Auf dieser Seite
- Welche Wege gibt es, Kapital aus dem Haus zu lösen und zu bleiben?
- Kann der Käufer Ihnen nach dem Verkauf kündigen?
- Wie lässt sich eine Rückmiete wirklich absichern?
- Was ist ein Wohnrecht in Franken wert?
- Wie funktioniert ein Verkauf gegen Leibrente?
- Dürfen die Kinder das Haus günstiger kaufen?
- Welche Steuern fallen an, wenn Sie verkaufen und bleiben?
- Und wenn Sie statt zu verkaufen die Hypothek erhöhen?
- In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
- Ehrlich gesagt
- Häufige Fragen
Angenommen, das Haus ist abbezahlt. Die Rente reicht für den Alltag, aber nicht für das neue Dach, die Treppe mit Lift oder die Hilfe der Enkelin beim Studium. Fast das ganze Vermögen steckt in Mauern, in denen Sie seit dreissig Jahren wohnen. Ausziehen wollen Sie nicht. Dann fällt ein Satz, der wie die Lösung klingt: «Verkauf das Haus und miete es gleich wieder. Dann hast du das Geld und bleibst.»
Der Satz ist nicht falsch. Er lässt nur weg, wer nach dem Verkauf über Ihre Wohnung bestimmt. Mit dem Verkauf wird der Käufer Ihr Vermieter. Und ein gewöhnlicher Mietvertrag lässt sich mit drei Monaten Frist kündigen, ohne besonderen Grund.
Ich zeige Ihnen hier die Wege, die es gibt, und wo jeder trägt oder bricht: Rückmiete, Wohnrecht, Nutzniessung, Leibrente, Verkauf an die Familie. Mit Gesetzesartikel, Rechenbeispiel und den Fristen, die man nicht verpassen darf.
Welcher Weg wie viel Schutz bietet, zeigt der Vergleich.
Die Wege im Überblick
Welche Wege gibt es, Kapital aus dem Haus zu lösen und zu bleiben?
Alle Wege haben dasselbe Ziel: Geld aus dem Haus, ohne auszuziehen. Rechtlich sind es verschiedene Verträge. Der Unterschied zeigt sich erst, wenn etwas schiefgeht: bei einer Kündigung, einem Weiterverkauf oder einem Heimeintritt.
| Weg | Wie geschützt ist Ihr Wohnen? | Form |
|---|---|---|
| Rückmiete, unbefristeter Mietvertrag | Schwach: Der Käufer kann mit drei Monaten Frist kündigen, ohne besonderen Grund | Kaufvertrag beurkundet, Mietvertrag mit dem Käufer |
| Rückmiete mit fester Laufzeit oder Kündigungsverzicht | Bis zum vereinbarten Ende; gegen spätere Käufer nur mit Vormerkung im Grundbuch | Wie oben, Vormerkung ausdrücklich vereinbaren |
| Verkauf mit Wohnrecht | Im Grundbuch eingetragen, endet spätestens mit dem Tod; Vermieten nicht erlaubt | Öffentliche Beurkundung, Grundbucheintrag |
| Verkauf mit Nutzniessung | Im Grundbuch eingetragen; Vermieten erlaubt, ausser der Vertrag schliesst es aus | Öffentliche Beurkundung, Grundbucheintrag |
| Verkauf gegen Leibrente | Regelt das Geld, nicht das Wohnen; oft mit Wohnrecht kombiniert | Haus gegen Rente: Beurkundung wie ein Kauf |
| Verpfründung | Käufer schuldet Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit | Form eines Erbvertrags, vor zwei Zeugen |
| Verkauf an die Familie | Je nach Vertrag wie oben; unter 90 % des Werts Folgen bei Ergänzungsleistungen | Öffentliche Beurkundung |
| Hypothek erhöhen statt verkaufen | Sie bleiben Eigentümer | Entscheid der Bank im Einzelfall |
Kann der Käufer Ihnen nach dem Verkauf kündigen?
Ja, und zwar schneller, als die meisten denken. Bei der Rückmiete verkaufen Sie das Haus und schliessen einen Mietvertrag mit dem Käufer. Er ist damit von Anfang an Ihr Vermieter. Ist der Vertrag unbefristet, also ohne festes Enddatum, darf er ihn ordentlich kündigen.1 Die Frist beträgt drei Monate auf einen ortsüblichen Termin.1 Einen Grund wie Eigenbedarf braucht er dafür nicht.
Ganz schutzlos sind Sie trotzdem nicht. Die Kündigung ist nur schriftlich und mit dem amtlichen Formular des Kantons gültig.1 Verstösst sie gegen Treu und Glauben, können Sie sie anfechten.1 Bedeutet der Auszug für Sie eine Härte, können Sie eine Erstreckung verlangen. Bei Wohnungen sind das höchstens vier Jahre.1 Dabei zählen auch die Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wurde.1 Für beides haben Sie 30 Tage ab Empfang der Kündigung, bei der Schlichtungsbehörde.1
Was das für Sie heisst: Ein unbefristeter Mietvertrag allein gibt Ihnen kein Bleiberecht. Er gibt Ihnen eine Frist und das Recht, die Kündigung prüfen zu lassen.
Wie lässt sich eine Rückmiete wirklich absichern?
Sicherheit entsteht im Vertrag, nicht durch Vertrauen. Es gibt zwei Hebel. Der erste ist eine feste Laufzeit, etwa zehn Jahre, oder ein schriftlicher Kündigungsverzicht des Käufers. Ein befristeter Vertrag endet allerdings am vereinbarten Tag von selbst, ohne Kündigung.1 Eine Erstreckung müssen Sie dann spätestens 60 Tage vor Ablauf verlangen.1
Der zweite Hebel ist die Vormerkung im Grundbuch, dem amtlichen Register für Grundstücke. Sie entsteht nicht von selbst, sondern muss ausdrücklich vereinbart werden.1 Dann muss jeder spätere Eigentümer Sie nach dem Mietvertrag wohnen lassen.1 Ohne Vormerkung gilt bei einem Weiterverkauf: Der Mietvertrag geht zwar auf den nächsten Käufer über. Bei dringendem Eigenbedarf darf dieser aber mit gesetzlicher Frist kündigen.1 10 Der erste Käufer haftet Ihnen dann für den Schaden.1 Die Wohnung ist trotzdem weg.
Was das für Sie heisst: Feste Laufzeit oder Kündigungsverzicht, dazu die Vormerkung. Erst beides zusammen schützt. Eine Vormerkung auf einem jederzeit kündbaren Vertrag hilft wenig.
Jeder dieser Wege beginnt mit derselben Zahl: dem Wert Ihres Hauses. Ich ordne ihn sorgfältig ein, kostenlos und ohne Verpflichtung, auch nicht zum Verkauf.
Lieber reden? +41 76 325 11 95 – Sie sprechen direkt mit Dominik Devaja.
Was ist ein Wohnrecht in Franken wert?
Beim Verkauf mit Wohnrecht verkaufen Sie das Haus und behalten das Recht, darin zu wohnen. Das Recht wird im Grundbuch eingetragen und öffentlich beurkundet.2 Es ist unübertragbar und unvererblich.2 Ziehen Sie aus, dürfen Sie das Haus nicht vermieten. Das erlaubt erst die Nutzniessung.2 Den Unterschied erklärt der Ratgeber zu Wohnrecht und Nutzniessung.
Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer rechnet Zürich eine Nutzniessung mit einer amtlichen Tafel in Franken um.3 Der Zinssatz beträgt 3 %.3 Für eine 70-jährige Frau gilt der Faktor 15.13, für einen 70-jährigen Mann 13.82.3 Das Ergebnis ist ein Steuerwert. Das Wohnrecht nennt die Weisung nicht. Ob sie dafür gilt, bestätigt das Steueramt.
Was ein Käufer für ein Haus mit Wohnrecht bezahlt, ist eine andere Frage. Für diesen Abschlag auf dem Markt gibt es keine amtliche Zahl. Wer Ihnen einen festen Prozentsatz nennt, schätzt.
Was das für Sie heisst: Je jünger die berechtigte Person, desto höher der Faktor und damit der Steuerwert des Rechts. Den Marktpreis klärt erst die Einordnung Ihres Hauses.
Rechenbeispiel
Rechnerischer Barwert eines lebenslangen Rechts nach Zürcher Tafel
Eigenes Beispiel mit angenommenen Werten: Eigentümerin, 70 Jahre alt, Haus mit einem Verkehrswert von 1'500'000 Franken. Der Jahreswert des Wohnrechts, also der Mietwert abzüglich des Unterhalts, den sie selbst trägt, wird mit 24'000 Franken angenommen. Der Barwert ist der Gegenwert des Rechts heute, in Franken.
- Jahreswert des Wohnrechts (Annahme)
- 24'000 Franken
- × Faktor Zürcher Tafel, Frau 70 Jahre, 3 %
- 15.13
- Rechnerischer Barwert des Rechts
- 363'120 Franken
- Verkehrswert des Hauses (Annahme)
- 1'500'000 Franken
- Nur rechnerisch, keine Preisprognose: Verkehrswert minus Barwert
- 1'136'880 Franken
Wie funktioniert ein Verkauf gegen Leibrente?
Bei einer Leibrente erhalten Sie statt des ganzen Kaufpreises eine regelmässige Zahlung. Ohne andere Abrede läuft sie, solange Sie leben.1 Sie lässt sich mit einem Wohnrecht verbinden, muss aber nicht. Der Leibrentenvertrag allein braucht nur die Schriftform.1 Er ist damit formleichter als ein Grundstückkauf, der öffentlich beurkundet wird.1 2 Wird das Haus aber gegen die Rente übertragen, ist das Ganze ein Grundstückkauf. Dann braucht der ganze Vertrag die Beurkundung.1 2
Strenger ist die Verpfründung. Dort schuldet der Käufer nicht nur Geld, sondern Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit.1 Sie braucht die Form eines Erbvertrags, also eine Beurkundung vor zwei Zeugen.1 2 Für Ihre Ansprüche haben Sie das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht am übertragenen Haus, wie ein Verkäufer.1
Was das für Sie heisst: Bei einer Rente tragen Sie das Risiko, dass der Käufer später nicht mehr zahlt. Wie die Rente gesichert ist, gehört deshalb in den Vertrag.
Dürfen die Kinder das Haus günstiger kaufen?
Steuerlich ist das in Zürich meist kein Problem. Nachkommen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.4 Das Risiko liegt woanders: bei den Ergänzungsleistungen, falls später ein Pflegeheim nötig wird. Ergänzungsleistungen sind die Zusatzzahlung zur AHV-Rente, wenn Rente und Vermögen nicht reichen.
Erhalten Sie weniger als 90 % des Verkehrswerts, also des Marktwerts, gilt das als Vermögensverzicht.6 Die Differenz wird angerechnet, als hätten Sie das Geld noch.5 Sie sinkt nur um 10'000 Franken pro Jahr.6 Ein Verkauf zum Verkehrswert ist dagegen kein Verzicht.5 6
Ob ein vorbehaltenes Wohnrecht als Teil der Gegenleistung zählt, regelt eine Wegleitung des Bundes. Wie sie in Ihrem Fall gilt, bestätigt die Stelle für Zusatzleistungen Ihrer Gemeinde. Klären Sie das vor der Unterschrift.
Was das für Sie heisst: Ein fairer Preis schützt die Eltern im Pflegefall. Ein Freundschaftspreis kann Jahre später teuer werden. Mehr dazu unter Pflege im Alter.
Rechenbeispiel
Verkauf an die Kinder unter dem Verkehrswert: was bei den Ergänzungsleistungen zählt
Eigenes Beispiel mit angenommenen Werten: Verkehrswert 1'500'000 Franken, die Kinder zahlen 1'000'000 Franken, kein vorbehaltenes Recht.
- Verkehrswert des Hauses (Annahme)
- 1'500'000 Franken
- Schwelle: 90 % des Verkehrswerts
- 1'350'000 Franken
- Kaufpreis der Kinder (Annahme), liegt unter der Schwelle
- 1'000'000 Franken
- Als Vermögensverzicht angerechnet
- 500'000 Franken
- Nach zehn jährlichen Verminderungen um je 10'000 Franken noch angerechnet
- 400'000 Franken
Welche Steuern fallen an, wenn Sie verkaufen und bleiben?
Beim Verkauf fällt die Grundstückgewinnsteuer an, die Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf.7 Sie sinkt mit der Besitzdauer. Ein Aufschub wegen Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass Sie den Erlös in ein neues, selbst bewohntes Eigenheim stecken.7 Wer im verkauften Haus zur Miete bleibt, erfüllt das nicht. Die Steuer wird also fällig.
Danach kommt es auf den Weg an. Wer mit einem unentgeltlichen Wohnrecht oder einer Nutzniessung wohnt, versteuert den Eigenmietwert.8 Das ist der fiktive Mietwert des eigenen Hauses. Er fällt per 1. Januar 2029 weg.9 Wer zur Miete wohnt, zahlt Miete und keinen Eigenmietwert.8
Wie ein vorbehaltenes Wohnrecht bei der Grundstückgewinnsteuer zählt, bestätigt Ihnen das Gemeindesteueramt. Das Gesetz zählt alle weiteren Leistungen des Käufers zum Erlös.7 Fragen Sie deshalb vor dem Vertrag nach.
Was das für Sie heisst: Rechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer vor jedem Modell. Ihre Zahl zeigt der Rechner für den Kanton Zürich.
Und wenn Sie statt zu verkaufen die Hypothek erhöhen?
Manche Eigentümer lösen Kapital, ohne zu verkaufen: über eine höhere Hypothek. Sie bleiben dann Eigentümer, und niemand kann Ihnen kündigen. Ob eine Bank im Alter mehr leiht und zu welchen Bedingungen, entscheidet sie im Einzelfall. Ich nenne hier bewusst keine Zahlen und keine Zusagen. Fragen Sie diesen Weg bei Ihrer Bank ab, bevor Sie einen Verkauf unterschreiben. Wer später eine laufende Festhypothek vorzeitig ablösen muss, sieht die Kosten im Rechner zur Vorfälligkeit.
Der Ablauf
In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
-
Den Wert kennen
Jede Rechnung auf dieser Seite beginnt beim Verkehrswert: der Kaufpreis, der Barwert eines Rechts, die 90-%-Schwelle bei den Ergänzungsleistungen.
-
Das Ziel in Franken festlegen
Wie viel Kapital brauchen Sie wirklich? Wie lange möchten Sie im Haus bleiben, und wer wohnt mit Ihnen?
-
Den Weg wählen
Rückmiete, Wohnrecht, Nutzniessung, Leibrente, Verkauf an die Familie oder eine höhere Hypothek. Der Vergleich oben zeigt die Unterschiede.
-
Den Pflegefall vorher prüfen
Liegt der Preis unter 90 % des Verkehrswerts, oder ist ein Recht vorbehalten? Dann zuerst die Stelle für Zusatzleistungen Ihrer Gemeinde fragen.
-
Die Steuer vorher rechnen
Grundstückgewinnsteuer berechnen, beim Wohnrecht das Gemeindesteueramt fragen.
-
Den Vertrag beim Notariat festhalten
Bei der Rückmiete: feste Laufzeit oder Kündigungsverzicht, Vormerkung im Grundbuch, Mietzins. Beim Wohnrecht: wer Unterhalt und Nebenkosten trägt. Bei der Rente: wie sie gesichert ist.
-
Fristen notieren
Kündigung anfechten oder Erstreckung verlangen: 30 Tage ab Empfang. Bei befristetem Vertrag: Erstreckung spätestens 60 Tage vor Ablauf.
Die teuren Fehler
- Unbefristet mieten und auf ein Versprechen bauenMündliche Zusagen des Käufers ändern nichts. Der Vertrag bleibt mit drei Monaten Frist kündbar.1
- Die Vormerkung vergessenVerkauft der Käufer weiter, kann der nächste Eigentümer bei dringendem Eigenbedarf kündigen.1
- Den Steuerwert für den Marktpreis haltenDer Barwert nach Zürcher Tafel ist ein Wert für die Steuer. Was ein Käufer für ein Haus mit Wohnrecht zahlt, ist amtlich nicht beziffert.
- Unter 90 % an die Familie verkaufen, ohne zu prüfenDie Differenz zählt bei den Ergänzungsleistungen weiter mit und sinkt nur um 10'000 Franken pro Jahr.5 6
- Eine zu hohe Miete hinnehmenWer sich wegen einer Notlage zum Vertrag gezwungen sah, kann einen missbräuchlichen Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme anfechten.1
- Die 30-Tage-Frist verpassenWer sie verpasst, kann die Kündigung in der Regel nicht mehr anfechten.1
Für Töchter und Söhne
Sie prüfen das für Ihre Eltern?
Vielleicht sind Sie es, der den Vorschlag mit der Rückmiete gehört hat. Prüfen Sie vor allem zwei Dinge: Ist der Mietvertrag befristet oder mit Kündigungsverzicht, und ist er im Grundbuch vorgemerkt? Und kaufen Sie selbst, dann zu einem fairen Preis. Ein Freundschaftspreis kann Ihre Eltern im Pflegefall Geld kosten.
Zeigen Sie diese Seite zuerst, keine fertige Meinung. So bleibt der Entscheid bei der Person, die im Haus wohnt.
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Ehrlich gesagt
Was kann diese Seite nicht für Sie entscheiden?
Amtlich belegt sind die Regeln: Kündigung, Vormerkung, Wohnrecht, Leibrente, die 90-%-Schwelle und die Zürcher Barwerttafel für Nutzniessungen.1 2 3 6 Nicht belegt ist, um wie viel ein Wohnrecht den Verkaufspreis drückt.
Den Vertrag gestaltet und beurkundet das Notariat. Ob eine Kündigung anfechtbar ist, prüft eine Mietrechtsberatung. Die Steuerfolgen bestätigt Ihre Steuerberatung, die Wirkung auf Ergänzungsleistungen die Stelle für Zusatzleistungen. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was ich beitrage: eine sorgfältige Einordnung des Werts Ihres Hauses. Und eine ehrliche Meinung, ob ein gewöhnlicher Verkauf mit Umzug für Sie und Ihre Familie nicht der klarere Weg wäre. Wer zuerst grundsätzlich klären möchte, ob Bleiben, Anpassen oder Verkaufen passt, findet dort eine erste Einordnung.
Was fragen Eigentümer sonst noch?
Kann ich mein Haus verkaufen und darin wohnen bleiben?
Ja, über eine Rückmiete, ein Wohnrecht, eine Nutzniessung oder eine Leibrente mit Wohnrecht. Wie sicher Sie bleiben, hängt am Vertrag: Laufzeit, Kündigungsverzicht und Eintrag im Grundbuch.
Kann mir der neue Eigentümer als Mieter kündigen?
Ja. Einen unbefristeten Mietvertrag kann er mit drei Monaten Frist auf einen ortsüblichen Termin kündigen, ohne Eigenbedarf. Sie können innert 30 Tagen anfechten und eine Erstreckung verlangen.
Was ist der Unterschied zwischen Rückmiete und Wohnrecht?
Die Rückmiete ist ein gewöhnlicher Mietvertrag mit dem Käufer, Sie zahlen Miete. Das Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen und gilt auch gegenüber späteren Eigentümern. Es endet spätestens mit dem Tod und erlaubt kein Vermieten.
Senkt ein Wohnrecht den Verkaufspreis?
Eine amtliche Zahl dafür gibt es nicht. Amtlich gibt es nur Tafeln für Steuerwerte, in Zürich für die Nutzniessung im Steuerbuch Nr. 502.1. Den Marktpreis muss man im Einzelfall einschätzen.
Ist ein Verkauf gegen Leibrente in der Schweiz möglich?
Ja, das Obligationenrecht regelt den Leibrentenvertrag. Wird das Haus gegen die Rente übertragen, braucht der Vertrag die öffentliche Beurkundung wie jeder Grundstückkauf.
Dürfen wir das Haus günstiger an die Kinder verkaufen?
Ja, in Zürich ohne Schenkungssteuer für Nachkommen. Liegt der Preis aber unter 90 % des Verkehrswerts, zählt die Differenz bei den Ergänzungsleistungen als Vermögensverzicht.
Werden meine Angaben vertraulich behandelt?
Ja. Keine Weitergabe an andere Makler, keine Inserate ohne Ihren Auftrag. Details in der Datenschutzerklärung.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 216, 255, 261, 261b, 266a, 266c, 266l, 269, 270, 271, 272, 272b, 273, 516, 517, 521, 522, 523 (SR 220) · Stand 1. Oktober 2026, abgerufen 14.10.2026
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 512, 657, 755, 758, 776, 777 (SR 210) · Stand 1. Juli 2026, abgerufen 14.10.2026
- Zürcher Steuerbuch Nr. 502.1, Kapitalisierung von Nutzniessungen und periodischen Leistungen, Rz 4 und Anhang (Barwerttafel, 3 %) · Weisung vom 20. August 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021, abgerufen 14.10.2026
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Kanton Zürich (ESchG), § 11 und § 14 (LS 632.1) · Nachtrag 071, aktuell, abgerufen 14.10.2026
- Ergänzungsleistungsgesetz (ELG), Art. 11a Abs. 2 (SR 831.30) · Stand 1. Januar 2026, abgerufen 14.10.2026
- Ergänzungsleistungsverordnung (ELV), Art. 17a, 17b, 17e (SR 831.301) · Stand 1. Januar 2025, abgerufen 14.10.2026
- Steuergesetz Kanton Zürich (StG), § 216 Abs. 3 lit. i, § 222 (LS 631.1) · Nachtrag 132, abgerufen 14.10.2026
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 21 Abs. 1 lit. b (SR 642.11) · Stand 2. September 2026, abgerufen 14.10.2026
- Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, AS 2026 213 · Inkrafttreten 1. Januar 2029
- Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz, Themenseite «Hausverkauf» (Praxisquelle) · ohne Datum, abgerufen 14.10.2026
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