Situation · Tod des Ehepartners

Haus nach dem Tod des Ehepartners: Darf ich bleiben?

Vor dem Erbe kommt das Güterrecht. Diese Reihenfolge entscheidet, ob Sie das Haus übernehmen können – erklärt mit Gesetzesartikel und Rechenbeispiel.

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Mit Gesetzesartikel und Rechenbeispiel · Stand 14. Oktober 2026 · Dominik Devaja

Auf dieser Seite
  1. Darf ich nach dem Tod meines Mannes oder meiner Frau im Haus bleiben?
  2. Wie viel erbe ich, und wie viel erben die Kinder?
  3. Kann ich das Haus ganz übernehmen – und was muss ich den Kindern auszahlen?
  4. Was passiert mit der Hypothek, wenn ein Ehepartner stirbt?
  5. Reicht meine Rente noch, um im Haus zu bleiben?
  6. Welche Fristen laufen jetzt – und was hat Zeit?
  7. Fallen im Kanton Zürich Erbschaftssteuer oder Grundstückgewinnsteuer an?
  8. Nutzniessung oder Wohnrecht statt Eigentum: Was ist der Unterschied?
  9. Was bedeutet das Haus, wenn ich später Pflege oder Ergänzungsleistungen brauche?
  10. Was können Paare heute regeln, damit der Überlebende bleiben kann?
  11. Ehrlich gesagt
  12. Häufige Fragen

Die Trauerfeier ist vorbei, die Verwandten sind wieder abgereist. Auf dem Küchentisch liegen Briefe, manche noch an beide Namen adressiert. Das Steueramt der Gemeinde hat sich für das Inventar angemeldet. Das Haus ist still geworden. Die Tochter fragt leise: «Gehört das Haus jetzt dir?»

Die naheliegende Antwort wäre: ja. Das Gesetz sieht es anders. Es rechnet in zwei Schritten, zuerst das Güterrecht, dann das Erbe. Diese Reihenfolge entscheidet, ob Sie das Haus übernehmen können und was Sie den Kindern dafür schulden. Wer die Rechnung einmal gesehen hat, muss sie nicht mehr fürchten.

Und was, wenn Ihr Anteil kleiner ist als der Wert des Hauses?

Darf ich nach dem Tod meines Mannes oder meiner Frau im Haus bleiben?

Ja, das Gesetz schützt genau diesen Wunsch. Liegt das Haus im Nachlass, können Sie in der Erbteilung verlangen, dass Ihnen das Eigentum zugeteilt wird. Das geschieht auf Anrechnung: Der Wert des Hauses zählt an Ihren Anteil, er ist kein Geschenk obendrauf.3 Wo die Umstände es rechtfertigen, ist stattdessen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht möglich. Beides erlaubt Ihnen, im Haus zu wohnen, ohne dass es Ihnen gehört.3

Bis zur Teilung gehört der Nachlass allen Erben gemeinsam. Allein verkaufen oder belasten können Sie das Haus in dieser Zeit nicht.3 Standen Sie beide im Grundbuch, fällt nur der Anteil Ihres Ehepartners in den Nachlass. Eigentümer werden die Erben sofort mit dem Tod. Im Grundbuch verfügen können sie aber erst nach der Eintragung. Dafür braucht es immer einen Erbschein im Original.6 8

Was das für Sie heisst: Bleiben ist Ihr Recht, angerechnet an Ihren Anteil, kein Entgegenkommen der Kinder. Was es Sie kostet, entscheidet der Wert des Hauses bei der Teilung.

Übernehmen Sie das Haus und ist es mehr wert als Ihr Anteil, gleichen Sie den Kindern die Differenz aus. Wie hoch sie ist, hängt an einer Zahl: dem Wert des Hauses bei der Teilung. Eine sorgfältige Einordnung gibt Ihnen und den Kindern dieselbe Zahl, kostenlos und ohne Verpflichtung.

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Wie viel erbe ich, und wie viel erben die Kinder?

Das Gesetz rechnet in zwei Schritten. Der Tod beendet zuerst den Güterstand, also die Vermögensordnung Ihrer Ehe.1 Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Errungenschaft ist, was während der Ehe erworben und bezahlt wurde, etwa ein Haus aus dem Lohn. Geerbtes und Geschenktes gehört nicht dazu.1

Schritt eins: Sie erhalten die Hälfte des Vorschlags Ihres Ehepartners. Das ist seine Errungenschaft nach Abzug der Schulden. Diese Hälfte ist kein Erbe, sondern Ihr eigener Anspruch.1 Schritt zwei: Erst der Rest bildet den Nachlass. Ohne Testament erben Sie davon neben Kindern die Hälfte. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen.2

Haben Sie vor 1988 ohne Ehevertrag geheiratet, gilt die Errungenschaftsbeteiligung für die ganze Ehe. Ausnahme: Sie haben damals erklärt, das alte Recht beizubehalten.18 Ein Ehevertrag von vor 1988 kann altes Recht weiterführen. Lassen Sie ihn prüfen.18

Was das für Sie heisst: Ihr Anteil entsteht aus zwei Hälften nacheinander, nicht aus einer. Im Beispiel sind das 1'175'000 Franken, nicht die 800'000 einer einfachen Hälfte.

Rechenbeispiel

Zürich: Ehemann stirbt, kein Ehevertrag, kein Testament, zwei Kinder

Eigenes, vereinfachtes Beispiel, kein echter Fall. Das Haus steht allein auf dem Ehemann und wurde während der Ehe aus dem Lohn gekauft. Kein Vermögen aus der Zeit vor der Ehe, keine Erbschaften, keine Todesfallkosten. Die Ehefrau hat ein Sparkonto von 100'000 Franken. Der Hauswert ist am Todestag und bei der Teilung gleich.

Verkehrswert des Hauses
2'000'000 Franken
Wertschriften des Ehemanns
200'000 Franken
Abzüglich Hypothek
600'000 Franken
Vermögen des Ehemanns nach Abzug der Hypothek (sein Vorschlag)
1'600'000 Franken
Schritt 1, Güterrecht: Hälfte davon an die Ehefrau, verrechnet mit der Hälfte ihres Sparkontos
750'000 Franken
Nachlass, der vererbt wird
850'000 Franken
Schritt 2, Erbe: Hälfte an die Ehefrau
425'000 Franken
Erbe je Kind (je ein Viertel)
212'500 Franken
Ansprüche der Ehefrau aus Güterrecht und Erbe
1'175'000 Franken
Steuer bei einem späteren Verkauf (Grundstückgewinnsteuer)
hier nicht abgezogen
Eigenes Beispiel nach Art. 204 Abs. 1, 215 ZGB1 und Art. 457, 462 Ziff. 1 ZGB2. Der Pflichtteil richtet sich nach dem Vermögen am Todestag (Art. 474 ZGB2), die Anrechnung des Hauses nach dem Wert bei der Teilung (Art. 617 ZGB3). Richtwert ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.

Kann ich das Haus ganz übernehmen – und was muss ich den Kindern auszahlen?

Ja, auf Anrechnung an Ihren Anteil. Massgebend ist der Verkehrswert, also der Marktwert, im Zeitpunkt der Teilung. Nicht der Steuerwert, nicht der Kaufpreis, nicht der Wert am Todestag.3 Einigen sich die Erben nicht, schätzen amtlich bestellte Sachverständige.3 Im Beispiel: Haus nach Abzug der Hypothek 1'400'000 Franken, Ihre Ansprüche 1'175'000 Franken. Die Differenz von 225'000 Franken gleichen Sie den Kindern aus. Mit den Wertschriften erhalten sie so genau ihre 425'000 Franken.

Mit Ihrem Sparkonto von 100'000 Franken fehlen noch 125'000 Franken. Das Gesetz sichert das Recht auf das Haus, nicht seine Finanzierung. Denkbar sind ein Aufschub durch die Kinder oder eine höhere Hypothek, falls die Bank zustimmt. Das Gesetz selbst sieht statt Eigentum auch Nutzniessung oder Wohnrecht vor.3

Ein Testament verschiebt diese Zahl stark. Hätte es Ihnen die frei verfügbare Hälfte zugewiesen, schuldeten Sie den Kindern nur 12'500 Franken Ausgleich. Die Kinder erhielten dann genau ihren Pflichtteil, den gesetzlich geschützten Mindestanteil.2

Was das für Sie heisst: Alles hängt am Hauswert bei der Teilung. Eine sorgfältige Einordnung gibt allen dieselbe Ausgangszahl.

Rechenbeispiel

Dasselbe Beispiel: Die Ehefrau übernimmt Haus und Hypothek

Fortsetzung der Rechnung oben, mit denselben Annahmen.

Haus nach Abzug der Hypothek
1'400'000 Franken
Ansprüche der Ehefrau aus Güterrecht und Erbe
1'175'000 Franken
Ausgleich an die Kinder
225'000 Franken
Dazu erhalten die Kinder die Wertschriften
200'000 Franken
Kinder zusammen, wie im Erbteil (2 × 212'500)
425'000 Franken
Ausgleich aus dem eigenen Sparkonto
100'000 Franken
Noch anders aufzubringen
125'000 Franken
Variante: Testament weist der Ehefrau die frei verfügbare Hälfte zu – Ausgleich an die Kinder
12'500 Franken
Eigenes Beispiel nach Art. 612a, 617 ZGB3 und Art. 470, 471, 474 Abs. 1 ZGB2. In der Variante erhalten die Kinder zusammen genau ihren Pflichtteil von 212'500 Franken (Wertschriften 200'000 plus Ausgleich 12'500). Grundstückgewinnsteuer bei einem späteren Verkauf und Steuerfolgen der Ausgleichszahlung nicht eingerechnet. Der Teilungsvertrag braucht die Schriftform (Art. 634 Abs. 2 ZGB3). Richtwert ohne Gewähr, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand Oktober 2026.

Was passiert mit der Hypothek, wenn ein Ehepartner stirbt?

Die Hypothek endet nicht mit dem Tod. Vermögen und Schulden Ihres Ehepartners gehen auf alle Erben über, auch auf die Kinder. Für diese Schulden haften die Erben solidarisch, also jeder für den ganzen Betrag.3 Haben Sie den Kreditvertrag als Solidarschuldner mitunterschrieben, kann die Bank schon daraus die ganze Schuld von Ihnen fordern.4 Ob die Bank beim Tod kündigen darf, steht in Ihrem Vertrag.

Übernehmen Sie in der Teilung Haus und Hypothek, sind die Kinder gegenüber der Bank damit noch nicht frei. Sie haften weiter, solange die Bank nicht zugestimmt hat.3 Diese Haftung verjährt fünf Jahre nach der Teilung. Wird die Schuld erst später fällig, etwa am Ende einer Festhypothek, zählen die fünf Jahre ab dann.3 Zahlt ein Kind, kann es auf Sie zurückgreifen.3

Was das für Sie heisst: Bitten Sie die Bank, der Übernahme schriftlich zuzustimmen und die Kinder zu entlassen.3 4 Ob sie Ihnen die Hypothek allein weiter gewährt, entscheidet die Bank, nicht das Gesetz.

Reicht meine Rente noch, um im Haus zu bleiben?

Man könnte zur eigenen AHV-Rente eine Witwenrente dazu erwarten. Ausbezahlt wird aber nur die höhere der beiden Renten.12 Dafür fällt die Kürzung für Ehepaare weg, die zwei Renten zusammen auf 150 Prozent der Maximalrente begrenzt. Zur eigenen Altersrente kommt ein Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent. Zusammen gibt es höchstens die Maximalrente, 2026 sind das 2'520 Franken pro Monat.12 13 Das gilt für Witwen und Witwer gleich.

Bezog Ihr Ehepartner eine Rente der Pensionskasse, stehen Ihnen nach Gesetz 60 Prozent ihres obligatorischen Teils zu. Voraussetzung: Sie sind über 45 und waren mindestens fünf Jahre verheiratet, oder Sie sorgen für ein Kind. Sonst gibt es eine einmalige Abfindung. Für den Rest gilt das Reglement Ihrer Kasse.15 Im Beispiel sinkt das Einkommen um 2'460 Franken pro Monat, gut ein Drittel.

Was das für Sie heisst: Die Hypothek bleibt gleich hoch, das Einkommen nicht. Rechnen Sie zuerst mit dem neuen Einkommen. Vor dem Rentenalter gelten eigene Regeln für die Witwen- und Witwerrente.14 Eine Reform der Hinterlassenenrenten ist im Parlament hängig, aber nicht in Kraft.17

Beispiel: Einkommen vor und nach dem Tod des Ehemanns
Pro MonatAls EhepaarAllein
AHV3'780 Franken2'520 Franken
Pensionskasse3'000 Franken1'800 Franken
Total pro Monat6'780 Franken4'320 Franken
Pro Jahr, mit 13. AHV-Altersrente85'140 Franken54'360 Franken
Annahmen: Beide hatten Anspruch auf die AHV-Maximalrente von 2'520 Franken, als Ehepaar begrenzt auf 3'780 Franken. Der Ehemann bezog 3'000 Franken Pensionskassenrente, das Reglement sieht 60 Prozent für die Witwe vor. Die Ehefrau hat keine eigene Pensionskasse. Nach Art. 24b, 34ter, 35, 35bis AHVG, AHV-Merkblatt 3.01 und Art. 19, 21 BVG. Richtwert ohne Gewähr, kein Rentenbescheid. Stand Oktober 2026.

Die ersten Monate

Welche Fristen laufen jetzt – und was hat Zeit?

  1. Innert zwei Wochen: das Steuerinventar

    Das Steueramt der Gemeinde nimmt ein amtliches Inventar auf, auch über Ihr eigenes Vermögen. Bis dahin dürfen die Erben nur mit Zustimmung der Inventarbehörde über den Nachlass verfügen.10

  2. Innert eines Monats: öffentliches Inventar, falls nötig

    Jeder Erbe kann es verlangen, sinnvoll bei unklaren Schulden. Wer danach annimmt, haftet grundsätzlich nur für die aufgelisteten Schulden. Es kostet laut den Zürcher Gerichten mehrere tausend Franken, gegen Vorschuss.6 19

  3. Innert drei Monaten: annehmen oder ausschlagen

    Die Frist läuft ab Kenntnis vom Tod. Wer nichts erklärt, hat die Erbschaft angenommen.6 Wer ausschlagen will, darf vorher keine Erbschaftssachen an sich nehmen, nicht über die blosse Verwaltung hinaus handeln und keinen Erbschein beantragen.6 8 Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz.7

  4. Rund 6 bis 12 Wochen: der Erbschein

    Ihn stellt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz aus. Mit dieser Dauer rechnen die Gerichte selbst in einfachen Fällen. Für die Umschreibung des Hauses im Grundbuch braucht es immer das Original. Die Gebühr liegt zwischen 100 und 7'000 Franken, selten unter 250, plus Auslagen.8

  5. Danach: Grundbuch und Teilung

    Verkaufen oder belasten können die Erben das Haus erst nach dem Eintrag im Grundbuch.6 9 Der Teilungsvertrag unter den Erben muss schriftlich sein.3 Über das Haus müssen Sie also nicht in den ersten Wochen entscheiden. Die Fristen für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung laufen aber.

Fallen im Kanton Zürich Erbschaftssteuer oder Grundstückgewinnsteuer an?

Erbschaftssteuer nicht. Ehegatten und Nachkommen sind im Kanton Zürich davon befreit, ebenso von der Schenkungssteuer.11 Auch der Übergang des Hauses durch Erbgang oder Erbteilung löst keine Grundstückgewinnsteuer aus, die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf. Sie wird aufgeschoben.10 Eine Handänderungssteuer erhebt Zürich seit 2005 nicht mehr.10

Verkaufen Sie später ein Haus, das Sie durch Erbgang oder Erbteilung erhalten haben, zählt für Gewinn und Besitzdauer der frühere Erwerb, etwa der ursprüngliche Kauf.10 Liegt er mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der Verkehrswert von vor zwanzig Jahren angerechnet werden. Ab zwanzig vollen Besitzjahren sinkt die Steuer um 50 Prozent.10 Haben Sie das Haus dauernd und ausschliesslich selbst bewohnt und kaufen innert angemessener Frist wieder ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung in der Schweiz, wird die Steuer im Umfang des wiederverwendeten Erlöses aufgeschoben.10

Was das für Sie heisst: Die Grundstückgewinnsteuer für Ihr Haus vorab berechnen. Das Ergebnis ist ein Richtwert ohne Gewähr. Es ersetzt keine Steuerberatung und keinen Steuerbescheid.

Nutzniessung oder Wohnrecht statt Eigentum: Was ist der Unterschied?

Gehörte das Haus Ihrem Ehepartner, können Sie schon güterrechtlich eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht verlangen. Das Gesetz begründet es so: damit Sie Ihre bisherige Lebensweise beibehalten können.1 Auch dieses Recht wird an Ihre Ansprüche angerechnet. Es kommt nicht obendrauf.1

Mit einer Nutzniessung dürfen Sie das Haus bewohnen und nutzen. Dafür tragen Sie den gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen sowie Steuern und Abgaben.5 Ein ausschliessliches Wohnrecht erlaubt das Wohnen, Sie tragen den gewöhnlichen Unterhalt.5 Es lässt sich weder weitergeben noch vererben. Familienangehörige dürfen aber mit einziehen, wenn das Recht nicht ausdrücklich auf Sie allein beschränkt ist.5

Beide Rechte geben Ihnen ein Zuhause, aber kein Eigentum. Die Unterschiede im Detail zeigt Wohnrecht und Nutzniessung im Vergleich.

Was bedeutet das Haus, wenn ich später Pflege oder Ergänzungsleistungen brauche?

Ergänzungsleistungen sind die staatliche Zusatzzahlung, wenn Rente und Vermögen nicht reichen. Solange Sie selbst im Haus wohnen, zählt es nicht zur Vermögensschwelle von 100'000 Franken für Alleinstehende.16 In der Berechnung zählt sein Wert erst über 112'500 Franken, mit einer Hilflosenentschädigung der AHV erst über 300'000 Franken.16 Der Mietwert gilt als Einnahme, wird aber zugleich anstelle einer Miete als Ausgabe anerkannt, bis zu einem Höchstbetrag. Haben Sie statt Eigentum eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, zählt deren Jahreswert als Einnahme.16

Ziehen Sie ins Heim und bleibt das Haus leer, gilt das nach einer Übergangszeit nicht mehr. Was dann gilt, zeigt die Seite zu Pflege und Alter. Was ein Heim im Kanton Zürich kostet, zeigt der Pflegeheim-Rechner.

Haben Sie als Ehepaar Ergänzungsleistungen bezogen, müssen diese erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen zurückerstattet werden, und nur aus dem Teil über 40'000 Franken. Das gilt für Ergänzungsleistungen, die seit 2021 ausbezahlt wurden.16

Was können Paare heute regeln, damit der Überlebende bleiben kann?

Mit einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag kann dem Überlebenden der ganze Vorschlag zugewiesen werden.1 Gemeinsame Kinder erben beim ersten Todesfall dann nur noch am Eigengut, also an dem, was der Verstorbene vor der Ehe besass, erbte oder geschenkt erhielt. Ihr Pflichtteil ist dadurch nicht verletzt. Kinder aus einer früheren Beziehung bleiben geschützt.1

Seit 2023 beträgt der Pflichtteil von Ehegatte und Kindern je die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Neben Kindern sind das für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder zusammen ein Viertel des Nachlasses. Frei verfügbar ist die Hälfte, etwa per Testament zugunsten des Ehepartners.2

Möglich ist auch, dem Ehepartner per Testament oder Erbvertrag die Nutzniessung am ganzen Teil der gemeinsamen Kinder zuzuwenden (Art. 473 ZGB). Sie tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbteils des Ehepartners.2 Ist der Tod seit dem 1. Januar 2023 eingetreten, richtet sich die Anfechtung wegen der Pflichtteile auch bei einem älteren Testament nach neuem Recht.18 Ältere Testamente und Eheverträge lassen Sie am besten vom Notariat prüfen.

Ehrlich gesagt

Was entscheidet ein Makler hier nicht?

Was sich amtlich belegen lässt: Sie haben ein gesetzliches Recht, das Haus auf Anrechnung zu übernehmen.3 Ob Sie es sich leisten können, hängt an zwei Zahlen. An Ihrem neuen Einkommen und am Hauswert bei der Teilung. Einigen sich die Erben über den Wert nicht, schätzen amtlich bestellte Sachverständige.3

Was ich nicht beurteile: wie ein Testament oder Ehevertrag auszulegen ist, wann die Umstände ein Wohnrecht statt Eigentum rechtfertigen, die Steuerfolgen einer Ausgleichszahlung, das Reglement Ihrer Pensionskasse und ob die Bank die Hypothek weiter gewährt. Dafür sind Notariat, Anwältin oder Anwalt, Steuerberatung und Bank da. Diese Seite ist eine allgemeine Information. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall, alle Zahlen sind ohne Gewähr. Was ich beitrage, ist eine belegte Zahl zum Haus.

Für Töchter und Söhne

Sie lesen für Ihre Mutter oder Ihren Vater?

Drei Punkte betreffen Sie direkt. Soll alles an den überlebenden Elternteil gehen, ist Ausschlagen der falsche Weg. Schlagen nur die Kinder aus, erben deren eigene Kinder. Erst wenn auch diese ausschlagen, kommen die Verwandten des Verstorbenen zum Zug.6 Die Zürcher Gerichte nennen dafür den internen Verzicht gegenüber dem überlebenden Elternteil.7

Übernimmt Ihre Mutter oder Ihr Vater die Hypothek, haften Sie gegenüber der Bank weiter, bis die Bank zustimmt.3 Und wer weit weg wohnt: Die Erben können eine Person schriftlich bevollmächtigen, alle nötigen Schritte zu erledigen.8 Zeigen Sie diese Seite zuerst, keine fertige Meinung. So bleibt der Entscheid bei der Person, die im Haus wohnt.

Was fragen Witwen und Witwer sonst noch?

Wem gehört das Haus nach dem Tod des Ehepartners?

Was dem Verstorbenen gehörte, fällt in der Schweiz in die Erbengemeinschaft, meist mit den Kindern. Allein gehört Ihnen das Haus erst nach der Erbteilung, etwa durch die Zuteilung auf Anrechnung.

Können die Kinder verlangen, dass das Haus verkauft wird?

Jeder Erbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen. Sie selbst können aber verlangen, dass Ihnen das gemeinsam bewohnte Haus auf Anrechnung zugeteilt wird. Ist es mehr wert als Ihr Anteil, müssen Sie den Ausgleich an die Kinder aufbringen.

Müssen die Kinder warten, bis beide Eltern gestorben sind?

Nein. Ohne Testament oder Ehevertrag erben sie schon beim ersten Todesfall die Hälfte des Nachlasses und können grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen.

Wie hoch ist der Pflichtteil von Ehegatte und Kindern seit 2023?

Je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Neben Kindern sind das in der Schweiz für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder zusammen ein Viertel des Nachlasses. Über die andere Hälfte kann man per Testament frei verfügen.

Stehe ich ohne Mittel da, bis alles geteilt ist?

Erben, die beim Tod im Haushalt des Verstorbenen ihren Unterhalt erhielten, können einen Monat lang Unterhalt auf Kosten der Erbschaft verlangen. Ihre eigene Rente und Ihr eigenes Vermögen bleiben Ihnen.

Erhalte ich zusätzlich zur AHV-Altersrente eine Witwenrente?

Nein, ausbezahlt wird nur die höhere Rente. Dafür gibt es einen Zuschlag von 20 Prozent auf die eigene Altersrente, zusammen höchstens 2'520 Franken pro Monat (Stand 2026). Das gilt für Witwen und Witwer gleich.

Was gilt, wenn ich noch nicht im Rentenalter bin?

Witwen erhalten eine AHV-Witwenrente, wenn sie Kinder haben, gleich welchen Alters, oder bei der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und fünf Jahre verheiratet waren. Witwer erhalten sie nur mit Kindern. 2026 beträgt sie bei voller Beitragsdauer 1'008 bis 2'016 Franken pro Monat.

Was kostet ein Erbschein im Kanton Zürich, und wie lange dauert er?

Die Gebühr des Bezirksgerichts liegt zwischen 100 und 7'000 Franken, selten unter 250, plus Auslagen. Selbst in einfachen Fällen rechnen die Gerichte mit rund 6 bis 12 Wochen.

Werden meine Angaben vertraulich behandelt?

Ja. Keine Weitergabe an andere Makler, keine Inserate ohne Ihren Auftrag. Details in der Datenschutzerklärung.

Quellen

  1. ZGB, Güterrecht (Art. 181, 184, 197 Abs. 1, 198 Ziff. 2, 200 Abs. 3, 204 Abs. 1, 215, 216, 219 Abs. 1 und 3, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  2. ZGB, Erbrecht (Art. 457, 462 Ziff. 1, 470 Abs. 1, 471, 473, 474 Abs. 1, 522 Abs. 1, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  3. ZGB, Erbgang und Erbteilung (Art. 560, 602, 603, 604, 606, 612a, 617, 618, 634 Abs. 2, 639, 640, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  4. OR, Solidarschuld und Schuldübernahme (Art. 143, 144, 176, SR 220) · Stand 1. Oktober 2026
  5. ZGB, Nutzniessung und Wohnrecht (Art. 765 Abs. 1, 776, 777 Abs. 2, 778 Abs. 1, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  6. ZGB, Ausschlagung, Inventar und Grundbuch (Art. 457 Abs. 3, 458, 566, 567, 571, 572, 574, 580, 589, 656 Abs. 2, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  7. Zürcher Gerichte, Erbgangssicherung: Ausschlagung · abgerufen 14.10.2026
  8. Zürcher Gerichte, Merkblatt Erbschein (Ziff. 1, 2, 4–8) · ohne Datum, abgerufen 14.10.2026
  9. Grundbuchverordnung (GBV), Art. 65 Abs. 1 lit. a (SR 211.432.1) · Stand 1. Januar 2024
  10. Steuergesetz Kanton Zürich (StG), §§ 163–165, 169, 216 Abs. 3 lit. a und i, 219 Abs. 3, 220 Abs. 2, 225 Abs. 3, §§ 227–233 aufgehoben (LS 631.1) · Nachtrag 132, Stand 1. April 2026
  11. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Kanton Zürich (ESchG), § 11 (LS 632.1) · Nachtrag 071
  12. AHV-Gesetz (AHVG), Art. 23, 24, 24b, 34ter, 35, 35bis, 36 (SR 831.10) · Stand 1. Januar 2026
  13. AHV-Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV», Ziff. 3, 21, 23, 25 · Stand 1. Januar 2026
  14. AHV-Merkblatt 3.03 «Hinterlassenenrenten der AHV», Ziff. 1, 3, 9, 21 · Stand 1. Januar 2026
  15. BVG, Art. 19, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 49 (SR 831.40) · Stand 1. Januar 2025
  16. Ergänzungsleistungsgesetz (ELG), Art. 9a, 10 Abs. 1 lit. c, 11 Abs. 1 und 1bis, 16a, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 Abs. 2 (SR 831.30) · Stand 1. Januar 2026
  17. Curia Vista 24.078, Reform der AHV-Hinterlassenenrenten (Stand der Beratungen) · abgerufen 14.10.2026
  18. Schlusstitel ZGB, Übergangsrecht (Art. 9b, 9d, 9e, 10, 16 Abs. 3, SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  19. Zürcher Gerichte, Erbgangssicherung: Öffentliches Inventar · abgerufen 14.10.2026

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