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Was die meisten übersehen: «Nach 20 Jahren halbiert» gilt nicht überall. Schwyz senkt die Steuer nach 25 Jahren um 70 Prozent, das angrenzende Luzern um höchstens 25.
Grundlagen · alle 15 Kantone
Wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet?
Die Grundstückgewinnsteuer berechnet sich aus dem Gewinn beim Verkauf, nicht aus dem Verkaufspreis. Gewinn heisst: Verkaufspreis minus Anlagekosten. Anlagekosten sind, was Sie das Haus gekostet hat: Kaufpreis plus Investitionen, die es mehr wert machen, etwa ein Anbau. Auch Kosten von Kauf und Verkauf, etwa für Notariat und Inserate, zählen in der Regel dazu.
Danach entscheiden zwei Grössen: wie hoch der Gewinn ist und wie lange Sie das Haus besitzen. Kurze Besitzdauer verteuert die Steuer, lange verbilligt sie. Im Kanton Zürich kostet ein Verkauf im ersten Jahr 50 Prozent mehr Steuer. Nach 20 vollen Jahren ist sie halbiert (§ 225 Steuergesetz des Kantons Zürich, Stand 1. April 2026).
Was das für Sie heisst: Legen Sie den alten Kaufvertrag und die Rechnungen für Anbau oder Dachausbau bereit. Jede dieser Rechnungen senkt den Gewinn und ist damit bares Geld. Unterhalt, der das Haus nur in Schuss hält, etwa ein Neuanstrich, zählt nicht. Mit diesen Zahlen und einem geschätzten Verkaufspreis rechnet zum Beispiel der Grundstückgewinnsteuer-Rechner für den Kanton Zürich Ihren Richtwert.
Erst rechnen, dann reden: Die Formel steht im Gesetz. Offen bleibt, welcher Verkaufspreis für das Haus realistisch ist. Die kostenlose Bewertung schätzt ihn schriftlich als Spanne und rechnet gleich weiter: minus Steuer, minus Kosten, minus Hypothek.
Grundstückgewinnsteuer pro Kanton: Wie hoch ist sie bei gleichem Gewinn?
Die Tabelle rechnet überall gleich: selbst bewohntes Haus, 400'000 Franken Gewinn, 900'000 Franken Anlagekosten. Verkauft wird nach 10, 22 oder 30 Jahren. Wo die Gemeinde zählt, gilt der Hauptort, ohne Kirchensteuer. Die Beträge sind Richtwerte ohne Sonderregeln wie den Aargauer Pauschalabzug oder den Baselbieter Eigenheim-Abzug.
| Kanton | 10 Jahre | 22 Jahre | 30 Jahre |
|---|---|---|---|
| Zürich | 119'520 | 74'700 | 74'700 |
| Zug | 40'000 | 40'000 | 40'000 |
| Schwyz | 86'332 | 44'893 | 34'533 |
| St. Gallen | 124'410 | 111'346 | 96'417 |
| Luzern | 86'861 | 76'225 | 69'134 |
| Aargau | 80'000 | 32'000 | 20'000 |
| Appenzell Ausserrhoden | 120'000 | 84'000 | 60'000 |
| Appenzell Innerrhoden | 119'520 | 74'700 | 74'700 |
| Bern | 104'530 | 70'678 | 48'110 |
| Thurgau | 128'000 | 51'200 | 44'800 |
| Graubünden | 120'000 | 98'400 | 84'000 |
| Basel-Stadt | 98'400 | 55'200 | 48'000 |
| Basel-Landschaft | 100'000 | 100'000 | 100'000 |
| Solothurn | 81'648 | 58'670 | 42'772 |
| Schaffhausen | 71'550 | 38'160 | 38'160 |
Richtwerte, zur Build-Zeit mit den Rechnern dieser Website gerechnet: Gewinn 400'000 Franken, Anlagekosten 900'000 Franken, selbst bewohnt, Steuerjahr 2026. Kein Steuerbescheid – massgeblich ist die Veranlagung.
15 Kantone · sechs Rechenarten
Warum ist die Grundstückgewinnsteuer je nach Kanton unterschiedlich?
Die Grundstückgewinnsteuer ist je nach Kanton unterschiedlich, weil jeder Kanton seine eigene Formel ins Gesetz schreibt. Die 15 Kantone dieser Übersicht rechnen auf sechs Arten. Zürich, Schwyz, Appenzell Innerrhoden und Graubünden nutzen Stufen: Je höher der Gewinn, desto höher der Satz für den oberen Teil davon. Basel-Landschaft nimmt 3 bis 25 Prozent des ganzen Gewinns, Appenzell Ausserrhoden und Thurgau fest 30 und 40 Prozent.
Luzern und St. Gallen nehmen einen Grundbetrag nach Tabelle mal einen Faktor für den ganzen Kanton. Bern, Solothurn und Schaffhausen rechnen ebenso, mit einem Faktor der Gemeinde dazu. In Zug ist der Satz Ihre Rendite pro Jahr: Gewinn geteilt durch Anlagekosten, je Besitzjahr. Im Aargau und in Basel-Stadt bestimmt vor allem die Besitzdauer den Satz.
Was das für Sie heisst: Eine Faustregel aus dem Nachbarkanton trägt nicht. Ein Beispiel aus Bern: 480'000 Franken Gewinn nach 22 Jahren. Je nach Gemeinde kostet das 74'026 bis 99'116 Franken, ohne Kirchensteuer (Steueranlagen der Gemeinden 2026). Rechnen Sie deshalb mit Formel und Gemeinde am Standort des Hauses.
Unterlagen · Kaufvertrag und Belege
Was brauche ich, um die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen?
Um die Grundstückgewinnsteuer verlässlich zu berechnen, brauchen Sie drei Dinge: Kaufvertrag, Belege für Investitionen und einen realistischen Verkaufspreis. Der Kaufvertrag zeigt Kaufpreis und Datum, und damit ungefähr die Besitzdauer. Die Belege zeigen, was in Anbau oder Dachausbau geflossen ist. Wer für die Eltern rechnet, braucht deren Papiere.
Bei einem Erbe zählt in der Regel der Kauf durch die Eltern. Liegt er über 20 Jahre zurück, darf in Zürich statt des Kaufpreises der Verkehrswert vor 20 Jahren zählen. Das ist der damalige Marktpreis (§ 220 Zürcher Steuergesetz, Stand 1. April 2026). Zehn weitere Kantone kennen Ähnliches, meist nach 10 bis 30 Jahren; in Schaffhausen und Solothurn gilt der alte Wert, ausser Sie belegen einen höheren Kaufpreis.
Was das für Sie heisst: Suchen Sie den alten Kaufvertrag, bei einem Erbe in den Unterlagen der Eltern. Fehlt er, fragen Sie beim Notariat oder beim Grundbuchamt nach, das festhält, wem ein Grundstück gehört. Einen realistischen Verkaufspreis schätzt die Bewertung mit Netto-Rechnung. Haben Sie geerbt, lesen Sie, was beim Verkauf eines geerbten Hauses gilt.
Ehrlich gesagt
Ehrlich gesagt: Manchmal ist Warten die bessere Rechnung.
Jeder Rechner liefert einen Richtwert, keinen Steuerbescheid. Den Verkaufspreis haben Sie geschätzt. Welche Investitionen zählen, entscheidet am Ende die Steuerbehörde.
Manchmal lohnt es sich zu warten, schon einen Tag. Im Kanton Zug kostet ein Gewinn von 600'000 Franken auf 800'000 Franken Anlagekosten nach genau fünf Jahren 90'000 Franken Steuer. Einen Tag später sind es 75'000 Franken, weil ab dann jedes angefangene Besitzjahr voll zählt.
Und wer nach dem Verkauf günstiger wohnt, zahlt die Steuer ganz oder teilweise sofort. Aufgeschoben wird nur, was in ein neues, selbst bewohntes Zuhause fliesst. Ob Behalten, Anpassen oder etwas Neues zu Ihnen passt, ordnet die Standortbestimmung in sechs Fragen, in rund zwei Minuten und kostenlos.
Grundstückgewinnsteuer berechnen: Was ist zu beachten?
Kann ich die Grundstückgewinnsteuer selbst berechnen?
Ja, als Richtwert, auch für das Haus Ihrer Eltern. Sie brauchen Kaufpreis, Kaufdatum, belegte Investitionen und einen geschätzten Verkaufspreis. Der Rechner des Kantons, in dem das Haus liegt, setzt diese Zahlen in die Formel aus dem kantonalen Gesetz ein. Jede Formel haben wir am Gesetzestext geprüft und an amtlichen Beispielen oder Rechnern nachgerechnet. Verbindlich ist erst die Veranlagung, also der Entscheid der Steuerbehörde nach dem Verkauf.
Grundstückgewinnsteuer: Was kann man abziehen?
Vor allem zwei Arten von Kosten. Erstens belegte Investitionen, die das Haus mehr wert machen, etwa ein Anbau. Zweitens in der Regel die Kosten von Kauf und Verkauf wie übliche Maklerprovision, Inserate und Notariat. Unterhalt, der das Haus nur in Schuss hält, zählt nicht. Die genaue Liste steht im Gesetz jedes Kantons, für Zürich in § 221 des Steuergesetzes.
Wann wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?
Vor allem in zwei Fällen: beim Erbe und wenn Sie ein neues, selbst bewohntes Zuhause in der Schweiz kaufen. Den zweiten Fall nennt das Gesetz Ersatzbeschaffung. Er gilt nur für ein dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Haus und nur für den Teil des Erlöses, den Sie wieder investieren. Aufgeschoben heisst nicht erlassen: Die Steuer kommt beim späteren Verkauf. In Graubünden zahlen Sie zuerst und erhalten die Steuer auf Gesuch zurück.
Gibt es bei der Grundstückgewinnsteuer einen Pauschalabzug?
Ja, im Aargau. Nur dort gilt unter den 15 Kantonen mit Rechner von Immosmile ein fester Anteil des Verkaufspreises als Anlagekosten. Nach mehr als zehn vollen Jahren Besitz sind es 80 bis 65 Prozent. Je länger der Besitz, desto tiefer dieser Anteil. Wer höhere Kosten vollständig belegt, rechnet stattdessen mit diesen (§ 105 Steuergesetz des Kantons Aargau). Beides zu kombinieren geht nicht, so das Merkblatt des Kantons zur Grundstückgewinnsteuer. Einen festen Eigenheim-Abzug kennt Basel-Landschaft: 5'000 Franken je selbst bewohntes Jahr nach dem 20. Besitzjahr, höchstens 50'000 (§ 78bis Steuergesetz Basel-Landschaft).
Muss ich nach der Bewertung mit Ihnen verkaufen?
Nein. Die Bewertung und das erste Gespräch sind kostenlos und unverbindlich. Das gilt auch, wenn unsere Empfehlung am Ende «behalten» lautet.
Speichern Sie meine Zahlen, wenn ich rechne?
Nein. Die Kantonsrechner rechnen in Ihrem Browser, Ihre Zahlen verlassen Ihr Gerät nicht. Möchten Sie Ihre Rechnung als PDF, fragen wir nach Name und E-Mail, nach einer Telefonnummer nur, wenn Sie einen Anruf wünschen. Ihre Zahlen bleiben auch dann bei Ihnen.
Quellen
- Steuergesetz des Kantons Zürich (LS 631.1), Nachtrag 132, §§ 216–226 · in Kraft seit 1.4.2026
- Steuergesetz des Kantons Zug (BGS 632.1), §§ 187–202 · 1.1.2026
- Steuergesetz des Kantons Schwyz (SRSZ 172.200), §§ 104–121 · Fassung 1.2.2026
- Steuergesetz des Kantons St. Gallen (sGS 811.1), Art. 130–141 · 1.1.2026
- Steuerbuch St. Gallen StB 6 Nr. 1 – Steuerfuss je Jahr · Fassung 1.1.2026
- Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern (SRL 647) · 1.1.2025
- Luzerner Steuerbuch, Weisungen § 24 GGStG: Besitzdauer
- Steuergesetz des Kantons Aargau (SAR 651.100), §§ 95–111 · Fassung 1.1.2025
- Steuergesetz Appenzell Ausserrhoden (bGS 621.11), Art. 124–134 · Fassung 1.1.2025
- Steuergesetz Appenzell Innerrhoden (GS 640.000), Art. 104–109 · 1.1.2024
- Steuergesetz des Kantons Bern (BSG 661.11), Art. 128–147 · Fassung 1.1.2026
- Steueranlagen der Gemeinden und Steuersätze der Kirchgemeinden 2026, Kanton Bern · 1.2.2026
- Steuergesetz des Kantons Thurgau (RB 640.1), §§ 126–142 · Fassung 1.1.2025
- Steuergesetz Graubünden mit indexierten Beträgen (BR 720.000), Art. 50–53 · Stand 1.1.2025, Beträge 2026 unverändert
- Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (SG 640.100), §§ 104–109 · Fassung 1.1.2026
- Steuergesetz Basel-Landschaft (SGS 331), §§ 21 und 69–85 · Fassung seit 1.1.2023
- Steuergesetz des Kantons Solothurn (BGS 614.11), §§ 48–58 · Stand 1.1.2025
- Steuergesetz des Kantons Schaffhausen (SHR 641.100), Art. 110–121 · Fassung 1.1.2026
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