Situation · Pflege und Alter

Im Alter und bei Pflegebedürftigkeit: Haus behalten oder verkaufen

Ein Heimeintritt verändert vieles. Was mit Ihrem Haus geschieht, hängt von Freibeträgen, Schenkungen und Steuern ab – erklärt mit Gesetzesartikel und Rechenbeispiel.

Standortbestimmung beginnen Kostenlos und unverbindlich · Antwort persönlich von Dominik Devaja

Mit Gesetzesartikel und Rechenbeispiel · Stand 9. Oktober 2026 · Dominik Devaja

Auf dieser Seite
  1. Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich oder mein Partner ins Pflegeheim muss?
  2. Schützt eine Schenkung oder ein Wohnrecht für die Kinder vor der Kürzung der Ergänzungsleistungen?
  3. Was zahlt man im Pflegeheim im Kanton Zürich effektiv selbst?
  4. Was passiert steuerlich, wenn wir wegen eines Pflegeheimeintritts verkaufen?
  5. Ehrlich gesagt
  6. Häufige Fragen

Vor drei Wochen ist er ins Pflegeheim gezogen. Sie wohnt weiter im gemeinsamen Haus, das die beiden seit über zwanzig Jahren besitzen. Im Kopf nur ein Satz: Verlieren wir jetzt unser Haus, weil er im Heim ist?

Dieselbe Sorge kennt die Tochter, die abends für die Eltern recherchiert. Und der Sohn, der gelesen hat, man solle das Elternhaus rechtzeitig den Kindern überschreiben, mit einem Wohnrecht als Absicherung.

Die Antwort hängt an den Ergänzungsleistungen – der staatlichen Zusatzzahlung zur AHV- oder IV-Rente, wenn diese für Pflege und Lebenskosten nicht reicht. Und an einem einzigen Begriff darin: dem Freibetrag, dem Teil des Vermögens, der bei dieser Berechnung von vornherein nicht mitzählt.

Was die meisten übersehen: Eine Schenkung verschlechtert die Rechnung oft, statt sie zu verbessern.

Freibeträge und Vermögensschwellen bei den Ergänzungsleistungen
RegelZahlGesetz
Schwelle für den Anspruch überhaupt100'000 Franken Alleinstehende, 200'000 Franken EhepaareArt. 9a ELG
Freibetrag für das selbst bewohnte Haus112'500 FrankenArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG
Freibetrag bei Heim- oder Spitaleintritt des Partners300'000 FrankenArt. 11 Abs. 1bis ELG
Allgemeiner Freibetrag auf das gesamte Reinvermögen30'000 Franken Alleinstehende, 50'000 Franken EhepaareArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG
Vermögensverzehr pro Jahr (gilt als zusätzliches Einkommen)ein Zehntel oder ein FünfzehntelArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG
Vermögensverzehr im Heim, Kanton Zürichein Fünftel bei Altersrentnern, sonst ein Fünfzehntel§ 11 Abs. 3 ZLG Kanton Zürich
Der amtliche Steuerwert ist der von den Zürcher Steuerbehörden für die Vermögenssteuer festgelegte Wert, meist unter dem Marktwert – nicht der Verkaufspreis. Art. 9a, 11 Ergänzungsleistungsgesetz (ELG, SR 831.30), Stand 1. Januar 2026; Art. 17a Ergänzungsleistungsverordnung (ELV, SR 831.301), Stand 1. Januar 2025; § 11 Abs. 3 Zusatzleistungsgesetz Kanton Zürich (ZLG, LS 831.3), Nachtrag 133, Stand 1. Juli 2026.

Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich oder mein Partner ins Pflegeheim muss?

Nicht automatisch. Tritt ein Ehepartner dauerhaft ins Pflegeheim oder Spital, erhöht sich der Freibetrag für das Haus von 112'500 auf 300'000 Franken. Das gilt, solange der andere Ehepartner weiter darin wohnt. Bei einem Haus mit einem Steuerwert von 1,4 Millionen Franken bedeutet das 187'500 Franken weniger angerechnetes Vermögen, allein durch diese eine Regel.

Die Bedingung «bewohnt» ist entscheidend. Zieht eine alleinstehende Eigentümerin selbst dauerhaft ins Heim, gilt dieser Schutz nicht mehr. Das Haus wird dann nicht mehr zum amtlichen Steuerwert bewertet, sondern zum vollen Verkehrswert – dem Preis, den ein Verkauf heute erzielen würde.

Was das für Sie heisst: Leben Sie als Paar, senkt der erhöhte Freibetrag das angerechnete Vermögen, solange einer zu Hause wohnt. Bei Zürcher Hauswerten wird trotzdem jedes Jahr ein grosser Teil als Einkommen angerechnet. Lebt niemand mehr im Haus, zählt der volle Wert. Die Standortbestimmung in sechs Fragen zeigt, welcher von drei Wegen passt: bewusst bleiben, gezielt anpassen oder Alternativen prüfen.

Welcher der drei Wege zu Ihrer Situation passt, zeigen sechs Fragen in rund zwei Minuten, ohne Verkaufsabsicht.

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Schützt eine Schenkung oder ein Wohnrecht für die Kinder vor der Kürzung der Ergänzungsleistungen?

Nein, oft eher das Gegenteil. Verschenken Sie das Haus den Kindern, oder übergeben Sie es ihnen deutlich unter dem Verkehrswert, gilt das als Vermögensverzicht: Vermögen, auf das jemand ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat. Es wird trotzdem angerechnet, als hätten Sie das Haus noch – zum vollen Marktwert, ohne den Freibetrag, den ein bewohntes Haus geniesst.

Dazu zählt der volle Betrag auch bei der Schwelle für den Anspruch überhaupt, anders als beim eigenen, bewohnten Haus. Der einzige Trost: Der angerechnete Betrag sinkt automatisch um 10'000 Franken pro Jahr. Bei einem Haus im Wert von mehreren Hunderttausend Franken dauert das viele Jahre.

Was das für Sie heisst: Ein Wohnrecht – das Recht, im Haus zu wohnen – oder eine Nutzniessung, die zusätzlich die Vermietung erlaubt, lösen das Haus nicht aus der Rechnung heraus: Der Jahreswert zählt weiter als Einnahme. Prüfen Sie vor jeder Übergabe den amtlichen Rechner für die Ergänzungsleistungen, und lassen Sie Wohnrecht oder Nutzniessung vom Notariat ausgestalten. Das betrifft später auch was bei einer Erbengemeinschaft gilt, falls Geschwister die Schenkung nicht gleich sehen.

Rechenbeispiel

Ehepaar, ein Partner im Pflegeheim: So wirkt der Freibetrag

Ein Ehepaar, beide AHV-Rentner, besitzt ein lastenfreies Haus im Kanton Zürich mit einem Steuerwert von 1'400'000 Franken. Der Ehemann zieht dauerhaft ins Pflegeheim, die Ehefrau bleibt im Haus wohnen. Ein frei gewähltes Beispiel, keine reale Immobilie.

Steuerwert des Hauses
1'400'000 Franken
Freibetrag bei Heimeintritt (statt 112'500)
300'000 Franken
Übersteigender Wert
1'100'000 Franken
Anteil Ehemann im Heim (drei Viertel)
825'000 Franken
Anteil Ehefrau zu Hause (ein Viertel)
275'000 Franken
Weniger angerechnetes Vermögen allein durch den Heim-Freibetrag
187'500 Franken
Davon jährlich als Einkommen angerechnet (Vermögensverzehr Heim-Anteil, grobe Spanne)
rund 157'500 bis 165'000 Franken
Beispiel gerechnet nach Art. 9 Abs. 3 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis Ergänzungsleistungsgesetz (ELG, SR 831.30), Stand 1. Januar 2026, und § 11 Abs. 3 Zusatzleistungsgesetz Kanton Zürich (ein Fünftel im Heim). Die beiden Regeln verringern das angerechnete Vermögen, schützen aber nicht davor, dass bei diesem Hauswert ein grosser fiktiver Vermögensertrag angerechnet wird – rund 13'000 Franken pro Monat. Beispiel, kein Bescheid für die Ergänzungsleistungen.
Was Sie im Pflegeheim im Kanton Zürich effektiv selbst zahlen
KostenartZahlGrundlage
Ihr Anteil an den Pflegekosten im Heimrund 23 Franken pro Tag§ 9 Pflegegesetz Kanton Zürich
Ihr Anteil bei Spitex-Pflege zu Hauserund 7.70 Franken pro Tag§ 9 Pflegegesetz Kanton Zürich
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Heimgrundsätzlich selbst zu tragen§ 12 Pflegegesetz Kanton Zürich
Restliche Pflegekosten nach Krankenkasse und Ihrem Anteilträgt Ihre bisherige Wohnsitzgemeinde§ 9 Pflegegesetz Kanton Zürich
Heim ohne Auftrag Ihrer Gemeinde gewähltGemeinde zahlt nur einen Pauschalbeitrag§ 15 Pflegegesetz Kanton Zürich
Pflegegesetz Kanton Zürich (LS 855.1), § 9, 12, 15, Nachtrag 123, Stand 1. Januar 2024; Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10), Art. 25a, Stand 1. Juli 2026; Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31), Art. 7a, 7c, Stand 1. August 2026.

Was zahlt man im Pflegeheim im Kanton Zürich effektiv selbst?

Rund 23 Franken pro Tag für die eigentliche Pflege. Die Krankenkasse zahlt einen festen Beitrag an die Pflegekosten. Sie tragen höchstens diesen gesetzlichen Betrag, zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt. Bei Pflege zu Hause durch die Spitex ist es die Hälfte, rund 7.70 Franken pro Tag. Bei geringem Pflegebedarf kann Ihr Anteil tiefer sein, und die Gemeinde kann ihn ganz oder teilweise übernehmen.

Dazu kommen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Heim – das, was man umgangssprachlich Pensions- oder Betreuungstaxe nennt. Diese Kosten tragen Sie grundsätzlich selbst. Was nach Krankenkasse und Ihrem eigenen Anteil an den Pflegekosten übrig bleibt, zahlt die Gemeinde, in der Sie vor dem Heimeintritt gewohnt haben.

Was das für Sie heisst: Wählen Sie ein Heim, das Ihre Gemeinde weder selbst betreibt noch beauftragt hat, zahlt sie oft nur einen Pauschalbeitrag. Der Rest kann bei Ihnen hängen bleiben. Welches Heim zu Ihrer Gemeinde passt, klärt die Auskunftsstelle, die jede Zürcher Gemeinde für Pflegefragen führen muss.

Was passiert steuerlich, wenn wir wegen eines Pflegeheimeintritts verkaufen?

Meistens fällt Grundstückgewinnsteuer an – die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf. Sie sinkt mit der Besitzesdauer. Ab fünf vollen Jahren sinkt sie um 5 Prozent, danach um genau 3 Prozentpunkte pro weiterem vollen Jahr. Ab zwanzig vollen Jahren beträgt die Ermässigung 50 Prozent. Gewinne unter 5'000 Franken bleiben steuerfrei.

Der Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung – dem Aufschub, wenn der Erlös in ein neues Zuhause fliesst – greift hier meistens nicht. Er gilt nur, wenn Sie wieder ein selbst bewohntes Zuhause im Eigentum kaufen. Ein Umzug ins Pflegeheim oder in eine Mietwohnung erfüllt das nicht – ein verbreiteter Denkfehler.

Was das für Sie heisst: Nach dem Verkauf wird der Erlös gewöhnliches Vermögen, zum vollen Marktwert versteuert. Bei den Ergänzungsleistungen entfällt dann der Freibetrag für das Haus, und der Erlös zählt neu zur Schwelle von 100'000 oder 200'000 Franken. Die Grundstückgewinnsteuer für Ihr Haus im Kanton Zürich berechnen zeigt die Zahl vorab.

Für Töchter und Söhne

Sie recherchieren für Ihre Eltern?

Sie merken es oft vor den Eltern: die Treppe, der Weg zum Pflegeheim, die Frage, ob das Haus noch passt. Zeigen Sie diese Seite zuerst, nicht eine fertige Entscheidung. So sehen Ihre Eltern, dass niemand sie zu etwas drängt. Und Sie bleiben die Tochter oder der Sohn, der sich kümmert, nicht die Person, die entscheidet.

Ehrlich gesagt

Nicht jede Frage gehört zu einem Makler.

Vor jedem Entscheid hilft der amtliche, kostenlose Rechner für die Ergänzungsleistungen auf ahv-iv.ch. Er prüft anonym, ob überhaupt ein Anspruch besteht oder entstehen würde, bevor ein Verkaufs- oder Schenkungsgedanke konkret wird. Für Personen im Heim verweist er an die Heimleitung.

Für die Anmeldung selbst ist die Zusatzleistungsstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde zuständig, nicht Immosmile. Im Kanton Zürich läuft das über eine eigene Gemeindestelle, in den Städten Zürich und Winterthur je eine eigene.

Für eine Übergabe an die Kinder mit vorbehaltenem Wohnrecht oder vorbehaltener Nutzniessung braucht es das Notariat: Grundbucheintrag, Umfang des Rechts und die Dokumentation des Verkehrswerts. Ein Fehler wirkt sich oft erst Jahre später bei der Berechnung aus.

Für Fragen zur Pflegefinanzierung im Einzelfall hat jede Zürcher Gemeinde eine eigene Auskunftsstelle. Die Restfinanzierung – das, was nach Krankenkasse und Ihrem eigenen Anteil übrig bleibt – trägt die Gemeinde, in der Sie vor dem Heimeintritt gewohnt haben.

Beziehen Sie bereits Ergänzungsleistungen, müssen ein Hausverkauf, ein Heimein- oder -austritt und jede Schenkung der zuständigen Stelle sofort gemeldet werden, ganz gleich, ob gerade ein Mandat läuft.

Was fragen Eigentümer sonst noch?

Schützt eine Schenkung an die Kinder unser Haus vor der Kürzung der Ergänzungsleistungen?

Nein, oft eher das Gegenteil. Eine Schenkung zählt zum vollen Marktwert, ohne den Freibetrag des bewohnten Hauses, und zusätzlich bei der Schwelle für den Anspruch. Der angerechnete Betrag sinkt nur langsam, um 10'000 Franken pro Jahr.

Müssen wir das Haus verkaufen, wenn mein Partner oder ich ins Pflegeheim muss?

Nicht automatisch. Bleibt der andere Partner im Haus wohnen, erhöht sich der Freibetrag von 112'500 auf 300'000 Franken. Ob das reicht, hängt vom tatsächlichen Steuerwert Ihres Hauses ab.

Was zahlt man im Pflegeheim im Kanton Zürich effektiv selbst?

Rund 23 Franken pro Tag für die Pflege, bei Spitex zu Hause rund 7.70 Franken. Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zahlen Sie grundsätzlich selbst. Die restlichen Pflegekosten nach Krankenkasse und Ihrem Anteil trägt Ihre bisherige Wohnsitzgemeinde.

Was passiert, wenn eine alleinstehende Eigentümerin dauerhaft ins Pflegeheim zieht?

Der Schutz des Freibetrags endet, sobald niemand mehr im Haus wohnt. Für die Ergänzungsleistungen zählt dann der volle Marktwert statt des amtlichen Steuerwerts.

Lohnt sich ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung, wenn wir das Haus den Kindern übergeben?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Freibrief ist es nicht: Der Jahreswert des Rechts zählt weiter als Einnahme. Wohnrecht und Nutzniessung im Vergleich zeigt die Unterschiede.

Fällt beim Verkauf wegen eines Pflegeheimeintritts Grundstückgewinnsteuer an?

Ja, meistens. Der Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung gilt nur beim Kauf eines neuen, selbst bewohnten Zuhauses. Ein Umzug ins Heim erfüllt das nicht.

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall. Massgeblich sind Gesetz, Veranlagung und die Beratung durch Fachpersonen für Ihre Situation. Nutzungsbedingungen

Ihre Situation, in Ruhe betrachtet

Sie müssen heute nichts entscheiden.

Welcher der drei Wege zu Ihrer Lage passt, zeigen sechs Fragen in wenigen Minuten, ohne Verkaufsabsicht und ohne Verpflichtung.

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