen. Sie nimmt deshalb einen langjährigen Durchschnitt von 4,5 bis 5 Prozent an, über dem heutigen Marktzins (UBS). Den Satz legt jede Bank selbst fest.
Zählt der Erlös aus meinem Haus als Eigenmittel?
Ja. Was nach Steuer, Hypothek und Verkaufskosten bleibt, können Sie als Eigenmittel einsetzen. Es senkt die neue Hypothek. Wie viel das ist, zeigt die Bewertung mit Netto-Rechnung.
Wie viel Eigenkapital brauche ich für den Hauskauf in der Schweiz?
In der Regel 20 Prozent des Kaufpreises, weil Banken meist bis 80 Prozent finanzieren. Mindestens 10 Prozent müssen aus anderen Mitteln als der Pensionskasse stammen. Dazu kommen die Kaufnebenkosten je Kanton.
Muss ich als Rentner die Hypothek abzahlen?
Die zweite Hypothek muss bis zur Pensionierung abbezahlt sein. Die erste, bis zwei Drittel des Werts, kann bestehen bleiben, wenn die Renten sie tragen (UBS und Raiffeisen).
Wie hoch darf der Anteil der Wohnkosten am Einkommen sein?
Im Erwerbsleben höchstens ein Drittel des Bruttoeinkommens. Im Rentenalter je nach Bank 33 bis 38 Prozent der Renten. Übliche Bankpraxis, jede Bank rechnet etwas anders. Keine Finanzierungszusage.
Zählt Geld aus der Pensionskasse als Eigenmittel?
Ja, im Erwerbsleben. Mindestens 10 Prozent müssen aber aus anderen Mitteln stammen. Ab drei Jahren vor dem Anspruch auf Altersleistungen ist kein Vorbezug mehr möglich (Art. 30c BVG).
Quellen
- UBS: Hypothek – was bedeutet Tragbarkeit? · abgerufen 30.09.2026
- UBS: So bleibt die Hypothek des Wohneigentums im Alter tragbar · abgerufen 30.09.2026
- Raiffeisen: Tragbarkeit im Alter · abgerufen 30.09.2026
- Bankiervereinigung: Richtlinien Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen, Ziff. 2.1 und 2.2 (von der FINMA anerkannt) · Fassung 13.12.2023, in Kraft seit 1.1.2025
- Bankiervereinigung: Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite, Ziff. 3.2 (von der FINMA anerkannt) · Fassung 13.12.2023
- BVG, Art. 30c Abs. 1 (SR 831.40) · abgerufen 30.09.2026
- BVV 3, Art. 3 Abs. 3–6 (SR 831.461.3) · abgerufen 30.09.2026
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Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Massgeblich sind Gesetz, Veranlagung und die Beratung durch Fachpersonen für Ihre Situation.