Rechner · Grundstückgewinnsteuer in 15 Kantonen

Grundstückgewinnsteuer berechnen: Es zählt der Kanton des Hauses.

Für 15 Kantone je ein Rechner mit der Formel aus dem Gesetz. Sie zeigen, was Ihnen oder Ihren Eltern nach Steuer, Kosten und Hypothek bleibt.

Rechner Ihres Kantons wählen Kostenlos, ohne Anmeldung

Mit Gesetzesartikel, nachgerechnet an amtlichen Beispielen und Rechnern · Stand 9. Oktober 2026 · Dominik Devaja

Rechner wählen: In welchem Kanton liegt das Haus?

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Zürich

    Stufen von 10 bis 40 Prozent; nach 20 vollen Jahren Besitz ist die Steuer halbiert.

    • Steuerfrei unter CHF 5'000
    • Handänderungssteuer: nein
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Ganz aufgeschoben wird die Steuer nur, wenn das neue Eigenheim mindestens so viel kostet wie der Verkaufspreis. Kostet es weniger, wird ein Teil des Gewinns sofort besteuert; kostet es nicht mehr als Ihre Anlagekosten, gibt es keinen Aufschub (§ 216 Abs. 3 lit. i StG ZH, Steuerbuch ZStB 216.3).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Zug

    Der Satz ist Ihr Gewinn pro Besitzjahr im Verhältnis zu den Anlagekosten: 10 bis 60 Prozent, ohne Stufen.

    • Steuerfrei unter CHF 5'000
    • Handänderungssteuer: nein
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Fliesst der Erlös in der Regel innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben. Kostet es weniger als der Verkaufspreis, wird der Rest zum Satz des ganzen Gewinns besteuert (§ 191 Steuergesetz Zug).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Schwyz

    Stufen von 8 bis 30 Prozent; nach 25 Jahren Besitz sinkt die Steuer um 70 Prozent.

    • Erste CHF 2'000 steuerfrei
    • Handänderungssteuer: nein
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Fliesst der Erlös in der Regel innert vier Jahren vor oder nach dem Verkauf in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer auf Antrag aufgeschoben. Kostet es weniger als der Verkaufspreis, wird der Rest sofort besteuert (§ 109 Steuergesetz Schwyz).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton St. Gallen

    Ein Tarif bis 11 Prozent, im Jahr 2026 mal 3,25 gerechnet; lange Besitzdauer senkt die Steuer.

    • Erste CHF 2'200 steuerfrei
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Fliesst der Erlös innert drei Jahren nach dem Verkauf in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz (ein Kauf bis ein Jahr davor zählt auch), wird die Steuer aufgeschoben. Kostet es weniger als der Verkaufspreis, wird ein Teil sofort besteuert (Artikel 132 Steuergesetz St. Gallen).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Luzern

    Tarif der Einkommenssteuer für Alleinstehende, mal 4,2; lange Besitzdauer senkt die Steuer um höchstens 25 Prozent.

    • Steuerfrei unter CHF 13'000
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Fliesst der Erlös innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf (in begründeten Fällen bis vier Jahre danach) in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben – soweit es mehr kostet als Ihre bisherigen Anlagekosten (§ 4 Grundstückgewinnsteuergesetz Luzern).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Aargau

    Der Satz hängt nur von der Besitzdauer ab: 40 Prozent im ersten, 5 Prozent nach 25 vollen Jahren.

    • Keine Freigrenze
    • Handänderungssteuer: nein
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Kaufen Sie innert zwei Jahren vor oder drei Jahren nach dem Verkauf ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird der Teil des Gewinns aufgeschoben, den Sie darin wieder anlegen (§ 98 Steuergesetz Aargau).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Ein fester Satz von 30 Prozent, mit Zuschlag bei kurzer und bis 50 Prozent Ermässigung bei langer Besitzdauer.

    • Steuerfrei unter CHF 3'000
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Fliesst der Erlös innert drei Jahren nach dem Verkauf in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz (ein Kauf bis ein Jahr davor zählt auch), wird die Steuer aufgeschoben. Was Sie nicht wieder anlegen, wird sofort besteuert (Artikel 124 Steuergesetz Appenzell Ausserrhoden).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Appenzell Innerrhoden

    Stufen wie in Zürich; unter drei Jahren Besitz steigt die Steuer je fehlenden Monat um 1 Prozent.

    • Steuerfrei unter CHF 4'000
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Fliesst der Erlös innert drei Jahren nach dem Verkauf in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz (ein Kauf bis ein Jahr davor zählt auch), wird die Steuer aufgeschoben. Kostet es weniger als der Verkaufspreis, wird ein Teil sofort besteuert (Artikel 104 Steuergesetz Appenzell Innerrhoden).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Bern

    Tarif mal Faktor von Kanton und Gemeinde; lange Besitzdauer kürzt den Gewinn um bis zu 70 Prozent.

    • Steuerfrei unter CHF 5'300
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen: Stecken Sie den Erlös in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben. Fachleute nennen das Ersatzbeschaffung. In der Regel muss der Kauf innert zwei Jahren erfolgen. Sofort besteuert wird nur der Teil des Erlöses, den Sie nicht wieder investieren. Kostet das neue Eigenheim weniger als Ihre bisherigen Anlagekosten (Kaufpreis plus Investitionen und Kosten), wird der ganze Gewinn besteuert (Art. 134 und 135 Steuergesetz Bern).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Thurgau

    Ein fester Satz von 40 Prozent; nach sechs vollen Jahren sinkt die Steuer, nach 23 um 72 Prozent.

    • Keine Freigrenze
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen. Kaufen Sie mit dem Erlös ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben. Das heisst Ersatzbeschaffung. Der Kauf erfolgt in der Regel innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf. Aufgeschoben wird nur der Teil, um den das neue Eigenheim mehr kostet als Ihre bisherigen Anlagekosten. Anlagekosten sind, was Sie das alte Haus gekostet hat (§ 129 Steuergesetz Thurgau).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Graubünden

    Stufen bis 15 Prozent, die Gemeinde verlangt gleich viel; nach langem Besitz bis 51 Prozent weniger.

    • Steuerfrei unter CHF 4'600
    • Handänderungssteuer: nein
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Zurückerstattet, aber nicht erlassen. Haben Sie das verkaufte Haus selbst bewohnt? Kaufen Sie dann innert zwei Jahren ein neues Eigenheim in der Schweiz und wohnen dort, erhalten Sie die Steuer auf Gesuch zurück. Das gilt für den Betrag, um den das neue Zuhause mehr kostet, als das alte Sie gekostet hat. Verkaufen Sie das neue Zuhause später, wird dieser Gewinn dort besteuert (Art. 44 und 46 Abs. 3 Steuergesetz Graubünden).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Basel-Stadt

    Der Satz hängt vom Besitzjahr ab: 60 bis 12 Prozent, für ein selbst bewohntes Haus höchstens 30.

    • Steuerfrei unter CHF 500
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben ist nicht erlassen. Haben Sie das Haus oder die Wohnung dauernd und ganz selbst bewohnt? Kaufen Sie innert zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf ein neues Zuhause in der Schweiz, in dem Sie selbst wohnen? Dann wird die Steuer aufgeschoben. Das gilt für den Teil, um den das neue Zuhause mehr kostet als Ihr bisheriger Einstandswert, also was Sie das alte gekostet hat. Wohnen Sie innert sechs Jahren nicht mehr selbst dort, wird die Steuer nachträglich erhoben (§ 105 Steuergesetz Basel-Stadt).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Basel-Landschaft

    Ein Satz von 3 bis 25 Prozent für den ganzen Gewinn; die halbe Teuerung senkt den Gewinn.

    • Keine Freigrenze
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Fliesst Ihr Erlös in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben. Aufgeschoben heisst nicht erlassen. Der Kauf muss innert zwei Jahren nach dem Verkauf erfolgen oder bis zwei Jahre davor. Kostet das neue Eigenheim mindestens so viel wie Ihr Erlös, ist alles aufgeschoben, sonst ein Teil (§ 73 Steuergesetz Basel-Landschaft). Bleibt ein Teil steuerbar, zeigen wir den höheren Betrag, damit Sie nicht zu knapp planen.

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Solothurn

    Tarif der Einkommenssteuer mal Faktor von Kanton und Gemeinde; nach 30 Jahren zählt nur der halbe Gewinn.

    • Erste CHF 12'400 steuerfrei
    • Handänderungssteuer: ja
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben heisst nicht erlassen. Kaufen oder bauen Sie ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz, wird die Steuer aufgeschoben. Das gilt in der Regel innert zwei Jahren, vorher oder nachher. Aufgeschoben wird der Teil, um den es mehr kostet als Ihre bisherigen Anlagekosten (Kaufpreis plus Investitionen und Kosten). Kostet es mindestens so viel wie Ihr Verkaufspreis, ist der ganze Gewinn aufgeschoben (§ 51 Steuergesetz Solothurn).

  • Grundstückgewinnsteuer Kanton Schaffhausen

    Stufen, ab 100'000 Franken 15 Prozent, mal Faktor von Kanton und Gemeinde; nach 17 Jahren 60 Prozent weniger.

    • Steuerfrei unter CHF 5'000
    • Handänderungssteuer: nein
    Neues Eigenheim: Aufschub der Steuer

    Aufgeschoben, nicht erlassen. Kaufen Sie innert drei Jahren vor oder nach dem Verkauf ein neues Eigenheim in der Schweiz? Und wohnen Sie wieder selbst darin? Dann wird die Steuer aufgeschoben. Das gilt für den Teil, um den das neue Eigenheim mehr kostet als Ihre bisherigen Anlagekosten. Anlagekosten sind Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen sowie Kauf- und Verkaufskosten. Verkaufen Sie das neue Eigenheim später, zählt der aufgeschobene Gewinn dann mit (Art. 113 Steuergesetz Schaffhausen).

Auf dieser Seite
  1. Wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet?
  2. Warum ist die Grundstückgewinnsteuer je nach Kanton unterschiedlich?
  3. Was brauche ich, um die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen?
  4. Ehrlich gesagt
  5. Häufige Fragen

Was die meisten übersehen: «Nach 20 Jahren halbiert» gilt nicht überall. Schwyz senkt die Steuer nach 25 Jahren um 70 Prozent, das angrenzende Luzern um höchstens 25.

Grundlagen · alle 15 Kantone

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet?

Die Grundstückgewinnsteuer berechnet sich aus dem Gewinn beim Verkauf, nicht aus dem Verkaufspreis. Gewinn heisst: Verkaufspreis minus Anlagekosten. Anlagekosten sind, was Sie das Haus gekostet hat: Kaufpreis plus Investitionen, die es mehr wert machen, etwa ein Anbau. Auch Kosten von Kauf und Verkauf, etwa für Notariat und Inserate, zählen in der Regel dazu.

Danach entscheiden zwei Grössen: wie hoch der Gewinn ist und wie lange Sie das Haus besitzen. Kurze Besitzdauer verteuert die Steuer, lange verbilligt sie. Im Kanton Zürich kostet ein Verkauf im ersten Jahr 50 Prozent mehr Steuer. Nach 20 vollen Jahren ist sie halbiert (§ 225 Steuergesetz des Kantons Zürich, Stand 1. April 2026).

Was das für Sie heisst: Legen Sie den alten Kaufvertrag und die Rechnungen für Anbau oder Dachausbau bereit. Jede dieser Rechnungen senkt den Gewinn und ist damit bares Geld. Unterhalt, der das Haus nur in Schuss hält, etwa ein Neuanstrich, zählt nicht. Mit diesen Zahlen und einem geschätzten Verkaufspreis rechnet zum Beispiel der Grundstückgewinnsteuer-Rechner für den Kanton Zürich Ihren Richtwert.

Erst rechnen, dann reden: Die Formel steht im Gesetz. Offen bleibt, welcher Verkaufspreis für das Haus realistisch ist. Die kostenlose Bewertung schätzt ihn schriftlich als Spanne und rechnet gleich weiter: minus Steuer, minus Kosten, minus Hypothek.

Bewertung mit Netto-RechnungKostenlos und unverbindlich · Antwort persönlich von Dominik Devaja

Grundstückgewinnsteuer pro Kanton: Wie hoch ist sie bei gleichem Gewinn?

Die Tabelle rechnet überall gleich: selbst bewohntes Haus, 400'000 Franken Gewinn, 900'000 Franken Anlagekosten. Verkauft wird nach 10, 22 oder 30 Jahren. Wo die Gemeinde zählt, gilt der Hauptort, ohne Kirchensteuer. Die Beträge sind Richtwerte ohne Sonderregeln wie den Aargauer Pauschalabzug oder den Baselbieter Eigenheim-Abzug.

Grundstückgewinnsteuer in Franken bei 400'000 Franken Gewinn, nach Besitzdauer
Kanton 10 Jahre22 Jahre30 Jahre
Zürich 119'52074'70074'700
Zug 40'00040'00040'000
Schwyz 86'33244'89334'533
St. Gallen 124'410111'34696'417
Luzern 86'86176'22569'134
Aargau 80'00032'00020'000
Appenzell Ausserrhoden 120'00084'00060'000
Appenzell Innerrhoden 119'52074'70074'700
Bern 104'53070'67848'110
Thurgau 128'00051'20044'800
Graubünden 120'00098'40084'000
Basel-Stadt 98'40055'20048'000
Basel-Landschaft 100'000100'000100'000
Solothurn 81'64858'67042'772
Schaffhausen 71'55038'16038'160

Richtwerte, zur Build-Zeit mit den Rechnern dieser Website gerechnet: Gewinn 400'000 Franken, Anlagekosten 900'000 Franken, selbst bewohnt, Steuerjahr 2026. Kein Steuerbescheid – massgeblich ist die Veranlagung.

15 Kantone · sechs Rechenarten

Warum ist die Grundstückgewinnsteuer je nach Kanton unterschiedlich?

Die Grundstückgewinnsteuer ist je nach Kanton unterschiedlich, weil jeder Kanton seine eigene Formel ins Gesetz schreibt. Die 15 Kantone dieser Übersicht rechnen auf sechs Arten. Zürich, Schwyz, Appenzell Innerrhoden und Graubünden nutzen Stufen: Je höher der Gewinn, desto höher der Satz für den oberen Teil davon. Basel-Landschaft nimmt 3 bis 25 Prozent des ganzen Gewinns, Appenzell Ausserrhoden und Thurgau fest 30 und 40 Prozent.

Luzern und St. Gallen nehmen einen Grundbetrag nach Tabelle mal einen Faktor für den ganzen Kanton. Bern, Solothurn und Schaffhausen rechnen ebenso, mit einem Faktor der Gemeinde dazu. In Zug ist der Satz Ihre Rendite pro Jahr: Gewinn geteilt durch Anlagekosten, je Besitzjahr. Im Aargau und in Basel-Stadt bestimmt vor allem die Besitzdauer den Satz.

Was das für Sie heisst: Eine Faustregel aus dem Nachbarkanton trägt nicht. Ein Beispiel aus Bern: 480'000 Franken Gewinn nach 22 Jahren. Je nach Gemeinde kostet das 74'026 bis 99'116 Franken, ohne Kirchensteuer (Steueranlagen der Gemeinden 2026). Rechnen Sie deshalb mit Formel und Gemeinde am Standort des Hauses.

Unterlagen · Kaufvertrag und Belege

Was brauche ich, um die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen?

Um die Grundstückgewinnsteuer verlässlich zu berechnen, brauchen Sie drei Dinge: Kaufvertrag, Belege für Investitionen und einen realistischen Verkaufspreis. Der Kaufvertrag zeigt Kaufpreis und Datum, und damit ungefähr die Besitzdauer. Die Belege zeigen, was in Anbau oder Dachausbau geflossen ist. Wer für die Eltern rechnet, braucht deren Papiere.

Bei einem Erbe zählt in der Regel der Kauf durch die Eltern. Liegt er über 20 Jahre zurück, darf in Zürich statt des Kaufpreises der Verkehrswert vor 20 Jahren zählen. Das ist der damalige Marktpreis (§ 220 Zürcher Steuergesetz, Stand 1. April 2026). Zehn weitere Kantone kennen Ähnliches, meist nach 10 bis 30 Jahren; in Schaffhausen und Solothurn gilt der alte Wert, ausser Sie belegen einen höheren Kaufpreis.

Was das für Sie heisst: Suchen Sie den alten Kaufvertrag, bei einem Erbe in den Unterlagen der Eltern. Fehlt er, fragen Sie beim Notariat oder beim Grundbuchamt nach, das festhält, wem ein Grundstück gehört. Einen realistischen Verkaufspreis schätzt die Bewertung mit Netto-Rechnung. Haben Sie geerbt, lesen Sie, was beim Verkauf eines geerbten Hauses gilt.

Ehrlich gesagt

Ehrlich gesagt: Manchmal ist Warten die bessere Rechnung.

Jeder Rechner liefert einen Richtwert, keinen Steuerbescheid. Den Verkaufspreis haben Sie geschätzt. Welche Investitionen zählen, entscheidet am Ende die Steuerbehörde.

Manchmal lohnt es sich zu warten, schon einen Tag. Im Kanton Zug kostet ein Gewinn von 600'000 Franken auf 800'000 Franken Anlagekosten nach genau fünf Jahren 90'000 Franken Steuer. Einen Tag später sind es 75'000 Franken, weil ab dann jedes angefangene Besitzjahr voll zählt.

Und wer nach dem Verkauf günstiger wohnt, zahlt die Steuer ganz oder teilweise sofort. Aufgeschoben wird nur, was in ein neues, selbst bewohntes Zuhause fliesst. Ob Behalten, Anpassen oder etwas Neues zu Ihnen passt, ordnet die Standortbestimmung in sechs Fragen, in rund zwei Minuten und kostenlos.

Grundstückgewinnsteuer berechnen: Was ist zu beachten?

Kann ich die Grundstückgewinnsteuer selbst berechnen?

Ja, als Richtwert, auch für das Haus Ihrer Eltern. Sie brauchen Kaufpreis, Kaufdatum, belegte Investitionen und einen geschätzten Verkaufspreis. Der Rechner des Kantons, in dem das Haus liegt, setzt diese Zahlen in die Formel aus dem kantonalen Gesetz ein. Jede Formel haben wir am Gesetzestext geprüft und an amtlichen Beispielen oder Rechnern nachgerechnet. Verbindlich ist erst die Veranlagung, also der Entscheid der Steuerbehörde nach dem Verkauf.

Grundstückgewinnsteuer: Was kann man abziehen?

Vor allem zwei Arten von Kosten. Erstens belegte Investitionen, die das Haus mehr wert machen, etwa ein Anbau. Zweitens in der Regel die Kosten von Kauf und Verkauf wie übliche Maklerprovision, Inserate und Notariat. Unterhalt, der das Haus nur in Schuss hält, zählt nicht. Die genaue Liste steht im Gesetz jedes Kantons, für Zürich in § 221 des Steuergesetzes.

Wann wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben?

Vor allem in zwei Fällen: beim Erbe und wenn Sie ein neues, selbst bewohntes Zuhause in der Schweiz kaufen. Den zweiten Fall nennt das Gesetz Ersatzbeschaffung. Er gilt nur für ein dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Haus und nur für den Teil des Erlöses, den Sie wieder investieren. Aufgeschoben heisst nicht erlassen: Die Steuer kommt beim späteren Verkauf. In Graubünden zahlen Sie zuerst und erhalten die Steuer auf Gesuch zurück.

Gibt es bei der Grundstückgewinnsteuer einen Pauschalabzug?

Ja, im Aargau. Nur dort gilt unter den 15 Kantonen mit Rechner von Immosmile ein fester Anteil des Verkaufspreises als Anlagekosten. Nach mehr als zehn vollen Jahren Besitz sind es 80 bis 65 Prozent. Je länger der Besitz, desto tiefer dieser Anteil. Wer höhere Kosten vollständig belegt, rechnet stattdessen mit diesen (§ 105 Steuergesetz des Kantons Aargau). Beides zu kombinieren geht nicht, so das Merkblatt des Kantons zur Grundstückgewinnsteuer. Einen festen Eigenheim-Abzug kennt Basel-Landschaft: 5'000 Franken je selbst bewohntes Jahr nach dem 20. Besitzjahr, höchstens 50'000 (§ 78bis Steuergesetz Basel-Landschaft).

Muss ich nach der Bewertung mit Ihnen verkaufen?

Nein. Die Bewertung und das erste Gespräch sind kostenlos und unverbindlich. Das gilt auch, wenn unsere Empfehlung am Ende «behalten» lautet.

Speichern Sie meine Zahlen, wenn ich rechne?

Nein. Die Kantonsrechner rechnen in Ihrem Browser, Ihre Zahlen verlassen Ihr Gerät nicht. Möchten Sie Ihre Rechnung als PDF, fragen wir nach Name und E-Mail, nach einer Telefonnummer nur, wenn Sie einen Anruf wünschen. Ihre Zahlen bleiben auch dann bei Ihnen.

Quellen

  1. Steuergesetz des Kantons Zürich (LS 631.1), Nachtrag 132, §§ 216–226 · in Kraft seit 1.4.2026
  2. Steuergesetz des Kantons Zug (BGS 632.1), §§ 187–202 · 1.1.2026
  3. Steuergesetz des Kantons Schwyz (SRSZ 172.200), §§ 104–121 · Fassung 1.2.2026
  4. Steuergesetz des Kantons St. Gallen (sGS 811.1), Art. 130–141 · 1.1.2026
  5. Steuerbuch St. Gallen StB 6 Nr. 1 – Steuerfuss je Jahr · Fassung 1.1.2026
  6. Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern (SRL 647) · 1.1.2025
  7. Luzerner Steuerbuch, Weisungen § 24 GGStG: Besitzdauer
  8. Steuergesetz des Kantons Aargau (SAR 651.100), §§ 95–111 · Fassung 1.1.2025
  9. Steuergesetz Appenzell Ausserrhoden (bGS 621.11), Art. 124–134 · Fassung 1.1.2025
  10. Steuergesetz Appenzell Innerrhoden (GS 640.000), Art. 104–109 · 1.1.2024
  11. Steuergesetz des Kantons Bern (BSG 661.11), Art. 128–147 · Fassung 1.1.2026
  12. Steueranlagen der Gemeinden und Steuersätze der Kirchgemeinden 2026, Kanton Bern · 1.2.2026
  13. Steuergesetz des Kantons Thurgau (RB 640.1), §§ 126–142 · Fassung 1.1.2025
  14. Steuergesetz Graubünden mit indexierten Beträgen (BR 720.000), Art. 50–53 · Stand 1.1.2025, Beträge 2026 unverändert
  15. Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (SG 640.100), §§ 104–109 · Fassung 1.1.2026
  16. Steuergesetz Basel-Landschaft (SGS 331), §§ 21 und 69–85 · Fassung seit 1.1.2023
  17. Steuergesetz des Kantons Solothurn (BGS 614.11), §§ 48–58 · Stand 1.1.2025
  18. Steuergesetz des Kantons Schaffhausen (SHR 641.100), Art. 110–121 · Fassung 1.1.2026

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