Auf dieser Seite
- Dürfen wir das Haus der Eltern sofort ausräumen?
- Was gilt, wenn die Eltern Schulden hinterlassen haben könnten?
- Wer stellt den Erbschein aus – und ab wann können wir verkaufen?
- Muss die ganze Erbengemeinschaft zustimmen?
- In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
- Ist das leere Elternhaus im Winter versichert?
- Wie räumen Sie, ohne etwas Wichtiges zu verlieren?
- Welche Steuern fallen beim Erben und beim Verkauf an?
- Ehrlich gesagt
- Häufige Fragen
Ein Beispiel: Der Schlüssel liegt schwer in der Hand. Im Flur hängt noch die Jacke des Vaters, auf dem Küchentisch liegt der Einkaufszettel der Mutter. Am Telefon fragt Ihre Schwester: «Fangen wir am Samstag an? Ich kann eine Mulde bestellen.» Sie wollen helfen, das Richtige tun und endlich etwas erledigen.
Genau hier entstehen die teuren Fehler. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Pflichtgefühl. Vor dem Steuerinventar dürfen Erben über den Nachlass nur mit Zustimmung des Steueramts verfügen. Wer bei unklaren Schulden zu viel tut, kann die Erbschaft womöglich nicht mehr ausschlagen. Die gute Nachricht: Es gibt eine Reihenfolge. Wer sie kennt, muss nichts überstürzen.
Und was heisst das für den Hausrat ganz konkret?
Dürfen wir das Haus der Eltern sofort ausräumen?
Nicht ohne Rückfrage. Im Kanton Zürich nimmt das Steueramt nach einem Todesfall innert zwei Wochen ein amtliches Inventar auf. Zuständig ist in der Regel die letzte Wohngemeinde.5 Es entfällt nur, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist. Bis zum Inventar dürfen die Erben über den Nachlass nur mit Zustimmung des Steueramts verfügen. Zur Sicherung kann es sofort versiegeln.5
Das Gesetz sagt «verfügen», ohne Beispiele zu nennen. Sicherheitshalber gilt: Vor dem Inventar nichts verkaufen, verschenken oder wegwerfen, ohne das Steueramt zu fragen. Hausrat und persönliche Gegenstände müssen im Inventar zwar nicht angegeben werden. Schmuck, Bilder oder Sammlungen über 10'000 Franken Gesamtwert dagegen schon.6 Frei verfügen dürfen Sie trotzdem noch nicht.
Beim Inventar müssen Sie Auskunft geben und alle Räume und Behältnisse öffnen.5 Wer Nachlasswerte beiseiteschafft, um sie dem Inventar zu entziehen, macht sich strafbar.5
Was das für Sie heisst: Ein Anruf beim Steueramt ist schnell gemacht. Ein vorschnell geleertes Haus lässt sich nicht wieder füllen.
Was gilt, wenn die Eltern Schulden hinterlassen haben könnten?
Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden auf die Erben über. Die Schulden der Eltern werden zu Ihren eigenen.1 Sie können die Erbschaft innert drei Monaten ab Kenntnis vom Tod ausschlagen. Wer schweigt, hat angenommen.1 Ausschlagen kann nur, wer sich nicht eingemischt hat. Gemeint sind Handlungen, die über die blosse Verwaltung hinausgehen. Auch wer sich Erbschaftssachen aneignet oder sie verheimlicht, verliert dieses Recht.1
Ob schon das Räumen als Einmischung gilt, sagt das Gesetz nicht. Auch Fachleute urteilen hier unterschiedlich. Fragen Sie deshalb vor dem Räumen eine Anwältin, einen Anwalt oder das Notariat.
Bei unklaren Schulden kann jeder Erbe innert eines Monats ein öffentliches Inventar verlangen. Es listet Vermögen und Schulden amtlich auf.1 Nach einem Sicherungsinventar beginnt die Frist zum Ausschlagen erst mit der Mitteilung seines Abschlusses. Aus wichtigen Gründen kann das Gericht sie verlängern.1
Was das für Sie heisst: zuerst die Zahlen, dann die Mulde.
| Was | Frist | Im Beispiel |
|---|---|---|
| Steuerinventar durch das Steueramt | innert zwei Wochen nach dem Tod | bis 19. Januar |
| Über den Hausrat verfügen | erst nach dem Inventar oder mit Zustimmung | ab dem Inventar, vorher nur mit Zustimmung |
| Öffentliches Inventar verlangen | innert eines Monats | bis 5. Februar |
| Erbschaft ausschlagen | drei Monate ab Kenntnis vom Tod | bis 5. April |
Ob das Vermögen die Schulden deckt, hängt oft an einer Zahl: dem Wert des Hauses. Eine sorgfältige Einordnung gibt Ihnen und Ihren Geschwistern diese Zahl, bevor Sie entscheiden. Kostenlos und ohne Verpflichtung.
Lieber reden? +41 76 325 11 95 – Sie sprechen direkt mit Dominik Devaja.
Wer stellt den Erbschein aus – und ab wann können wir verkaufen?
Eigentümer des Hauses werden die Erben schon mit dem Tod, ohne eigenes Zutun.1 Übertragen können sie es damit noch nicht. Im Grundbuch verfügen dürfen sie erst, wenn sie selbst eingetragen sind.2 Dafür braucht es einen Ausweis über das Erbrecht: die Erbbescheinigung, meist Erbschein genannt.
Im Kanton Zürich stellt sie das Einzelgericht am Bezirksgericht aus.4 Zuständig ist zwingend das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.3 Dasselbe Gericht nimmt eine Ausschlagung entgegen und ordnet das öffentliche Inventar an.4 Mit der Durchführung von Inventar und Sicherungsmassnahmen beauftragt es das Notariat.4
Der Kaufvertrag mit einer Käuferin oder einem Käufer muss öffentlich beurkundet werden.2 Entscheiden müssen alle Erben gemeinsam, ausser jemand ist dazu bevollmächtigt.2
Was das für Sie heisst: Planen Sie Erbschein und Grundbucheintrag ein, bevor Sie einen Verkauf ankündigen. So kennen Sie den frühesten Termin für die Übertragung.
Muss die ganze Erbengemeinschaft zustimmen?
Ja. Bis zur Teilung gehört der Nachlass allen Erben gemeinsam, als Gesamteigentum. Niemand hat einen eigenen Anteil am Haus, den er allein verkaufen könnte. Verfügt wird gemeinsam.2 Das gilt für das Haus, aber auch für wertvolle Stücke aus dem Hausrat. Lebt ein Elternteil noch, gehört er meist zu den Erben. Was dann gilt, zeigt die Seite zur Verwitwung.
Blockiert jemand, kann jeder Erbe beim Einzelgericht eine Vertretung der Erbengemeinschaft beantragen.2 4 Bestimmt ein Testament einen Willensvollstrecker, verwaltet dieser den Nachlass und führt die Teilung aus.2 Der Teilungsvertrag unter den Erben muss schriftlich sein.2
Für Schulden wie die Hypothek haften alle Erben solidarisch, also jeder für den ganzen Betrag.2 Diese Haftung dauert über die Teilung hinaus, solange die Bank nicht zustimmt. Sie verjährt fünf Jahre nach der Teilung oder nach späterer Fälligkeit.2
Was das für Sie heisst: Reden Sie früh über Ziel und Zeitplan. Mehr zeigt die Seite zur Erbengemeinschaft.
Sieben Schritte
In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
-
1. Nichts weggeben vor dem Steuerinventar
Das Steueramt nimmt innert zwei Wochen das Inventar auf. Fragen Sie dort nach, bevor Sie etwas verkaufen, verschenken oder entsorgen.5
-
2. Bei möglichen Schulden zuerst eine Fachperson fragen
Die Frist zum Ausschlagen beträgt drei Monate. Nötig ist etwa, Verderbliches zu entsorgen und das Haus zu sichern. Wer mehr tut, riskiert, nicht mehr ausschlagen zu können. Ein öffentliches Inventar schafft Klarheit.1
-
4. Gemeinsam entscheiden
Behalten, vermieten, ein Geschwister übernimmt oder verkaufen: Die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam.2
-
5. Das Haus versichert und warm halten
Die Gebäudeversicherung läuft weiter, deckt aber weder Frostschäden noch ein geplatztes Wasserrohr. Lassen Sie die Heizung nicht ganz aus und prüfen Sie die privaten Policen.8
-
6. Räumen: Dokumente und Wertsachen zuerst
Nach dem Inventar und mit dem Einverständnis aller: Unterlagen sichern, Wertsachen auflisten, Erinnerungsstücke verteilen, zuletzt entsorgen.
-
7. Verkaufen
Gemeinsam, mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag. Übertragen wird das Haus nach dem Eintrag der Erben im Grundbuch.2
Ist das leere Elternhaus im Winter versichert?
Nur teilweise. Jedes Gebäude im Kanton Zürich ist obligatorisch bei der kantonalen Gebäudeversicherung versichert. Diese Versicherung hängt am Gebäude, nicht an der Person, und läuft beim Erbgang weiter.8 Die Prämie schulden alle Erben solidarisch.8
Die Gebäudeversicherung deckt aber nur Feuer, Elementarschäden wie Sturm, Hagel oder Überschwemmung und Erdbeben. Frostschäden zählt das Gesetz ausdrücklich nicht dazu.8 Platzt in einem kalten Haus ein Wasserrohr, ist das nie ein Fall für die Gebäudeversicherung. Dafür kommt höchstens eine private Gebäudewasserversicherung auf, falls eine besteht. Was sie bei leeren Häusern verlangt, steht in ihren Bedingungen.
Dazu kommen zwei Pflichten: Gefahrerhöhungen innert eines Monats melden und das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten.8 Ob ein langer Leerstand als Gefahrerhöhung gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Fragen Sie im Zweifel nach.
Was das für Sie heisst: Heizung nicht ganz abstellen, die Policen der Eltern suchen, die Versicherung anrufen.
Wie räumen Sie, ohne etwas Wichtiges zu verlieren?
Ist das Inventar aufgenommen und sind alle Erben einverstanden, beginnt das eigentliche Räumen. Gehen Sie in drei Runden vor: zuerst sichern, dann verteilen, zuletzt entsorgen. Das ist keine Vorschrift des Gesetzes. Aber es schützt vor Verlusten, die sich nicht rückgängig machen lassen.
Zuerst die Unterlagen: Testament, Verträge, Versicherungspolicen, Bankauszüge, Steuererklärungen. Und vor allem Rechnungen für Umbauten und andere dauernde Verbesserungen am Haus. Solche Aufwendungen sind beim Verkauf anrechenbar und senken den steuerbaren Gewinn.5 Landet die Rechnung in der Mulde, fehlt Ihnen später der Beleg.
Dann die Wertsachen: Schmuck, Bilder, Uhren, Sammlungen. Fotografieren Sie sie und führen Sie eine Liste, die alle Geschwister sehen. Taucht nach dem Inventar etwas auf, das dort fehlt, müssen Sie es innert zehn Tagen dem Steueramt melden.5 Erinnerungsstücke verteilen Sie im Einvernehmen, nicht nach dem Prinzip «wer zuerst kommt».
Welche Steuern fallen beim Erben und beim Verkauf an?
Erbschaftssteuer zahlen Sie als Kind nicht. Nachkommen sind im Kanton Zürich davon befreit, ebenso der Ehegatte.7 Auch der Übergang des Hauses durch Erbgang löst keine Grundstückgewinnsteuer aus, die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf. Sie wird nur aufgeschoben, bis zum Verkauf.5
Beim Verkauf zählt deshalb der Kauf durch die Eltern: ihr Kaufpreis und ihre Besitzdauer, nicht der Todestag.5 Liegt dieser Kauf mehr als zwanzig Jahre zurück, dürfen Sie statt des alten Kaufpreises den Verkehrswert von vor zwanzig Jahren anrechnen.5 Bei Häusern, die vor Jahrzehnten gekauft wurden, kann das den steuerbaren Gewinn stark senken.
Räumungskosten nennt die Liste der anrechenbaren Aufwendungen im Steuergesetz nicht. Rechnen Sie also nicht damit, sie abziehen zu können.5 Anrechenbar sind etwa dauernde Verbesserungen am Haus, übliche Maklerprovisionen und Inseratekosten.5 Die Grundstückgewinnsteuer vorab berechnen. Das Ergebnis ist ein Richtwert ohne Gewähr und ersetzt keine Steuerberatung.
Rechenbeispiel
Zürich: Die Eltern kauften 1986, die Kinder verkaufen 2026
Eigenes, vereinfachtes Beispiel, kein echter Fall. Der Verkehrswert vor zwanzig Jahren, also 2006, ist hier angenommen. Keine Umbauten, keine weiteren Kosten.
- Verkaufspreis 2026
- 1'900'000 Franken
- Kaufpreis der Eltern 1986
- 550'000 Franken
- Gewinn, gerechnet ab dem alten Kaufpreis
- 1'350'000 Franken
- Angenommener Verkehrswert vor zwanzig Jahren (2006)
- 1'150'000 Franken
- Gewinn, gerechnet ab dem Wert vor zwanzig Jahren
- 750'000 Franken
- Steuerbarer Gewinn tiefer um
- 600'000 Franken
- Kosten der Räumung
- nicht in der Liste des Gesetzes
Weiterlesen
Was hilft jetzt noch weiter?
- Erbschaft und ErbengemeinschaftWir haben das Elternhaus geerbt – verkaufen, übernehmen oder behalten?
- Erbengemeinschaft mit LiegenschaftWir erben ein Haus zu mehreren – behalten, auszahlen oder verkaufen, und was bleibt jedem?
- Haus nach dem Tod des EhepartnersMein Mann oder meine Frau ist gestorben – darf ich im Haus bleiben, und was steht den Kindern zu?
- Rechner Kanton ZürichWie viel Grundstückgewinnsteuer zahle ich im Kanton Zürich – und was bleibt netto?
- Immobilienbewertung mit Netto-RechnungWas ist mein Haus wert – und was bleibt mir nach Steuer und Kosten?
Ehrlich gesagt
Was entscheidet ein Makler hier nicht?
Was sich amtlich belegen lässt: die Fristen, die Zuständigkeiten, die Regeln zum Steuerinventar und zur Gebäudeversicherung. Was nicht eindeutig ist: ob schon das Räumen eines geerbten Hauses als Einmischung gilt. Dazu gibt es weder eine ausdrückliche Gesetzesregel noch eine einheitliche Auskunft. Offen ist auch, wie das Steueramt die Zustimmung im Einzelfall erteilt und welche Bedingungen private Versicherer für leere Häuser stellen.
Was ich nicht beurteile: ob ein Nachlass überschuldet ist, ob Sie ausschlagen sollten, wie ein Testament auszulegen ist und welche Steuerfolgen Sie im Einzelfall treffen. Dafür sind Notariat, Anwältin oder Anwalt, Steueramt und Steuerberatung da. Diese Seite ist eine allgemeine Information, alle Angaben ohne Gewähr. Was ich beitrage, ist eine belegte Zahl zum Haus. Damit entscheiden alle Geschwister von derselben Grundlage aus.
Was fragen Erben sonst noch?
Müssen wir das Erbe ausschlagen, wenn auf dem Haus eine hohe Hypothek liegt?
Nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob das ganze Vermögen samt Haus die Schulden deckt. Klarheit schafft ein öffentliches Inventar. Die Bank bleibt durch das Grundpfand gesichert, auch wenn sie ihre Forderung nicht zum Inventar anmeldet.
Was gilt, wenn die Eltern offensichtlich zahlungsunfähig waren?
War die Zahlungsunfähigkeit beim Tod offenkundig oder amtlich festgestellt, vermutet das Gesetz, dass die Erben ausschlagen. Lassen Sie sich trotzdem beraten, bevor Sie im Haus etwas anfassen.
Wer ist im Kanton Zürich für den Erbschein zuständig?
Das Einzelgericht am Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person. Es nimmt auch Ausschlagungen entgegen und ordnet das öffentliche Inventar an.
Zahlen Kinder im Kanton Zürich Erbschaftssteuer?
Nein. Nachkommen, der Ehegatte und eingetragene Partner sind im Kanton Zürich von der Erbschaftssteuer befreit.
Kann ich die Kosten der Räumung von der Grundstückgewinnsteuer abziehen?
Rechnen Sie nicht damit. Das Zürcher Steuergesetz zählt die anrechenbaren Aufwendungen in einer Liste auf, Räumungskosten stehen nicht darin.
Wer bezahlt die Gebäudeversicherung, solange das Haus nicht verkauft ist?
Wer bei der Rechnungsstellung Eigentümer ist. Bei einer Erbengemeinschaft haften alle Erben solidarisch, also jeder für den ganzen Betrag.
Was, wenn wir nach dem Inventar noch Wertsachen finden?
Melden Sie sie innert zehn Tagen dem Steueramt. Wer Nachlasswerte absichtlich verheimlicht, riskiert eine Busse bis 10'000 Franken, in schweren Fällen bis 50'000 Franken.
Kann ein Geschwister den Verkauf blockieren?
Bis zur Teilung entscheiden die Erben gemeinsam. Bei einer Blockade kann jeder Erbe beim Einzelgericht eine Vertretung der Erbengemeinschaft beantragen. Wer sich nicht einigt, kann die Teilung gerichtlich verlangen.
Werden meine Angaben vertraulich behandelt?
Ja. Keine Weitergabe an andere Makler, keine Inserate ohne Ihren Auftrag. Details in der Datenschutzerklärung.
Quellen
- ZGB, Erbgang, Sicherung, Ausschlagung und öffentliches Inventar (Art. 537, 538, 551–554, 560, 566 Abs. 2, 567, 568, 570, 571, 576, 580, 589, 590, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
- ZGB, Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft, Teilung und Grundbuch (Art. 517, 518, 602, 603, 634, 639, 656 Abs. 2, 657 Abs. 1, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 28 Abs. 2 (SR 272) · Stand 1. Juli 2026
- Gerichtsorganisationsgesetz Kanton Zürich (GOG), § 137 lit. b–f, h und § 138 Abs. 1 (LS 211.1) · Nachtrag 131, Stand 1. Januar 2026
- Steuergesetz Kanton Zürich (StG), §§ 163–166, 169, 216 Abs. 3 lit. a, 219 Abs. 3, 220 Abs. 2, 221 Abs. 1, 238 (LS 631.1) · Nachtrag 132, Stand 1. April 2026
- Finanzdirektion Kanton Zürich, Kreisschreiben an die Inventarbehörden über die Inventarisation in Todesfällen (ZStB 163.1), Rz 74 · vom 24. Oktober 2008, gültig ab 1. Januar 2009, abgerufen 14.10.2026
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Kanton Zürich (ESchG), § 11 (LS 632.1) · Nachtrag 071
- Gesetz über die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GebVG), §§ 2, 10, 19, 20, 38, 39, 41 (LS 862.1) · Nachtrag 108, Stand 1. April 2020
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall. Massgeblich sind Gesetz, Veranlagung und die Beratung durch Fachpersonen für Ihre Situation. Nutzungsbedingungen