Auf dieser Seite
- Wie wird die Grundstückgewinnsteuer auf Bauland im Kanton Zürich berechnet?
- Was zählt als Anlagekosten, wenn Sie das Land schon lange besitzen?
- Wie stark sinkt die Steuer, je länger Sie das Land schon besitzen?
- Was passiert mit der Steuer, wenn Sie Bauland geerbt haben?
- Verändert eine Landumlegung Ihre Steuerrechnung?
- Ehrlich gesagt
- Häufige Fragen
Das Grundstück liegt schon lange im Familienbesitz. Vielleicht haben Ihre Eltern es vor Jahrzehnten gekauft, vielleicht haben Sie es geerbt. Jetzt kommt eine Käuferschaft, die bauen will, und der Preis klingt gut. Dann kommt die Frage, die den ganzen Verkauf ins Wanken bringt: Wie viel davon bleibt eigentlich übrig, wenn die Steuer abgezogen ist? Die Antwort hängt von drei Dingen ab: vom Gewinn, von der Zeit, die Sie das Land schon besitzen, und von dem, was Sie dafür ursprünglich bezahlt haben. Diese Seite zeigt die Rechnung Schritt für Schritt, mit einem durchgerechneten Beispiel.
Was ändert sich, wenn Sie das Land schon Jahrzehnte besitzen?
| Grösse | Wert |
|---|---|
| Tarifspanne | stufenweise 10 bis 40 Prozent |
| Steuerfreier Gewinn | unter 5’000 Franken |
| Zuschlag bei kurzem Besitz | + 50 % unter 1 Jahr, + 25 % unter 2 Jahren |
| Höchste Ermässigung | − 50 % ab 20 vollen Jahren Besitz |
| Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung, Landumlegung | Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen |
Wie wird die Grundstückgewinnsteuer auf Bauland im Kanton Zürich berechnet?
Die Grundstückgewinnsteuer trifft den Gewinn aus dem Verkauf, nicht den ganzen Verkaufspreis. Gewinn ist die Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten: dem, was Sie für das Land bezahlt haben, plus bestimmten späteren Aufwendungen.1 Der Tarif steigt in Stufen: 10 Prozent für die ersten 4’000 Franken Gewinn, danach 15, 20, 25, 30 und 35 Prozent, ab 100’000 Franken Gewinnanteil 40 Prozent.1 Bei einem Gewinn von 100’000 Franken ergibt das eine Steuer von 29’400 Franken, ohne weitere Anpassungen.2
Diese Grundsteuer wird danach noch angepasst: nach oben bei kurzem Besitz, nach unten bei langem Besitz.1 Besitzen Sie das Land weniger als ein Jahr, steigt die Steuer um die Hälfte, unter zwei Jahren um einen Viertel.1 Ab vollen fünf Jahren sinkt sie, ab 20 vollen Jahren um die Hälfte.1 Unter 5’000 Franken Gewinn fällt gar keine Steuer an.1
Was das für Sie heisst: Am Ende zählt nur eine Zahl, der Betrag nach allen Anpassungen. Der Grundstückgewinnsteuer-Rechner Zürich berechnet ihn mit Ihren eigenen Zahlen, nicht nur mit einem Beispiel.
Was zählt als Anlagekosten, wenn Sie das Land schon lange besitzen?
Anlagekosten sind der Erwerbspreis plus bestimmte spätere Kosten, zum Beispiel Erschliessung, Baukosten oder Beiträge an die Gemeinde.1 Haben Sie das Land vor mehr als 20 Jahren erworben, dürfen Sie stattdessen den Verkehrswert von vor 20 Jahren einsetzen.1 Das ist ein Wahlrecht, keine Pflicht: Sie entscheiden, was für Sie günstiger ist. In der Praxis brauchen Sie dafür meist eine Schätzung.
Haben Sie für dieses Grundstück bereits einen Mehrwertausgleich bezahlt? Das ist die Abgabe auf einen Planungsvorteil aus einer Zonenänderung. Dieser Betrag zählt ebenfalls zu Ihren Anlagekosten.13 Er mindert damit Ihren steuerbaren Gewinn. Wann diese Abgabe bei Ihrem Grundstück überhaupt anfällt und wer sie schuldet, zeigt die Seite zum Mehrwertausgleich im Kanton Zürich.
Wichtig: Dieses 20-Jahre-Wahlrecht bei den Anlagekosten ist etwas anderes als die Ermässigung wegen Besitzdauer im nächsten Abschnitt. Beide betreffen 20 Jahre, aber unterschiedliche Teile derselben Rechnung. Die eine verändert die Ausgangszahl Ihres Gewinns, die andere nur noch den fertig berechneten Steuerbetrag.
Was nach dieser Steuer vom Verkaufserlös Ihres Baulands tatsächlich bleibt, zeigt der Grundstückgewinnsteuer-Rechner Zürich mit Ihren eigenen Zahlen.
Lieber reden? +41 76 325 11 95 – Sie sprechen direkt mit Dominik Devaja.
Wie stark sinkt die Steuer, je länger Sie das Land schon besitzen?
Die Besitzdauer verändert die Grundsteuer in beide Richtungen.1 Unter einem Jahr Besitz steigt sie um 50 Prozent, unter zwei Jahren um 25 Prozent.1 Das soll kurzfristige Spekulation bremsen, nicht den normalen Verkauf nach langer Haltedauer.
Ab fünf vollen Jahren sinkt die Steuer stufenweise: um 5 Prozent nach fünf vollen Jahren, für jedes weitere volle Jahr um 3 Prozentpunkte mehr.1 Ab 20 vollen Jahren ist bei 50 Prozent Schluss, mehr Ermässigung gibt es nicht.1 Ein Grundstück im Familienbesitz seit drei Jahrzehnten profitiert damit gleich stark wie eines seit genau 20 vollen Jahren. Wer sein Land seit 20 vollen Jahren oder länger besitzt, hat die höchste Ermässigung bereits erreicht.
Was das für Sie heisst: Massgebend ist in der Regel der letzte Eigentumswechsel, der Moment, in dem Sie Eigentümerin oder Eigentümer wurden.1 Bei einem Erbgang gilt oft ein früherer Zeitpunkt.1 Lassen Sie Ihren genauen Stichtag und die daraus folgende Ermässigung vom Notariat oder vom Gemeindesteueramt schriftlich bestätigen, bevor Sie den Verkaufspreis festlegen.
| Besitzdauer | Anpassung des Grundtarifs |
|---|---|
| unter 1 Jahr | + 50 % Zuschlag |
| unter 2 Jahren | + 25 % Zuschlag |
| ab 5 vollen Jahren | − 5 % Ermässigung |
| ab 10 vollen Jahren | − 20 % Ermässigung |
| ab 20 vollen Jahren | − 50 % Ermässigung (Höchstsatz) |
Was passiert mit der Steuer, wenn Sie Bauland geerbt haben?
Erben Sie Bauland, löst der Erbgang selbst noch keine Grundstückgewinnsteuer aus.1 Das Gleiche gilt für einen Erbvorbezug, ein vorgezogenes Erbe zu Lebzeiten, und für eine Schenkung.1 Die Steuer wird nur aufgeschoben, nicht erlassen: Erst beim tatsächlichen Verkauf durch Sie oder die Erbengemeinschaft wird sie fällig.
Für die Besitzdauer zählt dann meist nicht Ihr eigener Erbtag, sondern der frühere Erwerb durch die Erblasserin oder den Erblasser.1 Das kann die Ermässigung aus dem vorigen Abschnitt für Sie spürbar grösser machen. Die Uhr begann schon viel früher zu laufen. Auch der Gewinn wird ab dem damaligen Kaufpreis gerechnet, nicht ab dem Erbgangswert. Liegt dieser Erwerb über 20 Jahre zurück, dürfen Sie stattdessen den Verkehrswert von vor 20 Jahren einsetzen (§ 220 Abs. 2).1 Kaufte die Erblasserin oder der Erblasser das Land vor Jahrzehnten, übernehmen Sie diese lange Besitzdauer vollständig.
Sind Sie mehrere Erbinnen und Erben, verkaufen Sie das Land meist gemeinsam. Wie sich Gewinn und Steuer dort auf alle Beteiligten verteilen und wer die Steuererklärung einreicht, zeigt die Seite Erbengemeinschaft und Grundstück.
Verändert eine Landumlegung Ihre Steuerrechnung?
Bei einer Landumlegung tauschen oder ordnen mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Grundstücke neu.1 Das geschieht zum Beispiel im Rahmen eines Quartierplans oder einer Grenzbereinigung, damit sinnvoll gebaut werden kann. Auch dieser Tausch löst noch keine Grundstückgewinnsteuer aus; auch hier wird nur aufgeschoben.1
Das betrifft vor allem Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Land gemeinsam mit Nachbargrundstücken neu zugeschnitten wird, um es baureif zu machen. Dabei kann sich sogar die Fläche Ihres Grundstücks ändern, ohne dass ein Verkauf im üblichen Sinn stattfindet. Mehr zur Teilung eines Grundstücks und zu nötigen Bewilligungen zeigt die Seite Parzelle teilen im Kanton Zürich.
Was das für Sie heisst: Fällig wird die Steuer erst beim nächsten tatsächlichen Verkauf, genau wie beim Erbgang. Lassen Sie den genauen Ablauf trotzdem frühzeitig vom Gemeindesteueramt bestätigen, besonders bei mehreren Beteiligten, damit später keine Überraschung entsteht.
Rechenbeispiel
Beispiel: Bauland für 1,5 Millionen Franken verkauft, 22 Jahre im Besitz.
Verkaufspreis 1’500’000 Franken, Anlagekosten (Erwerb, Erschliessung, bezahlter Mehrwertausgleich) zusammen 800’000 Franken. Rechnerisches Beispiel mit runden Zahlen, keine reale Gemeinde.
- Steuerbarer Gewinn: 1’500’000 minus 800’000
- 700’000 Franken
- Grundtarif nach § 225 Abs. 1
- 269’400 Franken
- Ermässigung 50 Prozent (22 volle Jahre Besitz)
- − 134’700 Franken
- Grundstückgewinnsteuer
- 134’700 Franken
- Bleibt vom Verkaufspreis nach dieser Steuer
- 1’365’300 Franken
Ehrlich gesagt
Wann reicht diese Rechnung nicht – und wann ist Verkaufen nicht der einzige Weg?
Diese Seite zeigt die Grundstückgewinnsteuer nach kantonalem Tarif. Eine kommunale Mehrwertabgabe, weitere Gebühren oder Ihre persönliche Einkommens- und Vermögenssteuer rechnet sie nicht mit. Bei grossen Beträgen oder einer Erbengemeinschaft mit mehreren Beteiligten lassen Sie die Zahlen am besten von einer Steuerberatung oder vom Notariat gegenrechnen, bevor Sie unterschreiben.
Manchmal ist Verkaufen auch gar nicht der einzige Weg. Wollen Sie das Land im Eigentum behalten und trotzdem Ertrag daraus ziehen, zeigt die Seite Baurecht vergeben statt verkaufen eine Alternative. Wir arbeiten für Sie als Eigentümer, nicht für den Käufer.
Für Töchter und Söhne
Sie recherchieren für Ihre Eltern?
Oft sehen Sie als Kind zuerst, dass das elterliche Grundstück Potenzial hat, von dem Ihre Eltern noch gar nichts wissen. Zeigen Sie ihnen diese Rechnung, nicht eine fertige Entscheidung. So bleiben Sie die Tochter oder der Sohn, die oder der mitdenkt, nicht die Person, die drängt.
Was fragen Eigentümer sonst noch?
Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer auf Bauland im Kanton Zürich?
Das hängt von Ihrem Gewinn und Ihrer Besitzdauer ab. Der Tarif steigt stufenweise von 10 auf 40 Prozent, dazu kommt ein Zuschlag bei kurzem oder eine Ermässigung bei langem Besitz. Der Grundstückgewinnsteuer-Rechner Zürich zeigt Ihre eigene Zahl.
Muss ich bei einer Erbschaft sofort Grundstückgewinnsteuer zahlen?
Nein. Der Erbgang selbst schiebt die Steuer auf. Fällig wird sie erst, wenn Sie oder die Erbengemeinschaft das Grundstück später verkaufen.
Zählt ein bezahlter Mehrwertausgleich bei der Steuer mit?
Ja, wenn Sie ihn bezahlt haben: Er zählt als Anlagekosten und mindert Ihren steuerbaren Gewinn.
Was gilt, wenn ich das Land vor mehr als 20 Jahren gekauft habe?
Sie dürfen wählen: entweder den tatsächlichen Erwerbspreis oder den Verkehrswert des Grundstücks von vor 20 Jahren als Anlagekosten einsetzen.
Spielt der Steuerfuss meiner Gemeinde eine Rolle?
Nein. Die Gemeinde erhebt die Steuer, aber ohne Steuerfuss; der Tarif ist im ganzen Kanton gleich.
Was kostet der Grundstückspotenzial-Check?
Nichts. Sie erhalten eine unverbindliche Ersteinschätzung aus öffentlichen Unterlagen, ohne Auftrag und ohne Kosten.
Was hilft Ihnen jetzt noch weiter?
- Grundstück verkaufen: Grundstückspotenzial-CheckWie viel ungenutztes Potenzial steckt in unserem Grundstück – und welcher Weg passt?
- Mehrwertausgleich im Kanton ZürichWer zahlt die Abgabe nach einer Ein- oder Aufzonung – und wann?
- Erbengemeinschaft mit LiegenschaftWir erben ein Haus zu mehreren – behalten, auszahlen oder verkaufen, und was bleibt jedem?
- Rechner Kanton ZürichWie viel Grundstückgewinnsteuer zahle ich im Kanton Zürich – und was bleibt netto?
Quellen
- Steuergesetz Kanton Zürich (StG ZH, LS 631.1), §§ 216 Abs. 3 lit. a und lit. c, 219 Abs. 2–4, 220 Abs. 2, 221 Abs. 1 lit. f, 225 Abs. 1–3 und 5 (Nachtrag 132) · in Kraft seit 1. April 2026
- Kantonales Steueramt Zürich: ZStB 225.1, Tarif für die Grundstückgewinnsteuer · abgerufen 29.09.2026
- Raumplanungsgesetz des Bundes, Art. 5 Abs. 1sexies (Mehrwertausgleich als abzugsfähige Aufwendung) · Stand Oktober 2026
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Beratung im Einzelfall. Massgeblich sind Gesetz, Veranlagung und die Beratung durch Fachpersonen für Ihre Situation. Nutzungsbedingungen