Verkaufen · Eigentumswohnung

Stockwerkeigentum verkaufen: Was gilt für Ihre Wohnung?

Jahrelang in den Erneuerungsfonds einbezahlt, und beim Verkauf bleibt das Geld im Haus? Was das Gesetz regelt und welche Unterlagen Sie bereitlegen.

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Mit Gesetzesartikel aus dem Zivilgesetzbuch · Stand 30.09.2026 · Stand 30. September 2026 · Dominik Devaja

Auf dieser Seite
  1. Was muss ich beim Verkauf von Stockwerkeigentum beachten?
  2. Bekomme ich den Erneuerungsfonds beim Verkauf zurück?
  3. Haben die anderen Eigentümer ein Vorkaufsrecht?
  4. Was geschieht mit offenen Beiträgen an die Gemeinschaft?
  5. Welche Unterlagen sollten Sie bereitlegen?
  6. Ehrlich gesagt
  7. Häufige Fragen

Und was gehört in Ihre Unterlagen?

Was muss ich beim Verkauf von Stockwerkeigentum beachten?

Beim Verkauf von Stockwerkeigentum zählen vor allem drei Dinge: das Reglement, die Protokolle und die Wertquote. Stockwerkeigentum heisst: Sie besitzen einen Anteil am ganzen Haus. Dazu kommt das Recht, Ihre Wohnung allein zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a ZGB).

Die Wertquote ist der Anteil Ihrer Wohnung am Wert des ganzen Grundstücks, in Bruchteilen. Sie steht im Begründungsakt. Das ist das Dokument, mit dem das Stockwerkeigentum geschaffen wurde (Art. 712e ZGB). Nach der Wertquote richten sich Ihre Beiträge an die gemeinsamen Kosten (Art. 712h ZGB).

Das Reglement enthält die Regeln der Gemeinschaft für Verwaltung und Nutzung. Es kann im Grundbuch angemerkt sein (Art. 712g ZGB). Die Protokolle halten die Beschlüsse der Versammlung fest (Art. 712n ZGB). Dort steht etwa, welche Arbeiten beschlossen sind.

Was das für Sie heisst: Legen Sie diese Unterlagen bereit, bevor Sie die Wohnung zeigen.

Bekomme ich den Erneuerungsfonds beim Verkauf zurück?

Nein, den Erneuerungsfonds bekommen Sie beim Verkauf von Stockwerkeigentum nicht zurück. Ihr Anteil geht mit der Wohnung an die Käuferschaft über. Einen Anspruch auf Ihre früheren Einzahlungen haben Sie nicht. So erklären es K-Tipp Rechtsschutz und saldo.ch (Stand September 2026).

Der Grund steht im Gesetz. Der Erneuerungsfonds ist die gemeinsame Kasse für Unterhalt und Erneuerung. Er gehört der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, nicht Ihnen persönlich (Art. 712l ZGB). Ob es ihn gibt, entscheidet die Versammlung. Vorgeschrieben ist er nicht (Art. 712m ZGB).

Verloren ist das Geld trotzdem nicht ganz. In der Praxis fliesst die Höhe des Fonds oft in den Preis ein. Ein gut gefüllter Fonds spricht für tiefere Sonderzahlungen in den nächsten Jahren. Das ist für die Käuferschaft ein Argument.

Was das für Sie heisst: Nennen Sie den aktuellen Stand des Fonds in Ihren Unterlagen. Zeigen Sie dazu die beschlossenen Arbeiten aus den Protokollen.

Was Ihre Wohnung heute wert ist, hängt auch vom Fonds und von beschlossenen Arbeiten ab. Lassen Sie den Wert kostenlos schätzen.

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Haben die anderen Eigentümer ein Vorkaufsrecht?

Die anderen Stockwerkeigentümer haben nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn es vereinbart ist. Von Gesetzes wegen haben sie keines (Art. 712c Abs. 1 ZGB). Ein Vorkaufsrecht hiesse: Die anderen dürften anstelle Ihrer Käuferschaft zu denselben Bedingungen kaufen.

Die Gemeinschaft kann ein Vorkaufsrecht im Begründungsakt oder später vereinbaren. Dann wird es im Grundbuch vorgemerkt. Möglich ist auch ein Einspracherecht. Dann gilt der Verkauf nur, wenn die übrigen Eigentümer nicht innert 14 Tagen Einsprache erheben. Die Frist beginnt mit der Mitteilung an sie (Art. 712c Abs. 2 ZGB).

Eine Einsprache ohne wichtigen Grund ist unwirksam (Art. 712c Abs. 3 ZGB). Die anderen können Ihren Verkauf also nicht nach Belieben verhindern. Sie brauchen dafür einen Beschluss der Gemeinschaft.

Was das für Sie heisst: Schauen Sie in den Begründungsakt, ins Reglement und in den Grundbuchauszug. Steht dort kein solches Recht, verkaufen Sie frei.

Was geschieht mit offenen Beiträgen an die Gemeinschaft?

Jede Wohnung zahlt nach ihrer Wertquote an die gemeinsamen Kosten. Dazu gehören Unterhalt, Verwaltung und Erneuerung (Art. 712h ZGB). Bis das Eigentum übergeht, tragen Sie als Verkäufer diese Kosten (K-Tipp Rechtsschutz).

Für Beiträge der letzten drei Jahre kann die Gemeinschaft ein Pfandrecht an der Wohnung eintragen lassen (Art. 712i ZGB). Ein Pfandrecht ist eine Sicherheit im Grundbuch. Der Anspruch besteht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer.

Was das für Sie heisst: Klären Sie offene Beiträge vor der Beurkundung, also bevor beim Notar unterschrieben wird.

Praktischer Rat

Welche Unterlagen sollten Sie bereitlegen?

Das ist ein praktischer Rat, keine gesetzliche Liste. Diese Unterlagen beantworten die Fragen, die sich aus den Artikeln oben ergeben.

  • Begründungsaktmit der Wertquote und einem allenfalls vereinbarten Vorkaufs- oder Einspracherecht.
  • Reglementdie Regeln für Verwaltung und Nutzung, mit allen Änderungen.
  • Protokolle der letzten Versammlungenmit den beschlossenen Arbeiten und Kosten.
  • Stand des Erneuerungsfondsder aktuelle Betrag der gemeinsamen Kasse.
  • Rechnung und Kostenvoranschlagwas Ihre Wohnung jedes Jahr an die gemeinsamen Kosten zahlt (Art. 712m ZGB).
  • Offene Beiträgeein Nachweis, ob alles bezahlt ist.

Ehrlich gesagt

Ist ein kleiner Erneuerungsfonds ein Nachteil?

Er kann auf den Preis drücken. Mit wenig Geld in der Kasse werden Sonderzahlungen wahrscheinlicher. Verstecken hilft nicht, denn der Stand steht in den Unterlagen der Gemeinschaft.

Besser ist es, offen zu zeigen, welche Arbeiten beschlossen sind und wie sie bezahlt werden. Das schafft Vertrauen bei der Käuferschaft.

Was fragen Eigentümer beim Verkauf einer Eigentumswohnung oft?

Was ist Stockwerkeigentum?

Ein Anteil am ganzen Grundstück mit dem Recht, bestimmte Räume allein zu nutzen und innen auszubauen. Die Räume müssen Sie so unterhalten, dass das Gebäude in gutem Zustand bleibt (Art. 712a ZGB).

Was ist die Wertquote?

Der Anteil Ihrer Wohnung am Wert des ganzen Grundstücks, in Bruchteilen. Ändern lässt sie sich nur mit Zustimmung der Beteiligten und der Versammlung. Ist sie falsch, können Sie eine Berichtigung verlangen (Art. 712e ZGB).

Muss es einen Erneuerungsfonds geben?

Nein. Ob die Gemeinschaft einen Erneuerungsfonds schafft, entscheidet die Versammlung der Stockwerkeigentümer (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB).

Können die anderen Eigentümer den Verkauf verhindern?

Nur mit einem vereinbarten Einspracherecht, und auch dann nur aus wichtigem Grund. Die Einsprache muss innert 14 Tagen nach der Mitteilung kommen (Art. 712c ZGB).

Wer zahlt die Beiträge an die Gemeinschaft bis zum Verkauf?

Sie als Verkäufer, bis das Eigentum auf die Käuferschaft übergeht. Danach zahlt die neue Eigentümerschaft (K-Tipp Rechtsschutz).

Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Massgeblich sind Gesetz, Veranlagung und die Beratung durch Fachpersonen für Ihre Situation.

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