Ratgeber · Verkaufen aus dem Ausland

Haus in Zürich verkaufen, während Sie im Ausland wohnen

Ob Sie für die Unterschrift anreisen müssen, wo die Steuer auf den Gewinn anfällt und was das Steueramt vorab sichern darf. Mit Gesetzesartikel.

Kostenlose Einordnung Kostenlos und unverbindlich · Antwort persönlich von Dominik Devaja
Zuerst die Steuerfrage

Mit Gesetzesartikel und Rechenbeispiel · Stand 14. Oktober 2026 · Dominik Devaja

Auf dieser Seite
  1. Kann ich mein Haus in Zürich verkaufen, wenn ich im Ausland wohne?
  2. Muss ich für die Unterschrift beim Notar in die Schweiz reisen?
  3. Wo und wie viel Grundstückgewinnsteuer zahle ich, wenn ich im Ausland lebe?
  4. Was bedeutet «Sicherstellung» der Grundstückgewinnsteuer – und in welcher Höhe?
  5. Wird der Gewinn doppelt besteuert – in der Schweiz und in Deutschland, Frankreich oder den USA?
  6. Wir haben geerbt und wohnen im Ausland – wie verkaufen wir als Erbengemeinschaft?
  7. Brauche ich einen Vertreter oder eine Adresse in der Schweiz?
  8. Was passiert mit der Hypothek, und wohin geht der Erlös?
  9. Darf ich an einen Käufer aus dem Ausland verkaufen?
  10. In welcher Reihenfolge läuft ein Verkauf aus dem Ausland?
  11. Ehrlich gesagt
  12. Häufige Fragen

Das Haus Ihrer Eltern im Kanton Zürich steht leer. Sie selbst wohnen seit Jahren in München, Lyon oder Boston. Jeder Besuch heisst: Flug buchen, Post holen, nach dem Rechten sehen. Irgendwann fällt am Telefon der Satz: «Wir sollten verkaufen.»

Oder Sie sind selbst ausgewandert, und das Haus in Zürich ist geblieben. So oder so stehen danach zwei Fragen im Raum. Muss ich für jede Unterschrift nach Zürich fliegen? Und will die Schweiz noch Steuern von mir, obwohl ich längst anderswo wohne?

Die Antwort ist einfacher, als sie klingt. Wer in der Schweiz ein Haus besitzt, bleibt hier dafür steuerpflichtig, auch ohne Wohnsitz.1 Die Steuer hängt also am Haus, nicht an Ihrem Wohnort. Ihr Wohnsitz ändert ihre Höhe nicht. Er ändert nur die Wege: wer unterschreibt, wohin die Post geht und wie die Steuer gesichert wird.

Und muss am Ende nicht doch jemand nach Zürich zum Notariat?

Kann ich mein Haus in Zürich verkaufen, wenn ich im Ausland wohne?

Ja. Als Verkäufer brauchen Sie keine Bewilligung, auch nicht als Ausländer oder Auslandschweizer. Die Lex Koller, das Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, verlangt sie nur für den Erwerb. Sie betrifft also den Käufer.17

Steuerlich bleiben Sie mit dem Haus verbunden. Wer im Kanton ein Grundstück besitzt, ist hier steuerpflichtig, auch ohne Wohnsitz in der Schweiz.1 Im Kanton Zürich erhebt die Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer, die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf. Steuerpflichtig ist der Verkäufer.2

Besteuert wird der Erlös minus die Anlagekosten: Kaufpreis plus anrechenbare Aufwendungen, etwa für einen Anbau. Eine eigene Formel für Verkäufer im Ausland kennt das Gesetz nicht.12 Der Bund erhebt auf diesen Gewinn keine Einkommenssteuer, solange das Haus zum Privatvermögen gehört.3

Was das für Sie heisst: Die Rechnung ist dieselbe, als wohnten Sie in Zürich. Anders sind nur die Wege: Unterschrift, Zustellung und Sicherstellung. Darum geht es in den nächsten Antworten.

Muss ich für die Unterschrift beim Notar in die Schweiz reisen?

Nicht zwingend. Der Kaufvertrag über ein Haus ist nur gültig, wenn ihn das Notariat öffentlich beurkundet, also selbst aufsetzt und bestätigt.6 Sie dürfen sich dabei vertreten lassen. Unterschreibt eine bevollmächtigte Person in Ihrem Namen, sind Sie selbst gebunden.6 Im Vertrag steht diese Person mit ihren Personalien.19 Welche Form das Notariat für die Vollmacht verlangt, fragen Sie vor dem Termin dort nach.

Eine Beglaubigung bestätigt nur, dass Ihre Unterschrift echt ist, nicht den Inhalt.9 Dafür gibt es zwei Wege. Erster Weg: die Schweizer Botschaft oder das Generalkonsulat. Sie erscheinen persönlich, mit Termin und gültigem Ausweis. Das Dokument bringen Sie noch nicht unterschrieben mit. Die Vertretung kann weitere Unterlagen verlangen.1011

Zweiter Weg: die Unterschrift im Wohnsitzland beim Notar beglaubigen lassen, in Deutschland auch beim Bürgeramt. Danach folgt in der Regel die Apostille, die Echtheitsbestätigung dieses Staates. Sie bekommen sie also dort, nicht in der Schweiz.81213

Was das für Sie heisst: Klären Sie zuerst mit dem Notariat die Form. Erst dann unterschreiben Sie.

Was nach Steuer und Hypothek bleibt, beginnt beim Wert des Hauses. Die Einordnung ist kostenlos und unverbindlich, auch wenn in der Familie noch offen ist, ob verkauft wird.

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Wo und wie viel Grundstückgewinnsteuer zahle ich, wenn ich im Ausland lebe?

In der Schweiz, im Kanton Zürich bei der Gemeinde.2 Der Tarif steht fest im Gesetz, der Steuerfuss Ihrer Gemeinde spielt keine Rolle. Die Sätze steigen in Stufen von 10 bis 40 Prozent des Gewinns. Gewinne unter 5'000 Franken bleiben steuerfrei.2

Den grössten Hebel hat die Besitzesdauer. Ab fünf vollen Jahren sinkt die Steuer um 5 Prozent, ab zwanzig vollen Jahren um 50 Prozent. Unter zwei Jahren kommt ein Zuschlag von 25 Prozent dazu, unter einem Jahr von 50 Prozent.2

Haben Sie geerbt, zählt der letzte Kauf vor dem Erbgang, meist der Kauf durch die Eltern. Er gilt für den Gewinn und für die Besitzesdauer. Liegt er mehr als 20 Jahre zurück, darf statt des damaligen Preises der Verkehrswert von vor 20 Jahren zählen.2

Was das für Sie heisst: Im Beispiel unten halbiert die lange Besitzesdauer der Eltern die Steuer. Wohnte die Erbin in Zürich, ergäbe sich dieselbe Zahl. Eine erste Schätzung für Ihren Fall liefert der Rechner für den Kanton Zürich.

Rechenbeispiel

Erbin in Deutschland verkauft das Elternhaus im Kanton Zürich

Frei gewähltes Beispiel, alle Beträge sind Annahmen und keine Aussage über Marktpreise. Die Eltern kauften 1990, verkauft wird 2026 nach dem Jahrestag des Kaufs. Mit dem Verkehrswert von vor 20 Jahren kann die Steuer tiefer liegen. Im Rechner geben Erben Kaufpreis und Besitzesdauer der Eltern ein.

Kaufpreis der Eltern 1990 (massgebend nach dem Erbgang)
900'000 Franken
Anrechenbare Aufwendungen, belegt (etwa ein Anbau)
100'000 Franken
Anlagekosten
1'000'000 Franken
Verkaufserlös 2026
2'000'000 Franken
Grundstückgewinn
1'000'000 Franken
Steuer auf den ersten 100'000 Franken Gewinn (Stufen 10 bis 35 Prozent)
29'400 Franken
40 Prozent auf dem Gewinn über 100'000 Franken
360'000 Franken
Steuer vor Ermässigung
389'400 Franken
Ermässigung für 36 volle Jahre Besitzesdauer (50 Prozent)
− 194'700 Franken
Grundstückgewinnsteuer, gleich ob Wohnsitz Zürich oder Deutschland
194'700 Franken
Eigenes Beispiel nach § 216 Abs. 3, § 219, 220, 221, 225 Steuergesetz Kanton Zürich2, Fassung 1. April 2026. Die Besitzesdauer der Eltern zählt, weil der Erbgang die Steuer nur aufgeschoben hat. Weitere anrechenbare Kosten sind bewusst weggelassen, ebenso die Anrechnung des Verkehrswerts von vor 20 Jahren (§ 220 Abs. 2). Was das Wohnsitzland daraus macht, ist nicht gerechnet. Richtwert, kein Steuerbescheid; das Beispiel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung, für die Richtigkeit im Einzelfall übernehmen wir keine Gewähr.

Was bedeutet «Sicherstellung» der Grundstückgewinnsteuer – und in welcher Höhe?

Sicherstellung heisst: Die Steuer wird abgesichert, bevor das Steueramt sie endgültig festgelegt hat. Hat der Verkäufer keinen Wohnsitz in der Schweiz, kann das Steueramt das verlangen. Es muss aber nicht.2 Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Massgebend ist die mutmasslich geschuldete Steuer. Geleistet wird in Geld, mit sicheren Wertschriften oder per Bürgschaft.2

Die Verfügung gilt sofort. Eine Beschwerde dagegen, der Rekurs, hält sie nicht auf.2 Das klingt hart. Für die Steuer haftet aber ohnehin das Haus selbst: Die Gemeinde hat ein gesetzliches Pfandrecht, ein Sicherungsrecht direkt am Grundstück.2 Zahlt der Verkäufer nicht, muss am Ende der Käufer zahlen. Darum wird die Steuer in der Praxis meist schon beim Verkauf sichergestellt, unabhängig vom Wohnsitz des Verkäufers.4

Was das für Sie heisst: Planen Sie die mutmassliche Steuer vom ersten Tag an als gebundenes Geld ein. Im Beispiel oben wären das rund 194'700 Franken. Was nach Steuer, Hypothek und Verkaufskosten bleibt, ist Ihr Nettoerlös.

Wird der Gewinn doppelt besteuert – in der Schweiz und in Deutschland, Frankreich oder den USA?

Die Schweiz darf den Gewinn besteuern, weil das Haus hier liegt. So steht es in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Frankreich und den USA.141516 Ein solches Abkommen ist ein Vertrag zweier Staaten darüber, wer was besteuern darf. Ein Alleinrecht der Schweiz ist das nicht.

Gegen die doppelte Last sehen die Abkommen die Anrechnung vor: Die in der Schweiz bezahlte Steuer wird im Wohnsitzland berücksichtigt. Die Abkommen mit Deutschland und Frankreich erfassen ausdrücklich auch Gemeindesteuern auf solchen Gewinnen. Die Zürcher Grundstückgewinnsteuer fällt also darunter.1415

Deutschland rechnet sie nach deutschem Recht an.14 Frankreich rechnet sie an, höchstens bis zur französischen Steuer auf diesem Gewinn.15 Die USA rechnen Schweizer Steuern bei Ansässigen und US-Bürgern nach US-Recht an. Ob das auch für die Zürcher Gemeindesteuer gilt, sagt dieses Abkommen nicht ausdrücklich.16

Was das für Sie heisst: Ob und wie Ihr Wohnsitzland den Gewinn zusätzlich erfasst, regelt dessen eigenes Recht. Das klären Sie dort mit Ihrer Steuerberatung.

Wir haben geerbt und wohnen im Ausland – wie verkaufen wir als Erbengemeinschaft?

Erben werden mit dem Tod Eigentümer, auch wenn sie im Ausland wohnen.7 Im Grundbuch übertragen können sie das Haus aber erst nach ihrer Eintragung. Dafür braucht es die Erbbescheinigung, die amtliche Bestätigung, wer Erbe ist.78

Mehrere Erben verfügen grundsätzlich gemeinsam. Jeder Miterbe im Ausland muss mitwirken, selbst oder über eine Vollmacht.7 Vorbehalten bleiben die Befugnisse eines Willensvollstreckers: der Person, die der Verstorbene im Testament mit der Abwicklung beauftragt hat. Ebenso die einer Erbenvertretung, die jeder Miterbe bei der Behörde beantragen kann.7 Übernimmt einer von Ihnen das Haus, braucht das Grundbuch die schriftliche Zustimmung aller Miterben oder einen schriftlichen Teilungsvertrag.8

Zwei Punkte entlasten. Der Erbgang selbst löst keine Grundstückgewinnsteuer aus, sie wird aufgeschoben.2 Und ein Miterbe, der die Anteile der anderen übernimmt, braucht keine Lex-Koller-Bewilligung, auch wenn er im Ausland lebt.17

Was das für Sie heisst: Holen Sie die Vollmachten aller Miterben früh ein. Wie eine Erbengemeinschaft gemeinsam entscheidet, lesen Sie auf einer eigenen Seite.

Brauche ich einen Vertreter oder eine Adresse in der Schweiz?

Das Steueramt kann verlangen, dass Sie einen Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz nennen.2 Folgen Sie der Aufforderung nicht, gilt die Publikation im Amtsblatt oder die Ablage in den Akten als Zustellung. Ein Entscheid gilt dann als zugestellt, auch wenn er Sie im Ausland nie erreicht.2

Vertreten lassen dürfen Sie sich, soweit Ihre persönliche Mitwirkung nicht nötig ist. Entscheide gehen dann in der Regel an den Vertreter. Steuererklärung und Rechnungen der Gemeinde dürfen trotzdem direkt an Sie gehen.2

Was das für Sie heisst: Bestimmen Sie früh eine Person in der Schweiz, die Sie vertritt oder Post für Sie entgegennimmt, etwa ein Familienmitglied, das hier lebt.

Was passiert mit der Hypothek, und wohin geht der Erlös?

Die Hypothek muss beim Verkauf geregelt werden: abgelöst oder vom Käufer übernommen. Ohne andere Abmachung bleibt sie am Grundstück und bei Ihnen als Schuldner haften. Das gilt für die Grundpfandverschreibung und ebenso für den Schuldbrief, die beiden Formen der Hypothek in der Schweiz.7 Übernimmt der Käufer die Schuld, meldet der Grundbuchverwalter das der Bank. Sie werden frei, wenn die Bank nicht innert eines Jahres ab dieser Mitteilung schriftlich erklärt, Sie beibehalten zu wollen.7

Für den Kaufvertrag fragt das Notariat Ihre Hypothekarschulden, Ihre Bank samt Kontaktperson und das Konto für den Restkaufpreis ab, also für den Teil des Preises, der dann noch offen ist. Ebenso die «Sicherstellung der Grundsteuern».5 Der Hauptteil des Kaufpreises fliesst meist Zug um Zug, also im selben Moment, in dem die Eigentumsübertragung beim Grundbuch angemeldet wird. In der Regel verspricht die Bank des Käufers dafür verbindlich, zu zahlen, sobald das Eigentum übertragen ist.5

Was das für Sie heisst: Ob der Erlös auf ein Konto im Ausland gehen kann, klären Sie vor dem Termin mit Notariat und Bank. Was die vorzeitige Auflösung einer Festhypothek kostet, zeigt ein eigener Rechner.

Darf ich an einen Käufer aus dem Ausland verkaufen?

Ja, aber die Bewilligung muss der Käufer haben, nicht Sie.17 Als «Personen im Ausland» gelten etwa Staatsangehörige aus EU und EFTA ohne Wohnsitz in der Schweiz, andere Ausländer ohne Recht auf Niederlassung und Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Schweizer Staatsangehörige stehen nicht in dieser Liste. Ein Auslandschweizer kauft also ohne Bewilligung, solange er nicht für Rechnung einer Person im Ausland erwirbt.17

Keine Bewilligung braucht auch, wer das Haus als Hauptwohnung an seinem Schweizer Wohnsitz nutzt. Ebenso Ihre Kinder, Enkel, Eltern, Ihr Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner, auch wenn sie im Ausland wohnen.17

Das Risiko trifft trotzdem auch Sie. Fehlt eine nötige Bewilligung, bleibt der Kauf unwirksam, und der Kaufpreis darf nicht gefordert werden.17 Kann das Grundbuch die Pflicht nicht ausschliessen, setzt es das Verfahren aus und gibt dem Käufer 30 Tage. Im Kanton Zürich entscheiden die Bezirksräte.1718

Was das für Sie heisst: Klären Sie die Bewilligungsfrage des Käufers vor der Beurkundung. Was ausländische Käufer wissen müssen, steht auf einer eigenen Seite.

Ablauf

In welcher Reihenfolge läuft ein Verkauf aus dem Ausland?

  1. Bei einer Erbschaft: Eintragung im Grundbuch

    Mit der Erbbescheinigung werden die Erben eingetragen. Erst danach können sie über das Haus verfügen.

  2. Form der Vollmacht klären

    Fragen Sie das Notariat, welche Form es für die Vollmacht annimmt, bevor Sie unterschreiben.

  3. Unterschrift beglaubigen lassen

    Bei der Schweizer Botschaft oder dem Generalkonsulat, oder im Wohnsitzland und dann in der Regel mit Apostille.

  4. Person in der Schweiz bestimmen

    Ein Vertreter oder eine Zustelladresse sorgt dafür, dass Entscheide des Steueramts Sie erreichen.

  5. Bewilligung des Käufers klären

    Braucht der Käufer eine Lex-Koller-Bewilligung, muss sie vorliegen. Sonst bleibt der Kauf unwirksam.

  6. Beurkundung beim Notariat

    Ihre bevollmächtigte Person schliesst ab. Für das Grundbuch braucht es unter anderem Wohnort, Staatsangehörigkeit oder Heimatort, eine Kopie von Pass oder Identitätskarte und einen zweiten Nachweis, etwa eine schriftliche Erklärung mit Geburtsort und Vornamen der Eltern. Hypothek, Konto und Sicherstellung der Steuer stehen im Vertrag.

  7. Steuererklärung innert 30 Tagen

    Nach der Eigentumsübertragung ans Gemeindesteueramt. Die Frist lässt sich erstrecken.

  8. Anrechnung im Wohnsitzland

    Wie die Schweizer Steuer dort berücksichtigt wird, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung im Wohnsitzland.

Für Töchter und Söhne

Sie handeln für Ihre Eltern – reicht eine Vollmacht?

Eine gewöhnliche Vollmacht erlischt, wenn nichts anderes bestimmt ist, unter anderem mit dem Tod Ihres Vaters oder Ihrer Mutter. Ebenso mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit, etwa wenn der Elternteil wegen einer Demenz nicht mehr selbst entscheiden kann.6 Für diesen Fall gibt es den Vorsorgeauftrag, eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft dann, ob er gültig errichtet ist.7

Zeigen Sie Ihren Eltern zuerst diese Rechtslage, keine fertige Entscheidung. So bleiben Sie die Tochter oder der Sohn, der sich kümmert, nicht die Person, die entscheidet. Mehr dazu auf der Seite Im Alter und bei Pflege.

Ehrlich gesagt

Was entscheidet diese Seite bewusst nicht für Sie?

Was sich amtlich belegen lässt: Die Steuer auf den Gewinn fällt in Zürich an, nach derselben Formel wie für Verkäufer im Inland.12 Vertreten lassen dürfen Sie sich, und Ihre Unterschrift lässt sich im Ausland beglaubigen.68

Was vom Einzelfall abhängt und deshalb hier offenbleibt: die genaue Form der Vollmacht, die Höhe einer Sicherstellung in Ihrem Fall, die Steuerfolgen in Ihrem Wohnsitzland und ob der Erlös auf ein Konto im Ausland fliessen kann. Das klären Notariat, Steueramt, Bank und Ihre Steuerberatung im Wohnsitzland. Abkommen mit anderen Staaten als Deutschland, Frankreich und den USA sind hier nicht ausgewertet.

Was ich beitragen kann: eine sachliche, kostenlose Einordnung, was Ihr Haus heute wert ist. Mit ihr schätzen Sie Gewinn und Steuer im Rechner ab, bevor Sie den ersten Schritt machen.

Diese Seite fasst geltendes Recht allgemein zusammen, Stand 14. Oktober 2026. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Rechenbeispiele und Rechner beruhen auf Annahmen; für die Richtigkeit im Einzelfall übernehmen wir keine Gewähr.

Was fragen Eigentümer im Ausland sonst noch?

Brauche ich als Verkäufer im Ausland eine Lex-Koller-Bewilligung?

Nein. Auch beim Verkauf eines Hauses im Kanton Zürich betrifft die Bewilligung nur den Käufer. Verkaufen Sie an eine bewilligungspflichtige Person ohne Bewilligung, bleibt der Kauf aber unwirksam.

Zahle ich als Auslandschweizer Grundstückgewinnsteuer in Zürich?

Ja, sobald der Gewinn 5'000 Franken erreicht. Wer im Kanton Zürich ein Grundstück besitzt, ist dort steuerpflichtig, auch ohne Wohnsitz. Die Berechnung ist dieselbe wie für Verkäufer in der Schweiz.

Wer bezahlt die Grundstückgewinnsteuer – ich oder der Käufer?

Im Kanton Zürich ist der Verkäufer steuerpflichtig. Weil das Grundstück für die Steuer haftet, müsste am Ende der Käufer zahlen, wenn der Verkäufer ausfällt. Darum wird die Steuer meist beim Verkauf sichergestellt.

Kann ich an meine Kinder verkaufen, die im Ausland wohnen?

Ja, ohne Lex-Koller-Bewilligung. In der Schweiz sind Verwandte des Verkäufers in auf- und absteigender Linie sowie Ehegatte oder eingetragene Partnerin und eingetragener Partner von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Kann ich die Steuer aufschieben, wenn ich mit dem Erlös ein Haus im Ausland kaufe?

Nein. Der Aufschub für ein Ersatz-Eigenheim gilt nur, wenn der Erlös aus einem dauernd und ausschliesslich selbst bewohnten Haus in ein gleich genutztes Eigenheim in der Schweiz fliesst.

Bekomme ich die Apostille in der Schweiz?

Nein. Die Apostille stellt der Staat aus, in dem die Unterschrift beglaubigt wurde, also Ihr Wohnsitzland. Beglaubigt die Schweizer Botschaft oder das Konsulat selbst, braucht es dafür keine Apostille. Ob das Notariat diese Form annimmt, fragen Sie dort vorab nach.

Zahle ich auf den Gewinn auch Bundessteuer?

Nein, solange das Haus zu Ihrem Privatvermögen gehört. Der Bund besteuert private Kapitalgewinne in der Schweiz nicht, unabhängig vom Wohnsitz.

Quellen

  1. Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und e (SR 642.14) · Stand 1. Januar 2025, abgerufen 14. Oktober 2026
  2. Steuergesetz Kanton Zürich (StG), § 4 Abs. 1 Bst. b, §§ 127, 128, 181, 182, 205, 206, 208, 216, 217, 219–221, 225, 226 (LS 631.1) · Nachtrag 132, Fassung 1. April 2026
  3. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16 Abs. 3 (SR 642.11) · Stand 2. September 2026
  4. Notariate Kanton Zürich, Grundsteuer (Grundstückgewinnsteuer): Steuerpflicht, Haftung und Sicherstellung, Ersatzbeschaffung · abgerufen 14. Oktober 2026
  5. Notariate Kanton Zürich, Kaufpreis und Kaufpreistilgung · abgerufen 14. Oktober 2026
  6. Obligationenrecht (OR), Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 216 Abs. 1 (SR 220) · Stand 1. Oktober 2026
  7. Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 360, 361, 363, 518, 560, 602, 656, 657, 832, 834, 845 (SR 210) · Stand 1. Juli 2026
  8. Grundbuchverordnung (GBV), Art. 2 Bst. g, Art. 51, 63, 64, 65 (SR 211.432.1) · Stand 1. Januar 2024
  9. Notariate Kanton Zürich, Beglaubigungen von Unterschriften · abgerufen 14. Oktober 2026
  10. EDA, Schweizerische Botschaft in Deutschland: Beglaubigung privater Unterschriften · veröffentlicht 4. März 2026, abgerufen 14. Oktober 2026
  11. EDA, Schweizerische Botschaft in den Vereinigten Staaten: Beglaubigung privater Unterschriften · veröffentlicht 31. August 2026, abgerufen 14. Oktober 2026
  12. EDA, Schweizerische Botschaft in Deutschland: Beglaubigungen (Bürgeramt oder Notar, danach Apostille) · abgerufen 14. Oktober 2026
  13. Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostille), Art. 1, 3 (SR 0.172.030.4) · Stand 4. September 2024
  14. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Art. 2, 13 Abs. 1, 24 Abs. 1 (SR 0.672.913.62) · Stand 27. November 2025
  15. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich, Art. 2, 15 Abs. 1, 25 A (SR 0.672.934.91) · Stand 24. Juli 2025
  16. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA, Art. 2, 13 Abs. 1, 23 Abs. 2 (SR 0.672.933.61) · Stand 13. Oktober 2022
  17. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, «Lex Koller»), Art. 2, 5, 7, 18, 26 (SR 211.412.41) · Stand 1. Juli 2023
  18. Notariate Kanton Zürich, Bewilligungsgesetz (Zuständigkeit der Bezirksräte) · Seitenstand 18. Mai 2026, abgerufen 14. Oktober 2026
  19. Notariate Kanton Zürich, Parteien (Verkäufer / Käufer): Personalien und Bevollmächtigte · abgerufen 14. Oktober 2026

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