Auf dieser Seite
- Haus verkaufen oder vermieten: Was bleibt Ihnen nach zehn Jahren?
- Wann kippt die Rechnung zugunsten des Verkaufs?
- Lohnt es sich, mit dem Verkauf zu warten?
- Wie wird der Mietertrag versteuert, und was ändert sich 2029?
- Verlieren Sie durch das Vermieten den Steueraufschub für ein neues Eigenheim?
- Welche Pflichten haben Sie als Vermieterin oder Vermieter?
- Können Sie ein vermietetes Haus später verkaufen?
- Geerbtes Haus vermieten oder verkaufen: Was gilt unter Erben?
- Schützt Vermieten das Haus bei den Ergänzungsleistungen im Heim?
- Was kostet ein leeres Haus, und was ändert ein Verkauf bei der Vermögenssteuer?
- Ehrlich gesagt
- Häufige Fragen
Die Alterswohnung ist unterschrieben, der Umzug im Dezember. Zurück bleibt das Haus: die Küche, in der Sie jahrzehntelang gekocht haben, der Garten, die leeren Zimmer der Kinder. Am Sonntagstisch fällt dann ein Satz, der vernünftig klingt: «Verkauf es doch nicht. Vermiete es. Dann bleibt es in der Familie und bringt jeden Monat Geld.» Bei Erben fällt derselbe Satz, nur am Tisch der Geschwister.
Die Rechnung im Kopf ist einfach: Miete gegen Bankzins. Sie lässt drei Dinge aus: die Einkommenssteuer auf jede Monatsmiete, die Grundstückgewinnsteuer beim späteren Verkauf und einen Mietvertrag, der Sie länger bindet, als man am Sonntagstisch denkt.
Ich lege Ihnen diese drei Rechnungen hier offen hin, mit Gesetzesartikel und einem Beispiel in Franken. Danach wissen Sie, welche Ihrer eigenen Zahlen den Ausschlag geben.
Wie gross der Unterschied in Franken sein kann, zeigt ein Beispiel.
Haus verkaufen oder vermieten: Was bleibt Ihnen nach zehn Jahren?
Mit klaren Annahmen lässt sich das in Franken zeigen. Nehmen wir ein Einfamilienhaus im Kanton Zürich. Es wurde vor 17 vollen Jahren für 900'000 Franken gekauft und ist heute 1'800'000 Franken wert. Die Eigentümerin zieht in eine gemietete Alterswohnung. Für eine Eigentumswohnung gelten dieselben Steuer- und Mietregeln.
Verkauft sie jetzt, zahlt sie 206'146 Franken Grundstückgewinnsteuer, die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf.2 Legt sie den Rest zu 1 % an, steht sie nach zehn Jahren bei rund 1,71 Millionen Franken. Vermietet sie zehn Jahre und verkauft dann, sinkt die Steuer auf 174'700 Franken.2 Mit dem versteuerten Mietertrag steht sie bei rund 1,91 Millionen Franken. Nur 31'446 Franken des Vorsprungs stammen aus der tieferen Steuer. Der Rest ist Miete gegen Zins.
Was das für Sie heisst: Das ist keine Empfehlung zum Vermieten. Der Vorsprung hängt an einer Miete von 4'500 Franken pro Monat. Sinkt sie auf rund 2'004 Franken, ist er weg.
Rechenbeispiel
Kanton Zürich: jetzt verkaufen (A) oder zehn Jahre vermieten und dann verkaufen (B)
Eigenes, vereinfachtes Beispiel. Amtlich ist nur der Steuertarif, alle anderen Werte sind Annahmen und keine Marktaussage: alleinstehende Eigentümerin, Umzug Ende 2026 in eine Mietwohnung; Einfamilienhaus, Gebäude älter als zehn Jahre; Anlagekosten (Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen) 900'000 Franken; Wert heute und in zehn Jahren gleich 1'800'000 Franken, damit nur Steuer und Miete wirken; keine Hypothek; Einkommenssteuer auf jeden zusätzlichen Franken 30 %; Ertrag des angelegten Erlöses 1 % pro Jahr nach Bankkosten; Miete 4'500 Franken pro Monat, drei Monate Leerstand; Unterhalt, Versicherung und Verwaltung 12'000 Franken pro Jahr.
- Grundstückgewinn (1'800'000 minus 900'000)
- 900'000 Franken
- Steuer nach Tarif, vor Ermässigung
- 349'400 Franken
- A · Steuer bei Verkauf jetzt (17 volle Jahre, 41 % Ermässigung)
- 206'146 Franken
- A · Netto-Erlös
- 1'593'854 Franken
- A · Zinsertrag über zehn Jahre nach Einkommenssteuer
- rund 111'570 Franken
- A · Stand nach zehn Jahren
- rund 1'705'424 Franken
- B · Mieteinnahmen (117 Monate à 4'500)
- 526'500 Franken
- B · Unterhalt, Versicherung, Verwaltung (zehn Jahre)
- 120'000 Franken
- B · Mietertrag nach Einkommenssteuer
- 284'550 Franken
- B · Steuer bei Verkauf Ende 2036 (27 volle Jahre, 50 % Ermässigung)
- 174'700 Franken
- B · Netto-Erlös
- 1'625'300 Franken
- B · Stand nach zehn Jahren
- 1'909'850 Franken
- Unterschied zugunsten B, nur unter diesen Annahmen (davon 31'446 Franken aus der tieferen Grundstückgewinnsteuer)
- rund 204'426 Franken
Das Beispiel rechnet mit 1'800'000 Franken. Welche Zahl für Ihr Haus gilt, zeigt eine sorgfältige Einordnung des Werts, kostenlos und ohne Verpflichtung, auch nicht zum Verkauf.
Lieber reden? +41 76 325 11 95 – Sie sprechen direkt mit Dominik Devaja.
Wann kippt die Rechnung zugunsten des Verkaufs?
Im Beispiel liegen beide Wege gleichauf, wenn die Miete auf rund 2'004 Franken pro Monat fällt. Oder wenn der angelegte Erlös rund 2,83 % pro Jahr abwirft, nach Bankkosten und vor Einkommenssteuer. Eine Sanierung von 150'000 Franken während der Vermietung halbiert den Vorsprung ungefähr. Das gilt nur, wenn sie ganz werterhaltend ist und als Unterhalt abgezogen wird.1 2
Nicht eingerechnet ist, was sich schwer in Franken fassen lässt. Die Arbeit als Vermieterin. Mieterwechsel und Ausfälle. Der Kündigungsschutz, der Sie bis zum Verkauf bindet. Und der Hauswert, der in zehn Jahren steigen oder fallen kann.
Dazu kommt eine Frage, die nur Sie beantworten können: Wer betreut die Mieter in zehn Jahren, Sie selbst oder Ihre Erben?
Was das für Sie heisst: Setzen Sie Ihre eigenen Zahlen ein. Die Miete, die Ihr Haus erzielen kann. Ihren Steuersatz. Ihre Besitzdauer. Die wichtigste Ausgangszahl ist der Marktwert.
| Geänderte Annahme | Ergebnis |
|---|---|
| Sanierung von 150'000 Franken während der Vermietung, ganz als werterhaltender Unterhalt abziehbar, bei gleichbleibendem Steuersatz gerechnet | B liegt noch rund 99'426 Franken vorne |
| Monatsmiete, bei der A und B gleich viel ergeben | rund 2'004 Franken |
| Jahresertrag des angelegten Erlöses, bei dem A und B gleich viel ergeben | rund 2,83 % nach Bankkosten, vor Einkommenssteuer |
| Nur warten: Verkauf nach 20 statt 17 vollen Jahren (Ermässigung 50 statt 41 %) | 31'446 Franken weniger Grundstückgewinnsteuer |
Lohnt es sich, mit dem Verkauf zu warten?
Ja, bis zu einer Grenze. Die Zürcher Grundstückgewinnsteuer steigt stufenweise von 10 % bis 40 % des Gewinns, in jeder Gemeinde gleich.2 Ab fünf vollen Jahren Besitz gibt es 5 % Ermässigung. Mit jedem weiteren vollen Jahr wächst sie um 3 Prozentpunkte, bis 50 % nach 20 vollen Jahren.2 Danach wächst die Ermässigung nicht mehr.
Bei einem geerbten Haus zählt nicht der Tag des Erbgangs. Massgebend ist der letzte Kauf, meist durch die Eltern.2 Das gilt für die Besitzdauer und für den Gewinn. Sie übernehmen also den ganzen Wertzuwachs seit damals. Liegt dieser Kauf mehr als 20 Jahre zurück, dürfen Sie statt des alten Preises den Verkehrswert von vor 20 Jahren einsetzen.2 Wertvermehrende Umbauten aus der Besitzzeit senken den Gewinn ebenfalls.2
Was das für Sie heisst: Besitzen Sie das Haus schon 20 volle Jahre, entscheidet vor allem die Miete gegen den Zins. In der Schweiz heisst diese Steuer übrigens Grundstückgewinnsteuer, nicht Spekulationssteuer. Ihre eigene Zahl zeigt der Rechner für den Kanton Zürich.
| Volle Besitzdauer | Wirkung auf die Steuer |
|---|---|
| unter 1 Jahr | 50 % Zuschlag |
| 1 bis unter 2 Jahre | 25 % Zuschlag |
| 2 bis unter 5 Jahre | weder Zuschlag noch Ermässigung |
| 5 Jahre | 5 % Ermässigung |
| 10 Jahre | 20 % Ermässigung |
| 17 Jahre | 41 % Ermässigung |
| 20 Jahre und mehr | 50 % Ermässigung |
Wie wird der Mietertrag versteuert, und was ändert sich 2029?
Die Miete ist Einkommen. Sie wird beim Bund und im Kanton Zürich zusammen mit Ihrer Rente und Ihren Zinsen versteuert.1 2 Weil der Tarif mit dem Einkommen steigt, kann das den Steuersatz insgesamt anheben.
Abziehen dürfen Sie heute Unterhalt, Versicherungsprämien und die Kosten einer Hausverwaltung.1 2 Statt der echten Kosten können Sie eine Pauschale wählen. Im Kanton Zürich beträgt sie 20 % des Brutto-Mietertrags.4 Beim Bund sind es 20 % bei Gebäuden über zehn Jahre, sonst 10 %.3 Sie dürfen jedes Jahr neu wählen.
Ab dem 1. Januar 2029 fällt der Eigenmietwert weg, der fiktive Mietwert für das selbst bewohnte Haus.5 Mit ihm entfällt der Unterhaltsabzug für das Eigenheim. Für vermietete Häuser bleibt der Abzug bestehen, beim Bund wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern.5 Wie eine Pauschale ab 2029 aussieht, ist noch nicht geregelt.
Was das für Sie heisst: Wer vermietet, behält den Unterhaltsabzug auch nach 2029. Bewahren Sie jede Handwerkerrechnung auf. Mehr im Ratgeber zum Eigenmietwert.
Verlieren Sie durch das Vermieten den Steueraufschub für ein neues Eigenheim?
Den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung gibt es nur unter einer Bedingung: Sie verkaufen ein dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Haus oder eine solche Eigentumswohnung. Soweit Sie den Erlös für ein gleich genutztes Eigenheim in der Schweiz verwenden, wird die Steuer aufgeschoben.2 Die Frist dafür beträgt in der Regel zwei Jahre.8 Wer in eine Mietwohnung oder ins Heim zieht, erfüllt das ohnehin nicht.
Wer zuerst vermietet und erst Jahre später verkauft, verliert diesen Aufschub in der Regel. Unschädlich ist eine Vermietung nur, wenn sie bloss vorübergehend war und auf äusseren Umständen beruhte, die Sie nicht beeinflussen konnten.8 Zudem muss das Haus vor dem Verkauf Ihr Hauptwohnsitz gewesen sein.8 Ob ein Heimeintritt mit anschliessender Vermietung darunter fällt, entscheidet das Gemeindesteueramt im Einzelfall. Eine mehrjährige Vermietung dürfte kaum mehr als «vorübergehend» gelten.
Was das für Sie heisst: Planen Sie den Kauf einer eigenen Alterswohnung, klären Sie den Aufschub vor dem ersten Mietvertrag.
Welche Pflichten haben Sie als Vermieterin oder Vermieter?
Sie übergeben die Wohnung in gebrauchstauglichem Zustand und halten sie so.9 Heizung, Küche, Dach: Reparaturen und Ersatz bleiben Ihre Sache. Die Mieterin trägt nur kleine Reinigungen und Ausbesserungen des gewöhnlichen Unterhalts.9 Diese Pflicht lässt sich bei Wohnungen nicht vertraglich auf sie abwälzen.9
Als Kaution dürfen Sie höchstens drei Monatszinse verlangen. Das Geld liegt bei einer Bank, auf einem Konto auf den Namen der Mieterin.9
Den Mietzins setzen Sie nicht frei fest. Die Mieterin kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Einzug als missbräuchlich anfechten, etwa wenn er erheblich über dem früheren liegt.9 Im Kanton Zürich gilt dafür eine Formularpflicht, solange höchstens 1,5 % der Wohnungen leer stehen.11 12 2026 waren es 0,52 %.13
Der Referenzzinssatz stützt sich auf den durchschnittlichen Hypothekarzins der Banken. Sinkt er, kann die Mieterin eine Senkung verlangen.9 Er liegt seit September 2025 bei 1,25 %.10
Was das für Sie heisst: Vermieten ist eine Aufgabe mit Pflichten, kein stiller Ertrag. Eine Hausverwaltung nimmt Ihnen Arbeit ab, und ihre Kosten sind abziehbar.
Können Sie ein vermietetes Haus später verkaufen?
Ja. Der Mietvertrag geht mit dem Haus auf die Käuferschaft über.9 Man sagt dazu: Kauf bricht Miete nicht. Der Käufer kann wie bisher ordentlich nach Vertrag und Gesetz kündigen. Bei dringendem Eigenbedarf für sich oder nahe Verwandte darf er zusätzlich mit gesetzlicher Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.9 Kündigt er so früher, als der Vertrag erlaubt hätte, haften Sie der Mieterin für den Schaden.9
Kündigen Sie selbst oder später die Käuferschaft, braucht es Schriftform und das amtliche Formular.9 Bei Wohnungen gilt eine Frist von mindestens drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin. Die Mieterin kann die Kündigung innert 30 Tagen anfechten. Bedeutet der Auszug für sie eine Härte, kann sie eine Erstreckung verlangen, bei Wohnungen um bis zu vier Jahre.9
Was das für Sie heisst: Wer später verkaufen will, verkauft unter Umständen mit Mieterin. Klären Sie vor dem Vermieten auch mit Ihrer Bank, ob die Hypothek weiterläuft.
Geerbtes Haus vermieten oder verkaufen: Was gilt unter Erben?
Bis zur Teilung gehört das Haus allen Erben gemeinsam, und sie verfügen gemeinsam darüber.14 Ohne andere Regel braucht es für Entscheide über das Haus die Zustimmung aller.14 Gemeinsam vermieten heisst deshalb auch: gemeinsam Vermieter sein. Ohne Vollmacht der anderen oder eine Erbenvertretung sollte niemand allein einen Mietvertrag abschliessen. Eine Erbenvertretung ist eine Person, die die Gemeinschaft bis zur Teilung vertritt. Auf Begehren eines Erben kann die Behörde sie einsetzen.14
Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen, sofern ihn kein Vertrag und kein Gesetz bindet.14 Eine Vermietung «auf Dauer» hält also nur, solange alle mitmachen. Würde eine sofortige Teilung den Wert erheblich schädigen, kann das Gericht sie auf Antrag vorübergehend verschieben.14 Ein laufender Mietvertrag bleibt bei Teilung oder Verkauf bestehen.9
Steuerlich wird der Mietertrag jedem Erben anteilmässig als eigenes Einkommen zugerechnet, das Vermögen ebenso.1 2 Wie die Teilung selbst abläuft, erklärt die Seite zur Erbengemeinschaft.
Schützt Vermieten das Haus bei den Ergänzungsleistungen im Heim?
Nein. Ergänzungsleistungen sind die Zusatzzahlung zur AHV-Rente, wenn Rente und Vermögen für Heim und Leben nicht reichen. Anspruch hat nur, wer weniger als 100'000 Franken Reinvermögen hat, also Vermögen nach Abzug der Schulden. Für Ehepaare liegt die Schwelle bei 200'000 Franken.15 Ausgenommen ist nur ein Haus, in dem Sie oder Ihr Ehepartner noch wohnen.15
Nach dem Heimeintritt kann das Haus noch während einer Übergangszeit als bewohnt gelten, höchstens 6 Monate, bei offener Rückkehr bis zu 18.20 Danach zählt ein vermietetes oder leeres Haus voll mit, grundsätzlich zum Verkehrswert, also zum Marktwert.16 Die Miete zählt als Einnahme. Unterhalt und Hypothekarzinsen werden nur bis zur Höhe der Bruttomiete anerkannt.15 Im Heim rechnet der Kanton Zürich Altersrentnern jedes Jahr einen Fünftel des Vermögens über dem Freibetrag als Einnahme an.17
Was das für Sie heisst: Wohnt niemand von Ihnen mehr im Haus, zählt es nach der Übergangszeit mit, ob vermietet, leer oder verkauft. Ein Verkauf unter dem Verkehrswert kann zudem als Vermögensverzicht gelten, ähnlich wie eine Schenkung.15 16 Was ein Heimplatz kostet, zeigt der Pflegeheim-Rechner.
Was kostet ein leeres Haus, und was ändert ein Verkauf bei der Vermögenssteuer?
Steht das Haus leer, weil Sie aktiv einen Mieter suchen oder weil es zum Verkauf bestimmt ist, fällt nach Zürcher Praxis kein Eigenmietwert an.7 Halten Sie es dagegen für sich bereit, ohne Absicht zu vermieten oder zu verkaufen, wird der Eigenmietwert bis Ende 2028 weiter besteuert.7 Versicherung, Unterhalt und Vermögenssteuer laufen in jedem Fall weiter.
Vermögenssteuerpflichtig bleibt Ihr Vermögen immer, ob das Haus vermietet, leer oder verkauft ist.2 Ein Einfamilienhaus bewertet Zürich nach einer Formel aus Landwert und Zeitbauwert, dem heutigen Wert des Gebäudes nach seinem Alter. Das gilt, ob Sie selbst wohnen oder vermieten.19 Der Steuerwert muss zwischen 70 % und 100 % des Verkehrswerts liegen.6 Geld auf der Bank zählt dagegen zum vollen Nennwert.18
Wer verkauft, tauscht also ein Vermögen mit oft tieferem Steuerwert gegen Geld mit vollem Wert. Die Vermögenssteuer kann dadurch steigen. Wo Ihr Haus innerhalb dieser Bandbreite liegt, zeigt die Neubewertung Ihres Gemeindesteueramts, die laut Kanton im Januar 2027 verschickt wird.6
Für Töchter und Söhne
Sie recherchieren für Ihre Eltern?
Vielleicht haben Sie selbst schon gesagt: «Vermiete es doch.» Das ist gut gemeint. Die Arbeit als Vermieterin trägt dann aber Ihre Mutter oder Ihr Vater, über Jahre. Zeigen Sie zuerst diese Rechnung, nicht eine fertige Meinung. So entscheiden Ihre Eltern selbst, und Sie bleiben die Tochter oder der Sohn, der sich kümmert.
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Ehrlich gesagt
Was kann Ihnen keine Seite abnehmen?
Was sich amtlich belegen lässt: Die Miete ist Einkommen, die Ermässigung der Grundstückgewinnsteuer wächst bis 20 volle Jahre, und ein Mietvertrag geht beim Verkauf auf die Käuferschaft über.1 2 9 Ob Verkaufen oder Vermieten für Sie besser ist, lässt sich aus keinem Gesetz ableiten. Es hängt an Miete, Steuersatz und Hauswert. Und daran, wie viel Arbeit Sie sich in den nächsten Jahren noch wünschen.
Was ich nicht entscheide: Ihren persönlichen Steuersatz, die Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen und die Frage, ob Ihre Hypothek bei einer Vermietung weiterläuft. Dafür sind Steuerberatung, Steueramt und Ihre Bank zuständig. Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was ich beitrage, ist eine sorgfältige Einordnung des Werts Ihres Hauses. Wer zuerst grundsätzlich klären möchte, ob Bleiben, Anpassen oder Verkaufen passt, findet dort eine erste Einordnung.
Was fragen Eigentümer sonst noch?
Was ist besser: das Haus verkaufen oder vermieten?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Es hängt an Besitzdauer, Miete, Steuersatz, Hauswert und an Ihrer Bereitschaft, Vermieterin oder Vermieter zu sein. Das Rechenbeispiel auf dieser Seite zeigt, welche Annahmen das Ergebnis drehen.
Gibt es in der Schweiz eine Spekulationssteuer?
Den Begriff gibt es hier nicht. Die Steuer auf den Gewinn beim Verkauf heisst Grundstückgewinnsteuer. Im Kanton Zürich sinkt sie mit der Besitzdauer, bis zu 50 % Ermässigung nach 20 vollen Jahren.
Muss ich Mieteinnahmen versteuern?
Ja, als Einkommen beim Bund und im Kanton Zürich. Unterhalt, Versicherung und Verwaltung dürfen Sie abziehen, heute wahlweise auch als Pauschale.
Kann ich ein geerbtes Haus erst vermieten und später verkaufen?
Ja, wenn alle Erben mitmachen. Jeder Erbe kann aber jederzeit die Teilung verlangen. Für die Steuer zählt der letzte Kauf, meist durch die Eltern. Liegt er schon 20 volle Jahre zurück, wächst die Ermässigung durch Warten nicht mehr.
Was passiert mit dem Mieter, wenn ich das Haus verkaufe?
Der Mietvertrag geht auf die Käuferschaft über. Sie kann nach Vertrag und Gesetz kündigen, bei dringendem Eigenbedarf zusätzlich vorzeitig. Dann haften Sie der Mieterin für den Schaden. Die Mieterin kann anfechten und eine Erstreckung verlangen.
Bleibt der Unterhaltsabzug nach 2029 für vermietete Häuser?
Ja, beim Bund wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Für selbst bewohnte Häuser fällt er mit dem Eigenmietwert weg. Wie eine Pauschale ab 2029 aussieht, ist noch offen.
Werden meine Angaben vertraulich behandelt?
Ja. Keine Weitergabe an andere Makler, keine Inserate ohne Ihren Auftrag. Details in der Datenschutzerklärung.
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 10, 21, 32 (SR 642.11) · Stand 2. September 2026, abgerufen 14.10.2026
- Steuergesetz Kanton Zürich (StG), § 9, 21, 30, 39, 216, 219, 220, 221, 225 (LS 631.1) · Nachtrag 132, Stand 1. April 2026
- Liegenschaftskostenverordnung, Art. 5 (SR 642.116) · Stand 1. Januar 2020
- Zürcher Steuerbuch ZStB 30.2, Pauschalabzug für Unterhaltskosten · gültig ab 1. Januar 2002, abgerufen 14.10.2026
- Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, AS 2026 213 (Art. 21, 32a, 33 DBG und Art. 9a StHG in neuer Fassung) · Inkrafttreten 1. Januar 2029
- Kantonales Steueramt Zürich, Liegenschaftenbewertung 2026 · abgerufen 14.10.2026
- Zürcher Steuerbuch ZStB 21.5, Beginn der Eigenmietwertbesteuerung · vom 19. Juli 2012, abgerufen 14.10.2026
- Zürcher Steuerbuch ZStB 216.3, Ersatzbeschaffung selbst genutzter Wohnliegenschaften, Rz 9 und 17 · gültig ab 1. Februar 2018, abgerufen 14.10.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 256, 257e, 259, 261, 266c, 266l, 270, 270a, 271, 272, 272b, 273 (SR 220) · Stand 1. Oktober 2026
- Bundesamt für Wohnungswesen, Hypothekarischer Referenzzinssatz · veröffentlicht 1. September 2026, nächste Publikation 1. Dezember 2026
- Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern: Formulare im Mietwesen (§ 229b EG ZGB) · abgerufen 14.10.2026
- Gerichte Kanton Zürich: Anfechtung des Anfangsmietzinses (Formularpflicht bei Leerwohnungsbestand bis 1,5 %) · abgerufen 14.10.2026
- Kanton Zürich, Medienmitteilung «Leerwohnungsziffer bleibt tief» (0,52 %) · vom 18. August 2026, abgerufen 14.10.2026
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 602, 603, 604, 653 (SR 210) · Stand 1. Juli 2026
- Ergänzungsleistungsgesetz (ELG), Art. 9a, 10, 11, 11a (SR 831.30) · Stand 1. Januar 2026
- Ergänzungsleistungsverordnung (ELV), Art. 16, 17, 17a (SR 831.301) · Stand 1. Januar 2025
- Zusatzleistungsgesetz Kanton Zürich (ZLG), § 11 Abs. 3 (LS 831.3) · Nachtrag 133, Stand 1. Juli 2026
- Zürcher Steuerbuch ZStB 39.1, Bewertung von Wertpapieren und Guthaben · vom 1. November 2016, abgerufen 14.10.2026
- Weisung der Finanzdirektion über die Neubewertung der Grundstücke (Weisung 2026), Ziff. 20 (LS 631.32) · Nachtrag 131, abgerufen 14.10.2026
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL), Rz 3390.01–02, 3442.02 · Stand 1. Januar 2026, abgerufen 14.10.2026
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