Auf dieser Seite
- Wann lohnt es sich, das Haus im Alter zu verkleinern?
- Warum rechnen Banken nach der Pensionierung strenger?
- Wie viel Steuer fällt an, wenn Sie das Haus im Alter verkaufen?
- Wohnung kaufen, mieten oder zurückmieten: Welche Wege gibt es nach dem Verkauf?
- Zuerst verkaufen oder zuerst kaufen: Was ist im Alter sicherer?
- Was gilt, wenn eines der Kinder das Haus übernehmen möchte?
- Ehrlich gesagt
- Häufige Fragen
Angenommen, die Kinder sind längst ausgezogen. Oben stehen zwei Zimmer leer, die nur an Weihnachten jemand braucht. Der Garten will jeden Frühling gemacht werden, die Treppe wirkt jeden Winter steiler. Sie sind beide gesund. Genau deshalb stellt sich die Frage jetzt, in Ruhe und nicht unter Druck: Ist das Haus zu gross geworden?
Gleich danach kommen die Fragen, die den Entschluss bremsen. Gibt uns eine Bank nach der Pensionierung noch eine Hypothek? Wie viel nimmt die Steuer vom Verkauf? Und wohin mit uns, wenn das Haus verkauft ist, die neue Wohnung aber noch nicht bereit?
Diese Seite beantwortet die Fragen der Reihe nach. Mit Gesetzesartikel, Bankpraxis und einem Zürcher Rechenbeispiel.
Und wann lohnt sich das Verkleinern überhaupt?
Wann lohnt es sich, das Haus im Alter zu verkleinern?
Ein Haus kostet auch dann, wenn die Zimmer leer stehen. Banken rechnen für Unterhalt und Nebenkosten mit 1 Prozent des Kaufpreises pro Jahr.10 Bei einer Wohnung für 1 Million Franken sind das 10'000 Franken. Nach derselben Faustregel steigt der Betrag mit dem Wert. Dazu kommen Garten, Dach und Heizung, um die Sie sich selbst kümmern.
Solange Sie selbst im Haus wohnen, versteuern Sie den Eigenmietwert. Das ist ein fiktiver Mietwert, den Sie als Einkommen angeben.5 Er fällt am 1. Januar 2029 weg. Mit ihm entfällt der Abzug für den Unterhalt am selbst bewohnten Haus.5 Ist Ihr Haus abbezahlt, profitieren Sie bei tiefen Zinsen eher. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nennt genau diese Gruppe: typischerweise Pensionierte.6
Was das für Sie heisst: Die Steuer ist selten der Grund für einen Wechsel. Zählen werden Ihre Lebensplanung und das, was netto bleibt. Passt das Haus noch zu Ihrem Leben in fünf oder zehn Jahren? Eine erste Antwort gibt die Standortbestimmung in sechs Fragen.
Ob Bleiben, Anpassen oder Verkaufen zu Ihnen passt, zeigen sechs Fragen in rund zwei Minuten, ohne Verkaufsabsicht.
Warum rechnen Banken nach der Pensionierung strenger?
Weil sich die Zahl ändert, auf der die ganze Rechnung steht: Ihr Einkommen. Nach der Pensionierung zählen Ihre Renten, nicht mehr der Lohn.11 12 Die Bank prüft die Tragbarkeit. Das heisst: ob sie die Hypothek mit diesem Einkommen noch mitträgt.
Gerechnet wird mit einem angenommenen Zins von rund 5 Prozent, nicht mit dem heutigen. Dazu kommt 1 Prozent des Werts für Unterhalt und Nebenkosten.10 Die Summe darf je nach Bank 33 bis 38 Prozent der Renten betragen. Die UBS bleibt bei einem Drittel, Raiffeisen lässt 38 Prozent zu.11 12
Auch die Belehnung sinkt, also der Anteil, den die Bank finanziert. Im Alter beträgt die Hypothek in der Regel höchstens zwei Drittel des Werts. Die zweite Hypothek, der Teil darüber, muss bis zur Pensionierung abbezahlt sein.11 12
Was das für Sie heisst: Der Erlös aus Ihrem Haus zählt als Eigenmittel. Je mehr davon in die Wohnung fliesst, desto kleiner die Hypothek. Verbindlich rechnet nur Ihre eigene Bank. Eine erste Einordnung gibt der Tragbarkeitsrechner.
Rechenbeispiel
Rentenalter: Wohnung für 1 Million Franken, Renten 120'000 Franken
Eigenmittel 400'000 Franken, zum Beispiel aus dem Verkauf des Hauses. Die Hypothek beträgt 600'000 Franken, also 60 Prozent.
- Kalkulatorischer Zins 5 Prozent
- 30'000 Franken
- Amortisation (Hypothek unter zwei Drittel)
- 0 Franken
- Unterhalt und Nebenkosten 1 Prozent
- 10'000 Franken
- Kosten pro Jahr
- 40'000 Franken
- Anteil an den Renten
- 33,3 Prozent: im üblichen Rahmen
Wie viel Steuer fällt an, wenn Sie das Haus im Alter verkaufen?
Beim Verkauf zahlen Sie Grundstückgewinnsteuer. Besteuert wird nur der Gewinn: Verkaufspreis minus Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen und Verkaufskosten.1 Der Satz steigt mit dem Gewinn von 10 bis 40 Prozent, in jeder Zürcher Gemeinde gleich.1 3
Für langjährige Eigentümer zählt vor allem die Besitzdauer. Ab fünf vollen Jahren sinkt die Steuer um 5 Prozent, danach um 3 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 20 vollen Jahren ist sie halbiert.1 Weiter sinkt sie nicht. Wer so lange besitzt, gewinnt durch Warten nichts mehr.
Kaufen Sie danach eine eigene Wohnung, die Sie selbst bewohnen, wird die Steuer aufgeschoben. Das heisst Ersatzbeschaffung.1 4 Die Frist beträgt in der Regel zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf.2 Kostet die Wohnung weniger als der Erlös, wird ein Teil sofort besteuert.2
Was das für Sie heisst: Aufgeschoben heisst nicht erlassen. Verkaufen Sie die Wohnung später ohne neuen Ersatz, wird der aufgeschobene Gewinn mitbesteuert.2 Ein Umzug in eine Mietwohnung erfüllt die Bedingung nicht. Ihre Zahl zeigt der Rechner für die Grundstückgewinnsteuer Zürich.
Rechenbeispiel
Kanton Zürich: Einfamilienhaus nach 22 Jahren verkauft
Dieselben Zahlen wie die Startwerte im Zürcher Rechner für die Grundstückgewinnsteuer: Verkauf für 1'300'000 Franken, Kauf vor 22 Jahren für 820'000 Franken, ohne Ersatzbeschaffung.
- Verkaufspreis
- CHF 1'300'000
- Kaufpreis
- − CHF 820'000
- Verkaufskosten, angenommen 3 % des Preises
- − CHF 39'000
- Steuerbarer Gewinn
- CHF 441'000
- Steuer nach Grundtarif (§ 225 Abs. 1)
- CHF 165'800
- Ermässigung für 22 volle Jahre (§ 225 Abs. 3)
- − 50 %
- Grundstückgewinnsteuer
- CHF 82'900
- Bleibt nach Steuer und Verkaufskosten, vor Hypothek, Notariat und Grundbuch
- CHF 1'178'100
Die drei Wege
Wohnung kaufen, mieten oder zurückmieten: Welche Wege gibt es nach dem Verkauf?
Der erste Weg: Sie kaufen eine kleinere Wohnung. Das Geld kommt aus dem Netto-Erlös, also dem, was nach Steuer, Hypothek und Kosten bleibt. Die Grundstückgewinnsteuer lässt sich dann ganz oder teilweise aufschieben.4
Der zweite Weg: Sie verkaufen und mieten eine Wohnung. Das ist ein vollwertiger Weg. Er passt, wenn die Tragbarkeit knapp wird oder Sie beweglich bleiben wollen. Und er passt, wenn Sie den Erlös für Pflege oder für die Kinder behalten möchten.
Der dritte Weg: Sie verkaufen und mieten Ihr eigenes Haus zurück. Hier ist Vorsicht nötig. Mit dem Verkauf wird der Käufer Ihr Vermieter. Einen unbefristeten Mietvertrag kann er mit drei Monaten Frist kündigen, ohne besonderen Grund.7 Sicherer wird es erst mit fester Laufzeit oder Kündigungsverzicht und einer Vormerkung im Grundbuch.7 Die Grundstückgewinnsteuer wird dabei sofort fällig.1
Was das für Sie heisst: Der erste und der zweite Weg sind klar geregelt. Der dritte braucht einen sorgfältigen Vertrag. Die Einzelheiten stehen unter Verkaufen und wieder mieten.
Zuerst verkaufen oder zuerst kaufen: Was ist im Alter sicherer?
Eine feste Regel gibt es nicht. Raiffeisen schreibt: «Es gibt keine Standardlösung».9 Sicher wird der Wechsel, wenn Ihr Verkauf nicht von Ihrem Kauf abhängt.
Wer zuerst kauft, trägt eine Zeit lang zwei Hypotheken. Fehlt das Geld aus dem Verkauf noch, braucht es eine Überbrückungsfinanzierung. Das ist eine zusätzliche Hypothek für die Zwischenzeit. Ihre Zinsen sind laut Raiffeisen «in der Regel etwas höher».9 Auch die höhere Hypothek muss tragbar bleiben.8
Wer zuerst verkauft, kennt sein Budget, bevor er unterschreibt. Wohnen bleiben können Sie trotzdem. Im Kaufvertrag lässt sich ein späterer Übergabetermin vereinbaren. Oder Sie mieten das Haus befristet zurück, bis die Wohnung bereit ist.7 Beides braucht die Zustimmung der Käuferschaft.
Was das für Sie heisst: Legen Sie zuerst Zielbild und Budget fest, dann die Reihenfolge. Wie Verkauf und Kauf ineinandergreifen, zeigt die Seite zum Wohnwechsel. Mein Grundsatz: Ihr Verkauf wird nie von einer schnellen Kaufentscheidung abhängig gemacht.
Was Sie sich für die neue Wohnung leisten können, entscheidet der Netto-Erlös Ihres Hauses, nicht der Verkaufspreis. Ich ordne ihn kostenlos und unverbindlich ein.
Lieber reden? +41 76 325 11 95 – Sie sprechen direkt mit Dominik Devaja.
Was gilt, wenn eines der Kinder das Haus übernehmen möchte?
Nehmen wir an, die Tochter möchte das Elternhaus kaufen. Nachkommen sind in Zürich von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.13 Beim Verkauf zum Verkehrswert fällt aber wie bei jedem Verkauf Grundstückgewinnsteuer an.1
Das Risiko liegt beim Preis. Erhalten Sie weniger als 90 Prozent des Verkehrswerts, also des Marktwerts, gilt das als Vermögensverzicht.15 Die Differenz wird bei den Ergänzungsleistungen angerechnet, als hätten Sie das Geld noch.14 Ergänzungsleistungen sind die Zusatzzahlung zur AHV-Rente, wenn Rente und Vermögen nicht reichen. Die angerechnete Differenz sinkt nur um 10'000 Franken pro Jahr.15
Ein Verkauf zum Verkehrswert ist dagegen kein Verzicht.14 15 Ein Freundschaftspreis kann also Jahre später teuer werden, falls Sie dann auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.
Was das für Sie heisst: Ein fairer Preis schützt Sie. Wie das Geld unter den Kindern verteilt wird, klären Notariat und Rechtsberatung. Was bei einem Heimeintritt gilt, erklärt die Seite Pflege im Alter.
Für Töchter und Söhne
Sie lesen das für Ihre Eltern?
Vielleicht sehen Sie die Treppe und den Garten früher als Ihre Eltern. Zeigen Sie ihnen diese Seite zuerst, keine fertige Entscheidung. Solange beide gesund sind, lässt sich in Ruhe planen statt unter Zeitdruck. Und Sie bleiben die Tochter oder der Sohn, der sich kümmert, nicht die Person, die entscheidet.
Ehrlich gesagt
Wann ist Bleiben die bessere Antwort?
Manchmal ist Behalten die richtige Antwort. Etwa wenn das Haus abbezahlt ist und noch zu Ihrem Alltag passt. Ab 2029 fällt dort der Eigenmietwert weg, ohne dass Ihnen ein Schuldzinsenabzug fehlt.5
Steht dagegen ein Heimeintritt im Raum, gelten andere Regeln, etwa bei den Ergänzungsleistungen. Dann lesen Sie zuerst Pflege im Alter: Haus behalten oder verkaufen.
Was ich nicht entscheide: Ihre Steuerveranlagung, Ihre Hypothek und Ihre Ergänzungsleistungen. Dafür sind Steueramt, Bank und die Stelle für Zusatzleistungen Ihrer Gemeinde zuständig. Was ich beitrage, ist eine sorgfältige Einordnung des Werts Ihres Hauses.
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- Netto-Erlös-Rechner ZürichWas bleibt mir nach dem Verkauf – nach Steuer, Hypothek und Kosten?
Was fragen Eigentümer sonst noch?
Ab welchem Alter sollte man das Haus verkaufen?
Ein festes Alter gibt es nicht. Entscheidend ist, ob das Haus noch zu Ihrem Leben passt. Wer gesund entscheidet, hat Zeit für die richtige Reihenfolge.
Bekommen wir nach der Pensionierung noch eine Hypothek?
Ja, wenn die Tragbarkeit stimmt. Die Banken rechnen dann mit Ihren Renten. Die Wohnkosten dürfen je nach Bank 33 bis 38 Prozent davon betragen. Übliche Bankpraxis, jede Bank rechnet etwas anders. Keine Finanzierungszusage.
Zahle ich Grundstückgewinnsteuer, wenn ich nach dem Verkauf eine Wohnung miete?
Ja. Der Aufschub gilt nur, wenn Sie wieder ein eigenes, selbst bewohntes Zuhause in der Schweiz kaufen. Ein Umzug in eine Mietwohnung erfüllt das nicht.
Steigt nach dem Verkauf meine Vermögenssteuer?
Sollten wir mit dem Verkauf warten, bis der Eigenmietwert 2029 wegfällt?
Die Reform allein ist kein Grund. Die Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf bleibt inhaltlich unverändert. Planen Sie nach Ihrer Lebenssituation, nicht nach dem Datum. Mehr im Ratgeber zum Eigenmietwert.
Was bleibt mir nach dem Verkauf wirklich?
Der Verkaufspreis minus Grundstückgewinnsteuer, Hypothek und Ihr Anteil an Notariat und Grundbuch. Abgezogen werden ausserdem ein Maklerhonorar, falls vereinbart, und bei einer laufenden Festhypothek meist eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank. Ihre Zahl zeigt der Netto-Erlös-Rechner.
Quellen
- Steuergesetz Kanton Zürich (StG, LS 631.1), § 216 Abs. 3 lit. i, §§ 219–221, § 225 (Nachtrag 132) · Stand 1.4.2026, abgerufen 14.10.2026
- Zürcher Steuerbuch ZStB 216.3, Aufschub bei Ersatzbeschaffung (Grundlage heute § 216 Abs. 3 lit. i StG) · Stand 1.2.2018, abgerufen 29.09.2026
- Kantonales Steueramt Zürich: ZStB 225.1, Tarif für die Grundstückgewinnsteuer · abgerufen 29.09.2026
- Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 12 Abs. 3 lit. e (SR 642.14) · abgerufen 30.09.2026
- Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, AS 2026 213 · publiziert 12.5.2026, Inkrafttreten 1.1.2029
- ESTV-Dossier: Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · abgerufen 09.10.2026
- Obligationenrecht (OR), Art. 255, 261b, 266a, 266c (SR 220) · Stand 1. Oktober 2026, abgerufen 14.10.2026
- UBS: Immobilienwechsel – Kauf und Verkauf · abgerufen 30.09.2026
- Raiffeisen: Haus verkaufen und neues kaufen · abgerufen 30.09.2026
- UBS: Hypothek – was bedeutet Tragbarkeit? · abgerufen 30.09.2026
- UBS: So bleibt die Hypothek des Wohneigentums im Alter tragbar · abgerufen 30.09.2026
- Raiffeisen: Tragbarkeit im Alter · abgerufen 30.09.2026
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Kanton Zürich (ESchG), § 11 (LS 632.1) · Nachtrag 071, abgerufen 14.10.2026
- Ergänzungsleistungsgesetz (ELG), Art. 11a Abs. 2 (SR 831.30) · Stand 1. Januar 2026, abgerufen 14.10.2026
- Ergänzungsleistungsverordnung (ELV), Art. 17a, 17b, 17e (SR 831.301) · Stand 1. Januar 2025, abgerufen 14.10.2026
- Kantonales Steueramt Zürich, Liegenschaftenbewertung 2026 · abgerufen 14.10.2026
- Zürcher Steuerbuch ZStB 39.1, Bewertung von Wertpapieren und Guthaben · vom 1. November 2016, abgerufen 14.10.2026
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