Ratgeber · Eigenmietwert

Eigenmietwert weg ab 2029 – heisst: vorher oder nachher verkaufen?

Volk und Stände haben die Reform angenommen, der Bundesrat setzt sie per 1. Januar 2029 in Kraft. Was das für Ihr Haus und einen möglichen Verkauf bedeutet.

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Ihre eigene Zahl im Eigenmietwert-Rechner

Mit Gesetzesartikel und amtlichem Stand · Stand 14. Oktober 2026 · Dominik Devaja

Auf dieser Seite
  1. Was ändert sich beim Eigenmietwert ab 2029?
  2. Verschwindet der Abzug für Unterhalt wirklich komplett?
  3. Was ändert sich konkret, bis 2028 und ab 2029?
  4. Was passiert mit dem Schuldzinsenabzug?
  5. Sollten Sie vor oder nach 2029 verkaufen?
  6. Lohnt es sich, wegen der Abschaffung zu bleiben statt zu verkaufen?
  7. Steigen die Hauspreise, wenn der Eigenmietwert wegfällt?
  8. Was gilt für Renovationen, wenn Sie noch nicht verkaufen?
  9. Ehrlich gesagt
  10. Häufige Fragen

Vielleicht haben Sie es in der Zeitung gelesen: Der Eigenmietwert wird abgeschafft. Die Freude ist gross, bis die nächste Frage kommt. Was heisst das für das Haus in Küsnacht oder Zumikon, in dem Sie schon lange wohnen? Heisst «abgeschafft» automatisch weniger Steuern? Oder verlieren Sie durch den Wegfall des Unterhaltsabzugs mehr, als Sie gewinnen? Und was bedeutet der Termin 2029 für einen Verkauf: eher vorher, eher nachher, oder spielt das gar keine Rolle? Diese Seite ordnet die Reform für Sie ein, mit dem amtlichen Stand von Oktober 2026.

Und was heisst das für den Abzug beim Unterhalt?

Was ändert sich beim Eigenmietwert ab 2029?

Heute gilt: Wer im eigenen Haus wohnt statt es zu vermieten, muss einen fiktiven Mietwert als Einkommen versteuern, den Eigenmietwert. Das ändert sich am 1. Januar 2029. Volk und Stände haben die dazu nötige Verfassungsänderung im September 2025 angenommen, der Bundesrat hat das Datum an seiner Sitzung vom 1. April 2026 festgelegt.2 Ab diesem Tag entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts vollständig, für den Hauptwohnsitz ebenso wie für ein selbst genutztes Ferienhaus.4

Im Gegenzug verschwindet der Abzug für Unterhalt an einem selbst bewohnten Eigenheim. Auch der Abzug für Schuldzinsen wird neu geregelt, dazu mehr im Abschnitt danach. Die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf, die Grundstückgewinnsteuer, bleibt davon unberührt.7

Was das für Sie heisst: Bis Ende 2028 ändert sich nichts an Ihrer Steuererklärung. Für die Zeit danach lohnt sich ein Blick auf Ihre eigene Zahl. Wie viel Eigenmietwert versteuern Sie heute, und wie hoch sind Unterhalt und Schuldzinsen?

Verschwindet der Abzug für Unterhalt wirklich komplett?

Nur für das selbst bewohnte Zuhause. Vermieten Sie eine zweite Wohnung oder ein Haus, bleibt der Abzug für den Unterhalt dort bestehen. Beim Bund fallen aber auch dort die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Rückbau weg.4 Auch der Abzug für denkmalpflegerische Arbeiten übersteht die Reform: Beim Bund gilt er weiter für jedes Haus im Privatvermögen, ob selbst bewohnt oder vermietet. Bei den Kantonen bleibt er eine Kann-Vorschrift, sie dürfen ihn vorsehen, müssen aber nicht, wie bereits heute.4

Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz fallen bei der direkten Bundessteuer weg. Die Kantone dürfen sie bei ihrer eigenen Steuer weiterführen, längstens bis eine ausgeglichene Treibhausgasbilanz erreicht ist, spätestens bis 2050.4 Der Zürcher Regierungsrat hält das «derzeit nicht für angebracht». Er will neu urteilen, sobald der Bund festgelegt hat, welche Kosten zählen.11

Was das für Sie heisst: Nur wer sein Eigenheim ausschliesslich selbst bewohnt, verliert den Unterhaltsabzug vollständig. Für ein vermietetes Objekt ändert sich beim Unterhalt wenig, und Denkmalpflege bleibt beim Bund für alle Häuser abziehbar.

Vorher – nachher

Was ändert sich konkret, bis 2028 und ab 2029?

Sechs Punkte zeigen, was bleibt und was wegfällt. Für die Zeit ab 2029 fehlen einzelne Ausführungsbestimmungen noch, das ist unten vermerkt.

Bis Ende 2028 und ab 1. Januar 2029 im Vergleich
ThemaBis Ende 2028Ab 1. Januar 2029
EigenmietwertSteuerbar, als fiktives EinkommenEntfällt vollständig4
Unterhalt am selbst bewohnten EigenheimAbziehbar, pauschal oder mit BelegenNicht mehr abziehbar4
Unterhalt an vermietetem HausAbziehbarBleibt abziehbar4
SchuldzinsenBis zur Höhe der Vermögenserträge plus CHF 50'000Nur noch anteilig, nach Vermögensverhältnis4
Grundstückgewinnsteuer beim VerkaufWie gehabtInhaltlich unverändert7
Vermögenssteuer auf dem HausWie gehabtBleibt bestehen10
Quellen: AS 2026 213, Steuerharmonisierungsgesetz, Mitteilung Kanton Zürich. Ausführungsbestimmungen des Bundes und das angepasste Zürcher Steuergesetz fehlen noch. Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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Was passiert mit dem Schuldzinsenabzug?

Heute dürfen Sie private Schuldzinsen bis zur Höhe Ihrer steuerbaren Vermögenserträge plus zusätzlicher CHF 50'000 abziehen.6 Ab 2029 gilt eine neue Regel: Schuldzinsen sind nur noch anteilig abziehbar, im Verhältnis Ihrer vermieteten oder sonst nicht selbst genutzten Grundstücke in der Schweiz zu Ihrem gesamten Vermögen.4 Für ein Ehepaar, dem nur das eigene, abbezahlte Haus gehört, heisst das praktisch: kaum noch Abzug, aber auch kaum noch Schuldzinsen, die fehlen.

Für Ihre Kinder gibt es einen Ausgleich. Wer zum ersten Mal in der Schweiz ein selbst bewohntes Eigenheim kauft, darf im ersten Jahr danach zusätzlich Schuldzinsen abziehen. Der Höchstbetrag: CHF 10'000 für Ehepaare, CHF 5'000 für Alleinstehende. Er sinkt über zehn Jahre schrittweise auf null.4

Was das für Sie heisst: Je weniger Hypothek auf Ihrem Haus lastet, desto kleiner die Auswirkung dieser neuen Regel für Sie selbst. Für kaufende Kinder lohnt sich ein Blick auf den neuen Abzug.

Sollten Sie vor oder nach 2029 verkaufen?

Eine amtliche Quelle, die das pauschal beantwortet, gibt es nicht.1 Die Steuer, die beim Verkauf selbst anfällt, die Grundstückgewinnsteuer auf den Gewinn, bleibt durch die Reform inhaltlich unverändert.7 Die Reform ist damit kein steuerlicher Grund, deswegen zu verkaufen oder nicht zu verkaufen.

Für Ihre laufenden Steuern bis zum Verkauf gilt: Die ESTV selbst schreibt, dass bei tiefen Hypothekarzinsen vor allem jene profitieren, die ihre Hypothek weitgehend zurückbezahlt haben, typischerweise Pensionierte.1 Ab einem Zinsniveau von rund 3 Prozent sieht die ESTV das Bild umgekehrt: Dann überwiegen eher höhere statt tiefere Steuern.1

Was das für Sie heisst: Planen Sie Verkauf oder Verbleib nach Ihrer Lebenssituation, nicht nach dem Kalenderdatum 2029. Eine Preis-Prognose für den Immobilienmarkt lässt sich aus der Reform nicht ableiten, dazu äussert sich keine amtliche Quelle. Für die grundsätzliche Frage hilft die Standortbestimmung: behalten, anpassen oder verkaufen, unabhängig vom Eigenmietwert.

Lohnt es sich, wegen der Abschaffung zu bleiben statt zu verkaufen?

Das hängt vor allem an einer Zahl: Ihrer Hypothek. Ist Ihr Haus abbezahlt, fällt ab 2029 der Eigenmietwert weg, und es fehlt Ihnen kein Schuldzinsenabzug. In einem Jahr ohne grosse Renovation versteuern Sie dann weniger Einkommen als heute.4 Genau diese Gruppe nennt die ESTV: typischerweise Pensionierte.1

Anders mit Hypothek. Ab 2029 sind Schuldzinsen nur noch anteilig abziehbar, gemessen an vermieteten Liegenschaften. Gehört Ihnen nur das eigene Haus, bleibt davon kaum etwas.4 Sind Zinsen und Unterhalt höher als Ihr Eigenmietwert, zahlen Sie eher mehr Steuern als heute. Der Abzug für Ersterwerber gilt nur für Erstkäufe ab 2019. Wer verkauft, verliert ihn, ausser er kauft innert angemessener Frist wieder ein Eigenheim zum Selbstbewohnen.4

Was das für Sie heisst: Die Steuer allein entscheidet selten. Die Regeln der Grundstückgewinnsteuer ändern sich durch die Abschaffung nicht.7 Zählen werden Ihre Lebensplanung, was nach dieser Steuer netto bleibt, und der Zeitpunkt.

Bleiben ab 2029: was sich je nach Lage ändert
Ihre LageAb 2029 beim BleibenWas Sie prüfen sollten
Haus abbezahlt, keine grosse Renovation geplantEigenmietwert fällt weg, weniger steuerbares Einkommen4Ob Bleiben zu Ihrer Lebensplanung passt
Haus abbezahlt, grössere Renovation geplantUnterhalt am eigenen Haus nicht mehr abziehbar4Werterhaltende Arbeiten bis Ende 2028 abrechnen
Hypothek, sonst keine LiegenschaftSchuldzinsen kaum noch abziehbar4Sind Zinsen und Unterhalt höher als der Eigenmietwert, eher mehr Steuern
Hypothek und eine vermietete LiegenschaftSchuldzinsen anteilig abziehbar4Anteil der vermieteten Liegenschaften am ganzen Vermögen
Erstkauf 2019 oder späterAbzug für Ersterwerber, sinkt über zehn Jahre4Bei Verkauf fällt er weg, ausser mit Ersatz-Eigenheim4
Verkauf vor oder nach 2029Regeln der Grundstückgewinnsteuer unverändert7Was netto bleibt, nicht das Datum
Quellen: AS 2026 213 (Art. 33, 33a, 205g DBG neue Fassung), Steuerharmonisierungsgesetz, ESTV. Ausführungsbestimmungen fehlen noch, Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Steigen die Hauspreise, wenn der Eigenmietwert wegfällt?

Eine amtliche Antwort gibt es nicht, und die Fachleute sind sich uneinig. Drei Einschätzungen stammen aus dem September 2025, also aus der Zeit vor dem Entscheid zum Starttermin. Die Anlageabteilung der UBS erwartete «leicht höhere Preise», insgesamt etwa 2 bis 3 Prozent in den nächsten Jahren. Steigende Zinsen würden das laut UBS rasch relativieren.12

Wüest Partner errechnete eine Entlastung bei der Bundessteuer von im Schnitt rund 500 Franken pro Haushalt, also einen moderaten Effekt.13 Das Bewertungsinstitut IAZI blieb skeptisch: Die Häuserpreise würden «kaum einen wesentlichen Zusatzbooster erhalten».13 Auch die UBS hielt die Zinsen für wichtiger als die Reform.12 Eine eigene Prognose gebe ich nicht ab.

Was das für Sie heisst: Wer mit dem Verkauf auf einen Preissprung nach 2029 wartet, wartet auf etwas, das niemand verlässlich vorhersagt. Was Ihr Haus heute wert ist, lässt sich dagegen klären.

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Was gilt für Renovationen, wenn Sie noch nicht verkaufen?

Bis zur Steuerperiode 2028 können Sie Unterhaltskosten an Ihrem selbst bewohnten Haus wie gewohnt abziehen, mit Belegen oder mit der Pauschale.6 Die Pauschale ist ein fester Prozentsatz anstelle einzelner Belege. Im Kanton Zürich beträgt sie heute 20 Prozent des Eigenmietwerts, unabhängig vom Alter des Gebäudes.9 Ab 2029 gibt es diesen Abzug fürs selbst bewohnte Eigenheim nicht mehr.4

Für Sie heisst das: Eine grössere Renovation, die Sie ohnehin planen, lohnt sich steuerlich eher bis Ende 2028 als danach. Massgebend ist in Zürich, je nach Ihrer bisherigen Methode, das Datum der Rechnung oder der Zahlung. Beispiele sind ein Fassadenanstrich oder eine Badsanierung im bisherigen Standard, soweit werterhaltend. Auch Energiespar-Arbeiten gehören eher in diese Zeit: Beim Bund fällt dieser Abzug sicher weg.4 Der Zürcher Regierungsrat will ihn derzeit nicht weiterführen, eine Gesetzesvorlage gibt es aber noch nicht.11 Sicher bleibt beim Bund nur der Abzug für Denkmalpflege.

Ob sich eine Vorverlegung für Ihr Haus lohnt, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerverwaltung oder Treuhänderin. Eine allgemeine Zahl gibt keine amtliche Quelle vor.

Rechenbeispiel

Was ändert sich netto?

Ein Beispiel mit runden Zahlen für ein Ehepaar mit grösstenteils abbezahlter Hypothek, wie es die ESTV als typischen Fall nennt.1 Ihre eigenen Zahlen weichen davon ab.

Eigenmietwert (Beispiel)
CHF 28'000
abzüglich Pauschalabzug Unterhalt, heute 20 % im Kanton Zürich
− CHF 5'600
abzüglich Schuldzinsen (Beispiel, fast abbezahlt)
− CHF 2'000
Steuerbarer Zusatzbetrag bis Ende 2028
CHF 20'400
Steuerbarer Zusatzbetrag ab 2029
CHF 0
Ersparnis bei einem Grenzsteuersatz von 25 % (Beispiel)
CHF 5'100 pro Jahr
Grenzsteuersatz: der Steuersatz auf den letzten verdienten Franken, frei gewählt. Pauschalabzug: ZStB 30.3, Ziff. 539. Mechanismus: AS 2026 2134. Rechenbeispiel mit frei gewählten, runden Zahlen, keine Prognose für Ihr Haus. Bei einem stark verschuldeten, selbst bewohnten Haus fällt ab 2029 auch der Schuldzinsenabzug weg; dann kann die Reform unter dem Strich mehr Steuern bedeuten (siehe Abschnitt Schuldzinsen).4

Ehrlich gesagt

Ist die Reform ein Grund zu verkaufen oder zu bleiben?

Nein, jedenfalls nicht allein deswegen. Die Steuer, die beim Verkauf anfällt, die Grundstückgewinnsteuer, bleibt durch die Reform inhaltlich gleich.7 Ob Behalten oder Verkaufen für Sie steuerlich günstiger ist, hängt vom künftigen Hypothekarzinsniveau, Ihrer eigenen Verschuldung und Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab, dazu macht keine amtliche Quelle eine allgemeine Aussage.1

Auch die Vermögenssteuer auf Ihrem Haus bleibt unabhängig von dieser Reform bestehen.10 Wer allein wegen 2029 verkaufen will, verkauft aus einem Grund, den die Reform selbst nicht liefert.

Was stattdessen zählt, sind drei Fragen. Passt das Haus noch zu Ihrem Leben in fünf oder zehn Jahren? Was bleibt Ihnen nach Grundstückgewinnsteuer und Hypothek netto, eine erste Zahl liefert der Grundstückgewinnsteuer-Rechner? Und wann passt ein Verkauf, falls er kommt? Kompliziert wird es mit Hypothek, mit einer vermieteten Wohnung oder einer geplanten Renovation. Dann lohnt ein Gespräch, bevor Sie entscheiden.

Für Töchter und Söhne

Sie recherchieren für Ihre Eltern?

Ihre Eltern lesen vielleicht «Eigenmietwert abgeschafft» und freuen sich, ohne die zweite Hälfte zu kennen: den Wegfall des Unterhaltsabzugs. Zeigen Sie ihnen beide Seiten, bevor eine Renovation anders geplant wird, als es sich lohnt. Und: Die Reform selbst ist kein Grund, einen Verkauf zu beschleunigen oder zu verschieben.

Was fragen Eigentümer sonst noch?

Muss ich wegen der Eigenmietwert-Abschaffung jetzt verkaufen?

Nein. Die Steuer beim Verkauf selbst, die Grundstückgewinnsteuer, ändert sich durch die Reform nicht. Ob Verkaufen oder Bleiben zu Ihnen passt, entscheidet Ihre Lebenssituation, nicht der Termin 2029.

Lohnt sich Bleiben, wenn mein Haus abbezahlt ist?

Steuerlich wird Bleiben eher günstiger als heute. Ohne Hypothek fällt der Eigenmietwert weg, ohne dass Ihnen ein Schuldzinsenabzug fehlt. Den Abzug für Unterhalt verlieren Sie aber, grössere werterhaltende Arbeiten rechnen Sie deshalb besser bis Ende 2028 ab. Ob Bleiben zu Ihrem Leben passt, entscheidet die Steuer nicht.

Verliere ich den Abzug für Ersterwerber, wenn ich verkaufe?

Ja, ausser Sie kaufen innert angemessener Frist wieder ein Eigenheim, das Sie selbst bewohnen. Der Abzug gilt ohnehin nur für Erstkäufe ab 2019. Für Eigentümer, die ihr Haus seit Jahrzehnten besitzen, spielt er keine Rolle, für kaufende Kinder schon.

Was gilt beim Eigenmietwert für ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung?

Auch wer ein Haus aufgrund eines unentgeltlichen Wohnrechts oder einer Nutzniessung bewohnt (dem Recht, ein fremdes Haus zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein), versteuert heute einen Eigenmietwert. Diese Besteuerung fällt ab 2029 ebenso weg. Mehr dazu auf der Seite Wohnrecht oder Nutzniessung.

Gilt die Abschaffung auch für ein Ferienhaus?

Ja. Die Reform betrifft den Hauptwohnsitz und ein selbst genutztes Ferienhaus gleichermassen. Die Kantone dürfen Ferienhäuser im Gegenzug mit einer eigenen Steuer belegen.

Bleibt die Vermögenssteuer auf meinem Haus bestehen?

Ja. Die Vermögenssteuer wird von dieser Reform nicht berührt und bleibt unabhängig vom Eigenmietwert bestehen.

Ändert sich die Steuer, die ich beim Verkauf zahle?

Nein, die Grundstückgewinnsteuer als System bleibt inhaltlich unverändert. Angepasst wird nur ein einzelner Begriff im Gesetzestext.

Was gilt für Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen sind die Zusatzrente, wenn AHV oder IV nicht zum Leben reicht. Für sie ändert sich die Berechnung tatsächlich: Der Mietwert zählt ab 2029 weder als Einnahme noch als Ausgabe. Neu legt der Bundesrat eine Pauschale für die Nebenkosten fest, wenn Sie im eigenen Haus wohnen, auch mit Wohnrecht oder Nutzniessung. Wer zu Hause lebt, kann sie als Ausgabe anrechnen, ihre Höhe ist noch offen. Lassen Sie Ihren Einzelfall von der Zusatzleistungsstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde prüfen.

Quellen

  1. ESTV-Dossier: Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · abgerufen 09.10.2026
  2. EFD-Medienmitteilung zum Bundesratsbeschluss vom 1.4.2026 (Inkrafttreten 1.1.2029) · 1.4.2026
  3. Bundesbeschluss (Erwahrung des Abstimmungsergebnisses), BBl 2026 1165 · 30.4.2026
  4. Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Änderung DBG/StHG/ELG/ÜLG), AS 2026 213 · publiziert 12.5.2026, Inkrafttreten 1.1.2029
  5. Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (Verfassungsänderung), AS 2026 212 · publiziert 12.5.2026, Inkrafttreten 1.1.2029
  6. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 21, 32, 33 (SR 642.11, geltendes Recht) · abgerufen 09.10.2026
  7. Steuerharmonisierungsgesetz, Art. 12 (SR 642.14) · abgerufen 09.10.2026
  8. Verordnung über die bei der direkten Bundessteuer abziehbaren Kosten (Liegenschaftskostenverordnung), Art. 5 (SR 642.116) · Stand 1.1.2020
  9. Kantonales Steueramt Zürich, Merkblatt ZStB 30.3 (Pauschalabzug) · abgerufen 09.10.2026
  10. Kanton Zürich: Medienmitteilung «Kanton Zürich verzichtet auf Erhöhung der Eigenmietwerte» · 20.11.2025
  11. Regierungsrat Kanton Zürich, RRB Nr. 454/2026, Antwort auf Anfrage KR-Nr. 36/2026 (Abzug energetische Investitionen nach Abschaffung des Eigenmietwerts) · Sitzung 15.4.2026, abgerufen 14.10.2026
  12. finews.ch: Einschätzung UBS Chief Investment Office zur Preiswirkung der Abschaffung (Bankmeinung, keine amtliche Quelle) · 29.9.2025, abgerufen 14.10.2026
  13. Beobachter: Folgen für die Immobilienpreise, mit Einschätzungen von Wüest Partner und IAZI (Analysemeinungen, keine amtliche Quelle) · 22.9.2025, abgerufen 14.10.2026

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