Auf dieser Seite
- Wie läuft ein Hausverkauf im Kanton Zürich Schritt für Schritt ab?
- Ist eine Reservation verbindlich, und darf ich die Anzahlung behalten?
- Was passiert beim Notar, und warum kann es zwei Termine geben?
- Wann bekomme ich als Verkäufer das Geld?
- Was passiert mit meiner Hypothek beim Verkauf?
- Wann muss ich die Grundstückgewinnsteuer erklären und bezahlen?
- Kann ich die Steuer aufschieben, wenn ich wieder ein Eigenheim kaufe?
- Kann ich das Haus «ohne Gewährleistung» verkaufen, und was gilt seit 2026?
- Wer muss dem Verkauf zustimmen, und was klären Sie vorher?
- Was gilt bei Übergabe, Versicherungen, Mietern und Elektrokontrolle?
- Ehrlich gesagt
- Häufige Fragen
Die Besichtigung ist vorbei, das Paar hat lange im Garten gestanden. Am Abend kommt die E-Mail: «Wir nehmen das Haus.» Zwei Tage später ist eine Reservationsvereinbarung unterschrieben, die Anzahlung überwiesen. Sie stehen im Wohnzimmer und denken: Jetzt ist es verkauft.
Rechtlich ist es das nicht. Im Kanton Zürich folgen drei Momente in fester Reihenfolge: die Einigung, die Beurkundung beim Notariat, die Eigentumsübertragung. Nach der Beurkundung sind Sie gebunden, verkauft ist das Haus vielleicht noch nicht. Erst wenn die Anmeldung beim Grundbuch abgegeben ist, wechseln das Eigentum und meist der Hauptteil des Kaufpreises die Seite. Und abgeben müssen diese Anmeldung Sie, nicht der Käufer.1
Wer diese Reihenfolge kennt, plant den Umzug sicherer, verhandelt ruhiger und erlebt am Übertragungstag keine Überraschung. Auf dieser Seite zeige ich Ihnen jeden Schritt, mit Gesetzesartikel und einem durchgerechneten Beispiel.
Und warum kommen im Beispiel unten von 2,4 Millionen Franken nur rund zwei Drittel bei Ihnen an?
Der Ablauf
Wie läuft ein Hausverkauf im Kanton Zürich Schritt für Schritt ab?
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Vorher klären, wer mitreden muss
Grundbuchauszug und Unterlagen bereitlegen. Der Auszug zeigt, ob Miteigentum, ein Baurecht (das Recht, auf fremdem Boden zu bauen) oder ein vorgemerktes Vorkaufsrecht besteht, also das Recht eines anderen, vor einem fremden Käufer zu kaufen. Ist das Haus Ihre Familienwohnung, braucht der Verkauf die ausdrückliche Zustimmung Ihres Ehepartners.7 27
Was will das Notariat von Ihnen als Verkäufer wissen?
- Zivilstand und Güterstand (die Regeln, wem in der Ehe was gehört), und ob es sich um die Familienwohnung handelt
- ob das Haus noch gebaut wird oder weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf fertig wurde
- Ihre Hypotheken: Ablösung (Rückzahlung) oder Übernahme durch den Käufer, und bei welcher Bank
- Datum der Eigentumsübertragung und Tag des Besitzesantritts, an dem der Käufer das Haus übernimmt
- Gewährleistung, Aufteilung der Gebühren und Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer
- ob Sie einen Aufschub der Steuer beantragen, weil Sie ein neues Eigenheim kaufen
- Miet- und Pachtverhältnisse, Versicherungen und die letzte Kontrolle der Elektroinstallationen
- bei Stockwerkeigentum die Verwaltung
Ist eine Reservation verbindlich, und darf ich die Anzahlung behalten?
Nein, eine Reservation bindet weder Sie noch den Käufer. Ein Kaufvertrag über ein Haus ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet ist. Das heisst: vor einer Urkundsperson, im Kanton Zürich beim Notariat. Dasselbe gilt für einen Vorvertrag.2 Die Notariate des Kantons schreiben deshalb klar: Eine schriftliche Reservationsvereinbarung ist nichtig, also für beide Seiten unverbindlich.3
Für die Anzahlung heisst das: Der Interessent kann sie in der Regel zurückverlangen. Sie dürfen grundsätzlich nur die Kosten für effektive, in guten Treuen getätigte Aufwände behalten.3 Eine feste Zahlung für den Fall, dass der Käufer abspringt, gilt ohne Notariat nur, wenn sie einzig echten Aufwand ersetzt. Das Bundesgericht hat 2014 eine Abgeltung von 8'000 Franken pro Monat für ungültig erklärt. Der Verkäufer hatte 192'000 Franken verlangt und verloren.4
Was das für Sie heisst: Eine Reservation schafft Ordnung im Ablauf, aber keine Sicherheit. Sicherheit entsteht erst mit der Beurkundung. Planen Sie Ihren Umzug oder Ihren nächsten Kauf erst ab diesem Termin verbindlich.
Bevor ein Käufer unterschreibt, lohnt es sich zu wissen, was Ihr Haus wert ist und was davon nach Hypothek und Steuer bleibt. Ich ordne beides für Sie ein, schriftlich und kostenlos.
Lieber reden? +41 76 325 11 95 – Sie sprechen direkt mit Dominik Devaja.
Was passiert beim Notar, und warum kann es zwei Termine geben?
Im Kanton Zürich sind Notariat und Grundbuchamt dieselbe Amtsstelle.5 6 Zuerst übermitteln Sie die wichtigsten Angaben mit dem Formular «Vertragsangaben». Im persönlichen Gespräch führt das Notariat durch den Vertrag und erstellt einen Entwurf. Nach dessen Bereinigung wird der Termin für den Vollzug vereinbart.5
Dann folgen zwei rechtliche Schritte. Die Beurkundung bindet beide Seiten an den Vertrag. Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eigentumsübertragung. Dafür braucht es die Grundbuchanmeldung: die schriftliche Anmeldung, mit der der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen wird. Abgeben muss sie der Verkäufer.1 7 Bis dahin können nur Sie über das Haus verfügen. Die Übertragung kann direkt nach der Beurkundung folgen oder an einem späteren Tag.1
Was das für Sie heisst: Der Tag der Unterschrift und der Tag des Eigentumswechsels können zwei verschiedene Tage sein. Beide gehören in Ihren Kalender.
Der Geldfluss
Wann bekomme ich als Verkäufer das Geld?
Den Hauptteil am Tag der Eigentumsübertragung, nicht unbedingt am Tag der Beurkundung. Ihre Leistung und die des Käufers geschehen dann gleichzeitig, Zug um Zug.2 Der Hauptteil des Kaufpreises wird meist gegen Abgabe der Grundbuchanmeldung bezahlt. Dafür gibt die Bank des Käufers in der Regel ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ab.8 Sie stellt es erst aus, wenn der Käufer seinen Darlehensvertrag unterschrieben hat.9 Liegen die Termine auseinander, wird oft schon bei der Beurkundung eine Anzahlung vereinbart.11
Vom Kaufpreis gehen am selben Tag Beträge weg. Eine Hypothek wird im Regelfall mit der Eigentumsübertragung zurückbezahlt.10 Die Grundstückgewinnsteuer wird mehrheitlich sichergestellt, weil das Haus für sie haftet.15 Wird sie aus dem Kaufpreis sichergestellt, geht ihr mutmasslicher Betrag nicht an Sie, sondern dient als Sicherheit für die Steuer.13
Zahlt der Käufer nicht, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten. Das müssen Sie ihm sofort anzeigen. Haben Sie das Haus schon übergeben, geht das nur mit ausdrücklichem Vorbehalt im Vertrag.2
Was das für Sie heisst: Der beste Schutz ist die Reihenfolge selbst. Geld gegen Anmeldung, Schlüssel nie vor dem Geld.
Was passiert mit meiner Hypothek beim Verkauf?
Im Regelfall wird sie am Tag der Eigentumsübertragung zurückbezahlt, im Vertrag heisst das «abgelöst». Der Käufer schliesst mit seiner Bank neue Verträge ab. Die Bestätigung Ihrer Bank zur Ablösung steckt meist im Zahlungsversprechen. Gibt es einen Schuldbrief auf Papier, die Urkunde zur Hypothek, schickt ihn Ihre Bank meist direkt an die Bank des Käufers.10
Einfach an den Käufer weiterreichen lässt sich Ihre Hypothek nicht. Ihre Bank muss die Schuld nicht auf den Käufer übertragen.11 Möglich ist eine Schuldübernahme im beurkundeten Kaufvertrag.10 Dann werden Sie von der Schuld frei, für die das Haus haftet. Ausser die Bank erklärt binnen eines Jahres schriftlich, Sie behalten zu wollen.7 Ob Sie damit auch aus Ihrem Hypothekarvertrag entlassen sind, regelt das Gesetz nicht. Das klären Sie schriftlich mit Ihrer Bank.
Was das für Sie heisst: Reden Sie früh mit Ihrer Bank. Bei einer Festhypothek ist der Zins für mehrere Jahre fest. Löst man sie vorzeitig ab, kann die Bank eine Entschädigung verlangen. Die Grössenordnung zeigt der Rechner zur Vorfälligkeitsentschädigung.
Rechenbeispiel
Zürich: Was von 2,4 Millionen Franken am Übertragungstag bei Ihnen ankommt
Eigenes, vereinfachtes Beispiel mit frei gewählten Werten. Kaufpreis 2'400'000 Franken, gleich dem Verkehrswert, also dem Marktwert. Gekauft 2001 für 900'000 Franken, dazu 200'000 Franken belegte wertvermehrende Investitionen. Gerechnet mit dem alten Kaufpreis: Liegt der Kauf mehr als 20 Jahre zurück, dürfen Sie stattdessen den Verkehrswert von vor 20 Jahren einsetzen. Das kann den Gewinn senken. Variable Hypothek von 500'000 Franken, also keine Vorfälligkeitsentschädigung. Beurkundung am Montag, 15. Februar 2027, Eigentumsübertragung am Mittwoch, 31. März 2027. Keine Anzahlung, keine Ersatzbeschaffung, Gebühren je zur Hälfte, die Steuer wird aus dem Kaufpreis sichergestellt.
- Kaufpreis, bezahlt über das Zahlungsversprechen
- 2'400'000.00 Franken
- Zur Steuer: steuerbarer Gewinn (Kaufpreis minus 1'100'000 Franken Anlagekosten: alter Kaufpreis plus Investitionen)
- 1'300'000.00 Franken
- Zur Steuer: Grundstückgewinnsteuer nach Tarif
- 509'400.00 Franken
- Zur Steuer: nach 50 Prozent Ermässigung ab 20 vollen Besitzjahren
- 254'700.00 Franken
- Ablösung der Hypothek an Ihre Bank
- − 500'000.00 Franken
- Sicherstellung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer
- − 254'700.00 Franken
- Ihr Anteil an Notariats- und Grundbuchgebühren, inklusive 8,1 Prozent Mehrwertsteuer auf die Beurkundung
- − 2'497.20 Franken
- Bei Ihnen netto, rund zwei Drittel des Kaufpreises (vor Makler-, Bank- und Beraterkosten, Auslagen und Marchzinsen, also Hypothekarzinsen bis zum Stichtag)
- 1'642'802.80 Franken
- Steuererklärung einreichen (30. Tag, erstreckbar)
- Freitag, 30. April 2027
- Steuer wird fällig (90. Tag), ab dem 91. Tag Zins
- Dienstag, 29. Juni 2027
- Mängelansprüche verjähren, soweit Gewähr geleistet wird
- Mittwoch, 31. März 2032
Wann muss ich die Grundstückgewinnsteuer erklären und bezahlen?
Steuerpflichtig sind Sie als Verkäufer, erhoben wird die Steuer von der Gemeinde. Besteuert wird der Gewinn: Erlös minus Anlagekosten. Das sind vor allem der damalige Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen, dazu etwa übliche Maklerkosten.12 Das Formular erhalten Sie bei der Handänderung vom Notariat.13 Innert 30 Tagen reichen Sie die Erklärung beim Gemeindesteueramt ein, die Frist ist erstreckbar.12 Am 90. Tag nach der Handänderung wird die Steuer fällig, ab dem 91. Tag laufen Zinsen.13
Zusätzlich haftet das Haus über ein gesetzliches Pfandrecht der Gemeinde.12 14 Zahlt der Verkäufer nicht, trägt sie am Ende der Käufer. Deshalb kann er eine Sicherstellung verlangen.13 15 Geld, das dafür vom Kaufpreis zurückbehalten wird, erhalten Sie am Übertragungstag nicht.
Der Tarif steigt von 10 auf 40 Prozent. Ab fünf vollen Jahren Besitz sinkt die Steuer, nach 20 vollen Jahren um die Hälfte.12 Liegt Ihr Kauf mehr als 20 Jahre zurück, dürfen Sie den Verkehrswert von vor 20 Jahren einsetzen.12
Was das für Sie heisst: Schätzen Sie die Steuer mit dem Rechner zur Grundstückgewinnsteuer, bevor Sie einen Preis annehmen.
| Frist | Was gilt | Gesetz |
|---|---|---|
| 30 Tage | Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer einreichen, erstreckbar | § 226 StG ZH |
| 90. Tag | Grundstückgewinnsteuer fällig, ab dem 91. Tag Zins | § 71 Abs. 1 StV ZH |
| 30 Tage | Käufer kann den Übergang Ihrer privaten Sachversicherungen ablehnen | Art. 54 Abs. 2 VVG |
| 3 Monate | Vorkaufsberechtigte können ihr Recht ausüben, ab Kenntnis des Vertrags | Art. 681a ZGB, Art. 216e OR |
| 60 Tage | Rügefrist des Käufers für Mängel, bei verdeckten ab Entdeckung, soweit Gewähr geleistet wird | Art. 219a Abs. 1 OR |
| 5 Jahre | Mängelansprüche verjähren, soweit Gewähr geleistet wird | Art. 219a Abs. 3 OR |
Kann ich die Steuer aufschieben, wenn ich wieder ein Eigenheim kaufe?
Ja, unter Bedingungen. Haben Sie das Haus dauernd und ausschliesslich selbst bewohnt, können Sie die Steuer aufschieben lassen. Das gilt, soweit Sie den Erlös in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim in der Schweiz stecken.12 16 Im Steuerrecht heisst das Ersatzbeschaffung.
Der Ersatz muss in der Regel innert zwei Jahren erfolgen. Längere Fristen sind im Einzelfall möglich, wenn Sie die Verzögerung nachweisen und nicht zu verantworten haben. Der Ersatz darf auch vor dem Verkauf liegen.16 Beantragen müssen Sie den Aufschub, bevor die Steuer rechtskräftig veranlagt ist, also bevor der Steuerentscheid endgültig ist.16 Das Formular des Notariats fragt schon vor der Beurkundung danach.11
Was das für Sie heisst: Der Aufschub gilt nur für den Teil des Erlöses, der ins neue Eigenheim fliesst. Aufgeschoben heisst zudem nicht erlassen. Ob Sie besser zuerst verkaufen oder zuerst kaufen, ordnet die Seite zum Wohnwechsel ein.
Kann ich das Haus «ohne Gewährleistung» verkaufen, und was gilt seit 2026?
Ja, das ist zulässig und laut Notariat sehr weit verbreitet.17 Gewährleistung heisst: Sie haften für zugesicherte Eigenschaften und für erhebliche Mängel, selbst wenn Sie diese nicht kannten.2 Wird sie im Vertrag wegbedungen, trägt der Käufer dieses Risiko allein. Die Urkundsperson muss ihn bei der Beurkundung darauf hinweisen.17
Zwei Grenzen bleiben. Arglistig verschwiegene Mängel deckt kein Ausschluss.2 Und wurde das Haus weniger als zwei Jahre vor dem Verkauf neu gebaut, kann der Käufer kostenlose Nachbesserung verlangen. Darauf kann er seit 2026 nicht im Voraus verzichten.2 17
Soweit Sie Gewähr leisten, gilt: Der Käufer muss einen Mangel innert 60 Tagen rügen, also melden, bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung. Seine Ansprüche verjähren fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb. Zu seinen Lasten verkürzen lässt sich beides nicht, so steht es seit 2026 ausdrücklich im Gesetz.2 18
Was das für Sie heisst: Legen Sie bekannte Mängel offen, etwa eine defekte Heizung oder undichte Leitungen. Das ist fair und zugleich Ihr bester rechtlicher Schutz.
Wer muss dem Verkauf zustimmen, und was klären Sie vorher?
Ehepaare: Ist das Haus die Familienwohnung, braucht es die ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners, auch wenn nur einer im Grundbuch steht. Verweigert er sie ohne triftigen Grund, kann das Gericht angerufen werden.7 Für eingetragene Partnerschaften gilt laut Notariat dasselbe.11
Erben: Gehört das Haus einer Erbengemeinschaft, verfügen alle Erben gemeinsam. Verkaufen geht nur einstimmig, ausser es ist eine Vertretung eingesetzt.7 Mehr dazu auf der Seite zur Erbengemeinschaft.
Beistand: Verkauft ein Beistand, also eine von der Behörde eingesetzte Vertretung, für einen Elternteil, braucht es in der Regel zusätzlich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Ausnahme: Der Elternteil ist urteilsfähig, in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt und stimmt selbst zu.7 Mehr zur Lage im Alter auf der Seite Pflege und Alter.
Vorkaufsrechte: Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn ein Anteil an einen Dritten geht. Verkauft ein Ehepaar das ganze Haus gemeinsam, entsteht keines. Gesetzliche Vorkaufsrechte haben auch Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer. Besteht ein Vorkaufsrecht, müssen Sie die Berechtigten über Abschluss und Inhalt des Vertrags informieren. Sie haben dann drei Monate Zeit.2 7 27 Ein Blick in den Grundbuchauszug vor der Vermarktung klärt das.
Stockwerkeigentum: Ein Vorkaufsrecht der übrigen Eigentümer besteht nur, wenn es vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt ist. Vereinbart sein kann auch, dass sie innert 14 Tagen Einsprache gegen einen Verkauf erheben dürfen.7 27 Was sonst beim Verkauf einer Eigentumswohnung gilt, steht auf einer eigenen Seite.
Pensionskasse: Haben Sie für das Haus Geld aus der Pensionskasse vorbezogen, kann der Verkauf eine Rückzahlung auslösen, höchstens im Umfang des Erlöses, also des Verkaufspreises nach Abzug der Hypotheken und der gesetzlichen Abgaben. Diese Pflicht endet, sobald Ihr Anspruch auf Altersleistungen nach dem Reglement Ihrer Pensionskasse entstanden ist.28
Was gilt bei Übergabe, Versicherungen, Mietern und Elektrokontrolle?
Nutzen und Gefahr, also Erträge wie Mietzinse und das Risiko eines Schadens, gehen ohne Abrede schon mit der Beurkundung auf den Käufer über. Ist ein Übernahmetag vereinbart, wird vermutet, dass sie erst dann übergehen.2 Meist wird der Tag ausdrücklich im Vertrag festgehalten. Bis dahin tragen Sie das Risiko, Ihre Versicherung sollte also laufen. Ausser bei Neubauten empfiehlt das Notariat eine schriftliche Abrechnung auf den Stichtag.1
Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) erfährt den Wechsel vom Grundbuchamt. Private Sachversicherungen gehen auf den Käufer über. Er kann sie bis 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.22 23
Ist das Haus vermietet, geht der Mietvertrag mit dem Eigentum auf den Käufer über.2 Kündigt dieser früher, als der bisherige Vertrag erlaubt hätte, haften Sie dem Mieter für den Schaden. Deshalb wird oft vereinbart, dass der Käufer vollständig an Ihre Stelle tritt.22
Liegt die letzte Kontrolle der Elektroinstallationen mehr als fünf Jahre zurück, muss bei der Handänderung neu kontrolliert werden.24 Steht das Grundstück im Kataster der belasteten Standorte, dem amtlichen Verzeichnis von Flächen, die mit Abfällen belastet sind, braucht der Verkauf eine Bewilligung.25 Für hell- und dunkelgelb eingetragene Standorte hat das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sie generell erteilt. Bei blau, orange oder rot eingetragenen braucht es immer eine eigene Bewilligung des AWEL.26
Ehrlich gesagt
Wie lange dauert ein Hausverkauf, und was kann diese Seite nicht?
Ehrlich gesagt: Eine amtliche Gesamtdauer gibt es nicht. Kein Gesetz und keine Amtsstelle nennt, wie lange Vermarktung, Vertragsentwurf oder Notartermin dauern. Fest sind nur einzelne Fristen: 30 Tage für die Steuererklärung, der 90. Tag für die Fälligkeit der Steuer, drei Monate bei einem Vorkaufsrecht und, soweit Gewähr geleistet wird, 60 Tage für die Mängelrüge des Käufers.
Ebenso wenig steht im Gesetz, welcher Preis erzielbar ist und ob ein Ausschluss der Gewährleistung in Ihrem Fall klug ist. Wie hoch die Grundstückgewinnsteuer am Ende ist, legt die Gemeinde in der Einschätzung fest.12 Bei der Berechnung der mutmasslichen Steuer hilft laut Notariat auch das örtliche Steueramt.15 Ein Makler ist rechtlich nicht vorgeschrieben, das Notariat schon. Wenn Sie Preis, Käufer und Ablauf nicht allein tragen möchten, begleite ich Sie dabei.
Diese Seite erklärt den gesetzlichen Ablauf im Kanton Zürich nach Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Beratung durch Notariat, Steueramt, Steuerberatung oder Anwalt. Rechenbeispiel und Rechner beruhen auf Annahmen und zeigen Grössenordnungen, keine verbindlichen Beträge. Für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.
Für Töchter und Söhne
Sie begleiten Ihre Eltern beim Verkauf?
Vielleicht regeln Sie die Termine, während Ihre Eltern den Umzug bewältigen. Teilen Sie diese Seite, bevor die erste Unterschrift fällt. Drei Daten gehören in Ihren eigenen Kalender: der Tag der Eigentumsübertragung, 30 Tage danach die Steuererklärung und 90 Tage danach die Fälligkeit der Steuer. Zeigen Sie Ihren Eltern zuerst diesen Ablauf, nicht eine fertige Entscheidung. So bleiben Sie die Tochter oder der Sohn, der sich kümmert, nicht die Person, die entscheidet.
Weiterlesen
Was hilft Ihnen beim nächsten Schritt?
- Unterlagen für den HausverkaufWelche Unterlagen brauche ich für den Verkauf, und wo bekomme ich sie?
- Rechner Kanton ZürichWie viel Grundstückgewinnsteuer zahle ich im Kanton Zürich – und was bleibt netto?
- Vorfälligkeitsentschädigung beim HausverkaufIch verkaufe vor Ablauf der Festhypothek – was kostet das, und wie lässt es sich vermeiden?
- Zuerst verkaufen oder zuerst kaufen?Wir tauschen das Haus gegen eine Wohnung – wie greifen Verkauf und Kauf sicher ineinander?
- Eigentumswohnung verkaufenWas gilt beim Verkauf von Stockwerkeigentum – Erneuerungsfonds, Reglement, Vorkaufsrecht?
- Erbengemeinschaft mit LiegenschaftWir erben ein Haus zu mehreren – behalten, auszahlen oder verkaufen, und was bleibt jedem?
Was fragen Verkäufer sonst noch?
Wann kommt beim Hausverkauf das Geld?
Den Hauptteil am Tag der Eigentumsübertragung, wenn Sie die Grundbuchanmeldung abgeben. Meist zahlt dann die Bank des Käufers über ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen. Davon gehen in der Regel die Ablösung Ihrer Hypothek ab und, falls aus dem Kaufpreis geleistet, die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer. Dazu kommt Ihr Anteil an den Gebühren.
Wie gehe ich beim Hausverkauf im Kanton Zürich vor?
Zuerst klären Sie, wer mitreden muss, und legen die Unterlagen bereit. Dann folgen Käufersuche, eine unverbindliche Reservation, die Angaben ans Notariat und die Beurkundung. Mit der Grundbuchanmeldung wechseln Eigentum und meist der Hauptteil des Kaufpreises. Innert 30 Tagen danach reichen Sie die Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer ein.
Wer zahlt beim Hausverkauf den Notar?
Von Gesetzes wegen beide Parteien je zur Hälfte, eine andere Abrede ist möglich. Beurkundung und Grundbucheintrag kosten im Kanton Zürich je 1 Promille des Verkehrswerts, mindestens 100 Franken, dazu Auslagen. Auf die Beurkundung kommt Mehrwertsteuer. Eine Handänderungssteuer erhebt der Kanton Zürich seit 2005 nicht mehr.
Kann der Käufer nach der Reservation noch abspringen?
Ja. Eine schriftliche Reservation ist laut Notariat nichtig. Bindend wird erst der beurkundete Kaufvertrag. Eine geleistete Anzahlung kann der Interessent in der Regel zurückverlangen. Behalten dürfen Sie grundsätzlich nur effektive, in guten Treuen getätigte Aufwände.
Wie lange hafte ich nach dem Hausverkauf für Mängel?
Ohne Ausschluss muss der Käufer Mängel innert 60 Tagen rügen, bei verdeckten ab Entdeckung. Seine Ansprüche verjähren fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb. Mit Ausschluss haften Sie nur noch für arglistig verschwiegene Mängel. Bei Neubauten unter zwei Jahren bleibt das Recht auf Nachbesserung.
Was, wenn der Käufer am Übertragungstag nicht zahlt?
Dann dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten, müssen das aber sofort mitteilen. Geben Sie die Grundbuchanmeldung erst gegen die Zahlung ab, bleiben Sie bis dahin Eigentümer. Die Schlüssel geben Sie deshalb erst nach dem Geld ab. Haben Sie das Haus schon übergeben, ist ein Rücktritt nur mit ausdrücklichem Vorbehalt im Vertrag möglich.
Gilt dieser Ablauf auch für eine Eigentumswohnung?
Ja, Beurkundung, Grundbuchanmeldung, Zahlung und Steuer laufen gleich. Dazu kommen Besonderheiten: Das Notariat fragt nach der Verwaltung. Ein Vorkaufsrecht der übrigen Eigentümer besteht nur, wenn es vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt ist. Vereinbart sein kann auch ein Einspracherecht der übrigen Eigentümer innert 14 Tagen.
Wie lange dauert ein Hausverkauf?
Dafür gibt es keine amtliche Zahl. Fest sind nur die Fristen nach der Eigentumsübertragung: 30 Tage für die Steuererklärung, Fälligkeit der Steuer am 90. Tag.
Quellen
- Notariate Kanton Zürich, Eigentumsübertragung / Besitzesantritt · Seitenstand 07.09.2025, abgerufen 14.10.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 22, 184, 185, 192, 197, 199, 210 Abs. 6, 214, 216, 216d, 216e, 219a, 220, 261, 368 Abs. 2bis (SR 220) · Stand 1. Oktober 2026, Art. 219a in Kraft seit 1. Januar 2026
- Notariate Kanton Zürich, Reservationsvereinbarung / schriftlicher Vorvertrag · Seitenstand 07.09.2025, abgerufen 14.10.2026
- Bundesgericht, Urteil 4A_281/2014 vom 17. Dezember 2014, E. 3.2 und 3.4.3 · gelesen 30.09.2026, Wortlaut am 14.10.2026 bestätigt
- Notariate Kanton Zürich, Kaufvertrag etc. · Seitenstand 18.05.2026, abgerufen 14.10.2026
- Notariatsgesetz Kanton Zürich (NotG), § 1 Abs. 1 lit. b, § 29 (LS 242) · Nachtrag 095, aktuell am 14.10.2026
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 169, 416 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2, 602 Abs. 2, 653 Abs. 2, 656, 657, 681a, 681b, 682, 712c, 832, 834, 836, 837, 838, 845, 963 (SR 210) · Stand 1. Juli 2026
- Notariate Kanton Zürich, Kaufpreis, Kaufpreistilgung · Seitenstand 07.09.2025, abgerufen 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Finanzierung des Grundstückkaufs · Seitenstand 07.09.2025, abgerufen 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Schuldbrief: Schuldnerwechsel · Seitenstand 18.05.2026, abgerufen 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Formular für die Übermittlung von Kaufvertragsangaben (PDF) · erstellt 05.12.2025, abgerufen 14.10.2026
- Steuergesetz Kanton Zürich (StG), § 205, 208, 209, 210, 216 Abs. 3 lit. i, 217, 219, 220, 221, 222, 225, 226, 227–233 aufgehoben (LS 631.1) · Nachtrag 132, Stand 1. April 2026, aktuell am 14.10.2026
- Verordnung zum Steuergesetz Kanton Zürich (StV), § 69, 70, 71 (LS 631.11) · Nachtrag 108, aktuell am 14.10.2026
- Einführungsgesetz zum ZGB Kanton Zürich (EG ZGB), § 194 lit. e, 195, 196 (LS 230) · Nachtrag 133, aktuell am 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Grundsteuer (Grundstückgewinnsteuer) · Seitenstand 14.10.2025, abgerufen 14.10.2026
- Zürcher Steuerbuch ZStB Nr. 216.3, Ersatzbeschaffung selbst genutzten Wohneigentums, Rz 16–18, 28 (Finanzdirektion Kanton Zürich) · Erlass 1. Februar 2018, abgerufen 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Gewährleistung · Seitenstand 18.05.2026, abgerufen 14.10.2026
- Notariatsinspektorat Kanton Zürich, Merkblatt «Das Gewährleistungsrecht in Verträgen über Grundstücke» · Version vom 05.12.2025
- Notariatsgebührenverordnung Kanton Zürich (NotGebV), Anhang Ziff. 1.1.1 und 2.2.1 (LS 243) · Nachtrag 123, aktuell am 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Gebühren-Berechnung · Seitenstand 03.10.2025, abgerufen 14.10.2026
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25 Abs. 1 (SR 641.20) · Stand 31. März 2025
- Notariate Kanton Zürich, Mietverträge / Versicherungen · Seitenstand 18.05.2026, abgerufen 14.10.2026
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 54 (SR 221.229.1) · Stand 1. Januar 2024
- Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), Anhang Ziff. 2.5 und 3 (SR 734.27) · Stand 31. Oktober 2025
- Umweltschutzgesetz (USG), Art. 32dbis Abs. 3 (SR 814.01) · Stand 1. August 2026
- Kanton Zürich, AWEL: Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks (Allgemeinverfügung Nr. 0945) · abgerufen 14.10.2026
- Notariate Kanton Zürich, Vorkaufsrecht · Seitenstand 18.05.2026, abgerufen 14.10.2026
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 30d, 30e (SR 831.40) · Stand 1. Januar 2025, am Original geprüft 14.10.2026
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